Es handelt sich um kein verfügbares Sparguthaben, sondern die Zwischenliquidität eines Immobilientauschs der in der Realität bereits stattfand. Eine Abhebung von Verfahrenskosten macht das seit 2018 beantragte und zwischendurch genehmigte Geschäft unmöglich. Der Verwalter ist aufgefordert hier Klarheit zu schaffen und erlärt sich für unzuständig. Ich beantrage daher die Zustellung belastender Beschlüsse an ihn vorzunehmen. Kuriosum: In der Abteilung 6 des Bezirksgerichts sind Pflegschaft und Beitreibung in einer Hand.

..........................................................Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An das ehrenwerte Richtergremium
unter Leitung von Frau
HRin Richterin Dr.in Maria Steflitsch
Landesgericht Klagenfurt

Klagenfurt, den 9. Oktober 2023
Aktenzeichen 1 R 173/23w

Antrag auf erweiterte Zustellung des Beschlusses vom 14. September 2023

Der obige Beschluss bezieht sich auf eine Forderung an den Betroffenen Felix Massimo Seidl, also einen vermögensrelevanten Vorgang der sich zwischenzeitlich nicht mehr in meinem Verfügungsbereich befindet. Dieser Beschluss bedarf nach seinem Inhalt einer nochmaligen Prüfung. Unter Anwaltspflicht ist der von Ihrem Senat, trotz im Beschluss vom 4.5.2022 gegenteiliger Rechtsmeinung im eigenen Haus, bestätigte gerichtliche Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, dafür zuständig und somit Adressat Ihres späten Beschlusses vom 14. September 2023. Herr Mag. Levovnik kennt Details dessen mehrjährigen Untätigkeit, meine Strafanzeige gegen seinen Vorgänger Trötzmüller und ist aufgrund seiner Anwaltsstellung prädestiniert und allein berechtigt eine Revision zu betreiben.

Begründung

Die erste Anhörung bei Frau Richterin Mag,a Theresia Fill am 20.9.2019 ergab schon ein Kuriosum. Die Erwachsenenvertreterin Frau Sylvia Seidl hatte die Originale aller uns verfügbaren Dokumente in der Aktentasche mitgebracht und im dort überreichten Lebenssituationsbericht schriftlich angeboten, im Einzelnen „(Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019).“ Die Richterin interessierte sich dafür nicht und trug unserer versammelten Familie vor, ihre Schenkungen seien mangels Entsprechung einer Genehmigung im Vorhinein aus 2010 ohnehin nichtig. Im darauf Bezug nehmenden Antrag vom 23.10.2019 erklärte sich Frau Seidl mit einer Rückabwicklung einverstanden beantragte aber gleichzeitig die nachträgliche Genehmigung des Erwerbsvorgangs der wegen der dokumentierten Wertsteigerung der Immobilien und der Übernahme aller Risiken im Schenkungsvertrag zum klaren Vorteil ihres Sohnes sei. Es war ein Hü oder Hott zu entscheiden in einer Sache, die wegen der bereits konkretisierten Veräußerungspläne keinen Aufschub duldete. Mangels Resultats nach Ablauf eines Jahres und nachdem eine damit begründete Ablehnungsbeschwerde erfolglos blieb, haben wir gemeinsam vertretenden Eltern für unseren Sohn den Antrag vom 23.10.2019 mit Eingabe vom 15.9.2020 in aller Form zurückgezogen und eine rasche Entscheidung nach Aktenlage gefordert.

Die Richterin ist seither autonom und vermeidet bis heute jede Festlegung. Ohne Entscheidung erhalten wir auch kein Rechtsmittel. Der Bemäntelung durch mangelnde Unterlagen oder Mitwirkung widersprechen wir mit Hinweis auf unsere engagierte Korrespondenz und unsere dokumentierenden Prüfungsanträge vom 5.5.2023 und 30.5.2023 die bislang nicht bearbeitet wurden. Ein säumiger Kollisionskurator kam der Richterin sehr gelegen. Zufolge eines Verfahrens ohne Antrag verantwortet die Richterin, wohl primär zu Lasten der Staatskasse, die Kosten Ihrer weiteren dreijährigen Inszenierung. Das in Realitäten gebundene Vorsorgevermögen des Felix Massimo Seidl sollte dem Schutz der Gerichte angelegen sein.

So kann es nur verwundern, dass dem Kollisionskurator Mag. Trotzmüller durch bloße Anwesenheit, ohne aufrechten Antrag des Betroffenen, ohne umschriebenen und befristeten Auftrag des Gerichts, ohne jedwedes Ergebnis in der Sache aber zweijährige Behinderung eines zeitnah entscheidungsbedürftigen Verfahrens, ungebührlicher Behauptung eines Hinderungsgrundes, und dem bekannten Eklat in der Sitzung vom 21.1.2022 zu Lasten seines schwachen Klienten ein Honoraranspruch zuerkannt wird. Es war längst Sache des oktroyierten Rechtsvertreters Mag. Levovnik in diese Sache zum Schutz seines Mandanten anzutreten und er war ausdrücklich dazu aufgefordert.

