Wirtschaftsbericht per 1.11.2023 des gesetzlichen Erwachsenenvertreters
Wirtschaftsbericht per 1.11.2023
.........................................Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
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An die Abteilung 6
Bezirksgericht Klagenfurt Klagenfurt, den 11.11.2023
Aktenzeichen 58 P 45/19s
Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2023 des Erwachsenenvertreters DKfm.
Johann Seidl in Sachen seines Sohnes Felix Massimo Seidl
Die Vermögenspositionen von Felix entsprechen leider immer noch dem richterlichen Status vom 30.12.2020. „Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht er ein Taschengeld von monatlich EUR 10,00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld von monatlich netto EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR 155,90 (ON 124).“ Das Pflegegeld beträgt per 1.11.2023 netto 377,10 €, die Familienbeihilfe 401,40 € das Taschengeld wie vor 10 € monatlich.
Ich wurde
im Berichtszeitraum von einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter abgelöst.
Das Ende meiner Zuständigkeit ist vage.
Das Gericht bestätigt die Rechtskraft der Maßnahme mit 16.12.2022,
der Vertreter schreibt im Antrittsbericht, einen Auftrag am 5.1.2023 erhalten
zu haben. Meine Vollmacht nach §269(1) Z 3 und Z 7 wurde am 13.1.2023 bis
13.1.2026 verlängert und durch Gerichtsbeschluss erst ab 8.3.2023 entzogen.
Bis ich Kenntnis davon erhielt habe ich Verwaltungshandlungen vorgenommen und
diese dem Gericht am 18.4.2023 angezeigt. Unsere Anfrage vom 27.04.2023 über
den weiteren Ablauf der Verwaltungsroutine beantwortet die Richterin am 9.5.3023
kryptisch mit dem Hinweis auf nunmehrige Zuständigkeit eines unsichtbaren
gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Das Gericht hat nach mir die Pflichten
eines ordentlichen Treuhänders übernommen. Auf Reparaturanfragen der
Mieter teilt die Richterin mit, es sei in Ungarn nichts genehmigt und daher
auch nichts zu verwalten.
Felix ist
seit 2012 in Ungarn Eigentümer von drei Eigentumswohnungen und hat Mietverträge
abgeschlossen. Felix hat am 18.6.2020 vor der Inflation und mit Coronarabatt
einen Immobilienanteil im Wert von 71.000 € gekauft und muss den Kaufvertrag
erfüllen. Seine Immobilien hängen nach 4 Jahren Zuständigkeit
dieses Gerichts weiter in der Luft und gehen Ihrer Entwertung entgegen.
Angesichts der Apathie des Gerichts und den damit verbundenen Schäden haben
wir unseren Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Immobilienerwerbe
bereits am 15.9.2020 für Felix zurückgezogen und eine Entscheidung
nach Aktenlage also Präjudiz vom 20.9.2019 verlangt. Das Gericht führt
das Verfahren seither autonom, beansprucht Fremdleistungen von Gerichtsdolmetscher,
ärztlichem Gutachter, Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung, Allgemeinkanzleien
Mag. Trötzmüller und Mag. Levovnik, ungarischen Behörden und
der Kanzlei Gyetvai, Budapest und übergeht einen beantragten Wirtschaftstreuhänder,
die Fachanwälte Mag. Fuchs und Dr. Felsberger und unseren Wunsch eines
neurologischen Gutachtens über die Folgen des abrupten und weiteren Entzugs
des Ferienplatzes von Felix in Bad Heviz.
Angesichts
der unklaren Berichtsperiode bitte ich meinen textlich überarbeiteten Übergabebericht
vom 4.4.2023 an den neuen Vermögensverwalter als meinen gültigen
Wirtschaftsbericht anzuerkennen.
Gegen die unzulängliche Verarbeitung dieses Berichts im darauffolgenden
Antrittsbericht des Mag. Levovnik vom 11.4.2023 habe ich eingesprochen mit Berichtigungsersuchen
vom 27.4.2023 und einem Antrag vom 5.5.2023 auf Zurückweisung der Behauptung
des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, die Kaufverträge aus 2011 für
die Ertragsimmobilien in Budapest seien „nicht zu erlangen“ gewesen.
Hierzu sei eine Anmerkung aus heutiger
Sicht gestattet:
Die Erwachsenenvertreterin hatte die Originale aller uns verfügbaren Dokumente
zu der ersten Einvernahme am 20.9.2019 in der Aktentasche mitgebracht und im
dort übergebenen Lebenssituationsbericht schriftlich angeboten, im Einzelnen
„(Schenkungsvertrag vom 02.08.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011,
Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot
vom 15.07.2019).“ Die Richterin trug unserer schockierten Familie vor,
unsere Schenkungen seien mangels Entsprechung einer Vorabgenehmigung des Bezirksgerichts
vom 22.4.2010 ohnehin nichtig und nahm davon keine Kenntnis. Am 14.10.2019 forderte
sie die angebotenen Dokumente jedoch ein, sowie ergänzend die Ertragsrechnungen
seit Übernahme und alle historischen Mietverträge in Original und
Übersetzung. Die Erwachsenenvertreterin lieferte alles am 4.11.2019, die
Kopien der zweisprachig ausgefertigten Kaufverträge wurden wegen der entbehrlichen
Passagen verkürzt auf ihre operativen Seiten. Das Gericht war zufrieden
und forderte lediglich am 3.3.2020 noch eine notarielle Übersetzung der
einzeiligen Grundbuchauszüge, die geliefert wurde.
Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wurde am 31.8.2020 als Kollisionskurator
bestellt und mit der Begutachtung von Genehmigung und Schenkungsvertrag beauftragt.
Er meldete sich nach neun Monaten am 10.6.2021 telefonisch, er könne die
Begutachtung aufnehmen ihm fehlen jedoch Unterlagen wie deutschsprachige Kaufverträge
und notariell übersetzte Grundbuchauszüge. Wir verweisen ihn auf die
vollständige Gerichtsakte und benachrichtigen auch die Richterin von seiner
Beschwerde.
In einer Ladung vom 17.12.2021 fordert das Gericht eine Volltextversion der
Kaufverträge: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge
mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest
erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen
eingeräumt wurde." Die Begründung ist unverständlich. Eine
Nießbrauchsvereinbarung zwischen Schenker und Empfänger kann niemals
Inhalt eines Kaufvertrags zwischen Bauträger und Käufer sein. Am 1.2.2022
übergab ich eine vollständig kopierte Garnitur deutsch/ungarisch eines
Kaufvertrags mit dem Bemerken, die übrigen Verträge seien ident, was
aus den vorliegenden Fragmenten hervorgeht. Die Eingabe wurde nicht beanstandet.
Am 24.01.2023 erfahren wir durch einlangende Übersetzungsrechnungen von
dilettantischen Anforderungen bei ungarischen Behörden. Die Anfragen stünden
"im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für
die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen
in Budapest vorliegen oder nicht." Dreieinhalb Jahre nach unserem Antrag
auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019, der auch noch zurückgezogen
wurde, werden neue Grundbuchauszüge und historische Registerakten eingefordert.
Die Bescheide aus Ungarn sind humorvoll abweisend enthalten jedoch eine Nachbesserungsfrist
von drei Wochen, welche die Richterin nicht wahrgenommen hat. Die Ungarn verlangten
exakte Fundstellen, also Grundbuchnummern oder ersatzweise genaue Adressangaben
die der Richterin im Akt vorgelegen sind.
Mit Anweisung vom 30.5.2023 fordert das Gericht dann von uns die historischen
Besitzurkunden im Original ein, die von uns für Felix in einem Bankschließfach
verwahrt wurden. Das Protokoll von Freitag, dem 21.6.2023 gibt ein unbeholfenes
halbstündiges Procedere wieder, jedenfalls brachte ich gleich Montag früh
das Gewünschte in die Kanzlei Levovnik, wo drei Urkundensätze betreffend
Tara Park und ein Urkundensatz betreffend Mélitó-Park in ein Dokumentregister
der Anwaltschaft eingelesen wurden. Wir durften die Originale, die schon Patina
aufweisen, in unserer Obhut behalten.
Am 13.10.2023 gibt Mag. Levovnik auch bekannt, von der Notarin und Verfasserin
der drei Kaufverträge vom 29. August 2011 Duplikate angefordert und erhalten
zu haben. Die jahrelange Ansammlung von Doubletten diente ganz offensichtlich
der Verschleierung einer ungebührlichen Verfahrensdauer und die unbewiesene
Behauptung mangelnder Mitwirkung verfehlte auch ihre Wirkung bei den Beschwerdestellen
nicht.