Die Belastung des Felix Massimo Seidl mit exzessiven Kosten hat sich bereits wiederholt. Mit Beschluss des Senats vom 25.1.2023 werden Übersetzungshonorare bestätigt, weil irgendwelche Übersetzungen stattgefunden haben. Ihren Gegenstand bilden aber dilettantische Auslandsanfragen und demzufolge lächerliche Bescheide, deren Übersetzung der Staatskasse aber keinesfalls dem Betroffenen zu belasten wäre. Eine Abhebung dieser inzwischen vollstreckbaren Schuld vom Sparbuch des Betroffenen würde die Erfüllung seiner seit dem 18.6.2020 bestehenden und bekannten Kaufvertragsverpflichtung und damit die nachhaltige Anlage seiner Barmittel in einer Realität verhindern. Dieser Not des Gerichts soll ich als entmündigter Vater mit gutem Herzen durch eine Haftungsübernahme abhelfen, die man mir im Gegenzug anlässlich der Sitzung vom 6.6.2023 mit einer antragsgemäßen Bereinigung der Erwerbsvorgänge schmackhaft macht. (Siehe anliegende Einforderung durch den Verwalter)

Die Szenerie wird sich wiederholen mit Honorarforderungen eines Neurologen Dr. Salcher, der in Sachen Bilderverbot im Rahmen eines eineinhalb-jährigen Erhebungsverfahrens gegen meine arme Frau bemüht wurde. Trotz der vom Rechtsmittelsenat unterstützten Armierung durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verlief die Sache im Sand und das entnervende Verfahren muss als unnötige Schikane und jegliche Kostenforderung daraus als ungebührlich angesehen werden.

Eine unbekannte und damit unverbürgbare Größe bilden die von der Richterin frei disponierten Leistungshonorare des für eine Periode von drei Jahren bestellten gerichtlichen Vermögensverwalters. Gemessen an dem von Ihrem Senat genehmigten Sitzungsgeld des Mag. Trötzmüller, würden diese das Leistungsvermögen unserer gesamten Familie übersteigen.

Die aufgelaufenen Gebühren aus der Inanspruchnahme des Obergerichts stehen außer Diskussion und wurden auch bisher regelmäßig von mir getragen.

Ich habe der Frau Rat bereits mit Schreiben vom 17.11.2022 eine Gesamtsicht der Geschehnisse am Erstgericht gegeben, danach sollten Beschlüsse des Obergerichts sich an dem jahrelang beschädigten Wohl des Felix Massimo Seidl sowie der ihm zugemuteten Verfahrensdauer und Vernachlässigung jeder Verfahrensökonomie orientieren. Der Senat hat soeben einen Vorgang ON 446 unserer gewaltigen Akte hinzugefügt, die rund um einen schlichten und in Notariaten alltäglichen Vorgang der Immobilienschenkung aus warmer Hand aufgebaut wurde.

Das Landesgericht sollte seine Personalentscheidung überdenken, welche soziale Anliegen der Schwächsten unserer Gesellschaft in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts verwies und dieses sakrosankte Amt gegen unsere Beschwerden einer Richterin belässt, die ihrem Schutzbefohlenen seit vier Jahren sein Vorsorgevermögen, seinen gesunden Ferienplatz, die nachhaltige Anlage seines gesperrten Sparbuchs, beantragte Gutachter und auch noch sein zugedachtes Erbe vorenthält, das ihm unter Risiken und Kosten einer Fremdverwaltung nicht weiter zugesprochen werden kann. Von ihr gerufene Rechtsanwälte kontrolliert sie nicht. Anhörungen sind Verhöre und ihre Protokolle ein Strategieprodukt. Sie ignoriert die Hinweise ihrer Vorgängerin sowie Beschlüsse des Justizministeriums und des Obergerichts, die mit Einlassungen vom 21.3.2018, 13.12.2019, 4.5.2022 und 17.11.2022 auf die gültige Rechtslage verweisen. Durch über Jahre unerledigte Kausen häufen und verschlingen sich die Anliegen in unserer Akte derart, dass sie von Beschwerdestellen nicht mehr lesbar ist. Unser Wunsch einer Rückkehr unserer Agenda in das ordentliche Familiengericht wird negiert und im Gegenzug die Entmündigung von uns Eltern durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verfügt.

Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik in die Vermögensverwaltung wurde am 16.12.2022 rechtskräftig, jedoch löschte das Gericht meine Berechtigung im Vertretungsverzeichnis erst mit Wirkung vom 18.4.2023. Ich hatte davon am 19.4.2023 noch keine Kenntnis und habe daher wohl unberechtigt die gegenständliche, übrigens bis zum 28. Juli 2023 in Verstoß geratene, Rekurs-Beschwerde gegen die Honorarforderungen des Mag. Trötzmüller an den hohen Senat der Abteilung 1 des Landesgerichts verfasst.