Die Frau Richterin hatte eine Akte aus etwa 40 ON übernommen und nach eigener
Bekundung auch gelesen. Wir durften bei der Erstanhörung am 20.9.2019 annehmen,
die schockierenden Festlegungen der Richterin, alle Handlungen wären mangels
Entsprechung der Genehmigung vom 22.4.2010 nichtig, hätten Substanz und
ihre Auswirkungen in Ungarn wären bedacht. Dazu hätte es ausreichender
Belege bereits in der Vorbereitung bedurft. Wegen unbelegter Präjudizien
haben wir vier Jahre Stillstand, den Verschleiß von drei Rechtsanwälten,
exzessive Verfahrenskosten, unsere Entmündigung als Erwachsenenvertreter
zu beklagen und die Immobilien von 2023 sind nicht mehr die Immobilien, die
am 20.9.2019 zum Verkauf anstanden. Als Folge der Verschleppung müssen
nun Grundbuchauszüge aktualisiert werden. Mag. Levovnik bestätigt
in dem Schreiben vom 13.10.2023 nun auch seinen Misserfolg und fordert mich
zur Mithilfe auf. Ich habe diese, als ich noch Handlungsvollmacht hatte, mit
Schreiben vom 24.10.2022 und 10.7.2022 dem Gericht längst angeboten. Das
ungarische Grundbuch ist digitalisiert, ich habe unverzüglich dem Wunsch
des Verwalters entsprochen, die nötigen Anträge eingegeben und bin
beim nächsten Ungarnaufenthalt darum bemüht.
Felix hat natürlich Anspruch auf Vorteile aus der Genehmigung von
2010, dem Schenkungsvertrag und der Verbriefung seines Eigentums trotz partieller
Mängel und argumentiert weiter mit dem Vorbringen
seiner Erwachsenenvertreterin vom 23.10.2023. Diese Ansprüche werden
von keinem Gericht der Welt zu bestreiten sein. Diese Sache ist in trockenen
Tüchern.
Aktualität
und Priorität hat die Wiederanlage des seit fünf Jahren der Entwertung
preisgegebenen Sparbuchs von Felix. Im Antrittsbericht unterdrückt
der Vermögensverwalter das ihm obliegende Genehmigungsverfahren der Eigentumswohnung
im Mélitó-Park in welchem wir seit 2020 "Feuer am Dach"
melden und welches am 27.12.2022 neu beantragt und mit Beschluss vom 5.1.2023
in seine Zuständigkeit überwiesen wurde. Die Entscheidung war unzulässig,
denn ich besaß weiterhin Vollmacht laut Vertretungsverzeichnis. Ich übergab
die Entscheidung jedenfalls an die Kanzlei und bat diese „für Felix
weiter zu judizieren.“ Mag. Levovnik erhielt am 27.3.2023 eine Erinnerung
und eine Rechnung über den von Felix zu erlegenden Kaufpreis von 71.058,96
€. Felix besitzt eine Grundbuchvormerkung. Die Verbücherung ist bis
zum vollständigen Eingang des Kaufpreises zurückgehalten. Bei ordnungsgemäßer
Bearbeitung stünde die Barschaft von Felix heute nicht mehr zur Disposition.
Herr Mag. Levovnik kündigt an, Abhebungen von dem Sparbuch unseres Sohnes
vorzunehmen das wir als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs jahrelang
gegen jeden Eingriff verteidigt haben. Die Verwendung war schon mit Beschluss
des Landesgerichts vom 13.12.2019 genehmigt und wurde vom Erstgericht mit ungebührlichen
Mitteln verhindert. Wohl zur Exekution dieses Frevels brauchte es Mag. Levovnik
als gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Ich habe ihm alle an Felix adressierten
vermögenswirksamen Beschlüsse des Erstgerichts im verschlossenen Couvert
zur Prüfung und Verfolgung zugeleitet. Aus Kostenentscheidungen wurden
unter seiner Aufsicht sehr rasch vollstreckbare Titel, denn Pflegschaft und
Beitreibung liegen bei der Frau Richterin Mag.a Fill in einer Hand. Herr Mag.
Levovnik bestätigt dies noch im Schreiben vom 25.9.2023 und hat bis zum
1.11.2023 keinerlei Anträge eingebracht. Er verweigert unserer
Beschwerde an das Verfassungsgericht beizutreten und vertritt Felix weder gegen
ungebührliche Verfahrenskosten noch in seinen Ansprüchen aus Amtshaftung.
Am 13.10.2023 teilt er mit, er sei ausschließlich befugt "hinsichtlich
der Eigentumswohnungen in Budapest und des Sparbuches Tätigkeiten zu entfalten".
Ein Beschluss des Gerichts vom 28.6.2023 unterstützt ihn ausdrücklich.
Dem widerspricht das Vertretungsverzeichnis:
So kann es nur verwundern, dass dem Kollisionskurator Mag. Trotzmüller
durch bloße Anwesenheit, ohne aufrechten Antrag des Betroffenen, ohne
umschriebenen und befristeten Auftrag des Gerichts, ohne jedwedes Ergebnis in
der Sache aber zweijährige Behinderung eines zeitnah entscheidungsbedürftigen
Verfahrens, ungebührlicher Behauptung eines Hinderungsgrundes, und dem
bekannten Eklat in der Sitzung vom 21.1.2022 zu Lasten seines schwachen Klienten
ein Honoraranspruch zuerkannt wird. Es war längst Sache des oktroyierten
Rechtsvertreters Mag. Levovnik in diese Sache zum Schutz seines Mandanten anzutreten
und er war ausdrücklich dazu aufgefordert.
Die Belastung des Felix Massimo Seidl mit exzessiven Kosten hat sich bereits wiederholt. Mit Beschluss des Landesgerichts vom 25.1.2023 werden Übersetzungshonorare bestätigt, weil irgendwelche Übersetzungen stattgefunden haben. Ihren Gegenstand bilden aber dilettantische Auslandsanfragen und demzufolge lächerliche Bescheide, deren Übersetzung der Staatskasse aber keinesfalls dem Betroffenen zu belasten wäre. Eine Abhebung dieser inzwischen vollstreckbaren Schuld vom Sparbuch des Betroffenen würde die Erfüllung seiner seit dem 18.6.2020 bestehenden und bekannten Kaufvertragsverpflichtung und damit die nachhaltige Anlage seiner Barmittel in einer Immobilie verhindern. Dieser Not des Gerichts soll ich als entmündigter Vater mit gutem Herzen durch eine Haftungsübernahme abhelfen, die man mir anlässlich der Sitzung vom 6.6.2023 im Gegenzug zu einer antragsgemäßen Bereinigung der Erwerbsvorgange schmackhaft macht. (Siehe anliegende Einforderung durch den Verwalter)
Die Szenerie wird sich wiederholen mit Honorarforderungen eines Neurologen Dr. Sacher, der in Sachen Bilderverbot im Rahmen eines eineinhalb-jährigen Erhebungsverfahrens gegen meine arme Frau bemüht wurde. Trotz der Unterstützung durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verlief die Sache im Sand und das entnervende Verfahren muss als unnötige Schikane und jegliche Kostenforderung daraus als ungebührlich angesehen werden.
Eine unkalkulierbare Größe bilden die von der Richterin frei disponierten Leistungshonorare des für eine Periode von drei Jahren bestellten gerichtlichen Vermögensverwalters Mag. Levovnik. Gemessen an dem vom Gericht genehmigten Sitzungsgeld des Mag. Trötzmüller, würden diese das Leistungsvermögen unserer gesamten Familie übersteigen.
Die aufgelaufenen Gebühren aus der Inanspruchnahme des Obergerichts stehen außer Diskussion sie sind Kosten unserer Immobilienverwaltung und wurden auch bisher regelmäßig aus dem uns Eltern zukommenden Nießbrauch bestritten.
Das Sparbuch von Felix Massimo Seidl weist am 1.11.2023 ein unverändertes Guthaben von € 71.058,98 aus. Ich habe es am 12.10.2023 in die Obhut von Mag. Levovnik übergeben.
Klagenfurt, den 11.11.2023
Anlagen
Übergabebericht
vom 4.4.2023 des Vermögensverwalters DKfm. Johann Seidl
Antrittsbericht samt Antrittsstatus vom 11.4.2023
des Vermögensverwalters Mag. Levovnik