Dies geschah in der Not, nachdem ich vorausgehend und zwar am 4.4.2023 in meinem Übergabebericht Herrn RA Mag. Levovnik auf seine Pflicht als nunmehriger Vermögenstreuhänder hingewiesen habe: „Was Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt zunächst an Input brauchen enthält mein amtlich bestätigter und mit Auskunft über weiteren Zeitbedarf der Richterin versehener Wirtschaftsbericht per 1.11.2022. (Anlage 2) Im Ergebnis ist Felix nach bald vierjähriger Tätigkeit der Richterin Mag.a Theresia Fill gesundheitlich und materiell ruiniert.
Vordringlich ergeben sich aus dem Wirtschaftsbericht folgende Pflichten der Erwachsenenvertretung, die ich nicht mehr wahrnehmen konnte:
Die Prüfung und nachfolgend Stundung aller Rechtskosten bis zum Ergebnis einer Beschwerde wegen Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere ist die Honorarforderung des zweieinhalb Jahre untätigen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller nach Leistungsrecht zu prüfen und zu bekämpfen.“

In seinem aktuellen Beschluss vom 17.9.2023 gibt der Rechtsmittelsenat sogar das über Jahre sorgfältig gehütete Sparbuch von Felix zur Plünderung frei. Nach Herkunft, Antragsfolge und bereits erfolgter Genehmigung der Mittelverwendung mit Beschluss des Landesgerichts vom 13.12.2019 ist dieses Guthaben als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs angelegt, Bestandsvermögen der Existenzsicherung wie eine existierende Immobilie und haftet ohnehin in voller Höhe für eine Anschaffung aus. Aus wirtschaftlicher Sicht zünden Sie mit der Verwendung für Gerichtsgebühren Felix Massimo Seidl das Haus an.

Den Herrn Vermögensverwalter habe ich in meinem Übergabebericht zu dieser Sicht angehalten: „Felix muss angesichts der Teuerungswelle die nachhaltige, mit Entscheidung des Landesgerichts vom 13.12.2069 längst zugestandene unverkürzte und nachhaltige Veranlagung seines seither brachliegenden Sparbuchs über 71.000 € sofort ermöglicht werden und zwar durch nachträgliche Genehmigung der bereits durchgeführten Konkretisierung Mélitó-Park und Maßgabe des aktualisierten Antrags vom 27.12.2022. Geldanlagen sind nicht länger mündelsicher.“ Es war erste Pflicht des Vermögensverwalters eine Verfahrenshilfe zu beantragen, welche die Richterin mit der Übersendung eines Formulars am 29.11.2022 anregte. Dessen Ausfüllung war mir wegen der unklaren Vermögensverhältnisse nicht möglich weshalb ich um Aufschub der Einreichfrist gebeten habe.

Nun waren Rechtskosten in unserem vierjährigen Austausch mit Frau Richterin Mag.a Fill bislang kein Thema und wurden von mir anstandslos übernommen. Nach Familienplanung besitzt Felix Massimo ausschließlich Immobilien und profitiert von deren Wertentwicklung während uns Eltern Erträge, Kosten und Werterhaltung zukommen, solange er in unserem Haushalt lebt. Gerichtsgebühren sind Bestandteil der Verwaltungskosten einer Immobilie die ich aus dem Nießbrauch decken konnte, solange er mir nicht abgesprochen war. Mit dem Zuruf der Richterin „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“ am Rande der Sitzung vom 21.1.2022 hat sich diese Sichtweise geändert.

Die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill hat diese Logik zusätzlich durch Kostenexzesse durchkreuzt die der neue Verwalter hinnimmt. Mit dem Bemerken in seinem anliegenden Schreiben, er habe der Liste offener Anträge nichts hinzuzufügen, bestätigt er außerdem seine zehnmonatige Abstinenz von der Vertretung seines Mandanten die uns veranlasst den Schutz unseres Kindes nun bei externen Juristen zu suchen.

Herr Mag. Levovnik hat jedenfalls intime Kenntnis der Vorgänge um den untreuen Kollisionskurator Mag.Trötzmüller. Er ist für die Auszahlung seines Honorars und somit auch für dessen Rechtfertigung zuständig und einzig berechtigter Adressat für die gegenständliche Entscheidung des Landesgerichts. Ich beantrage daher im Interesse meines Sohnes die erweiterte Zustellung des gegenständlichen Beschlusses an den gerichtlichen Vermögensverwalter RA Mag. Robert Levovnik.

Ich möchte auch Sie, hohes Richtergremium, mit einer komprimierten Aussage der Familienrechtsexpertin des Bezirksgerichts, Frau Richterin Mag.a Martina Löbel bekannt machen, das Pflegschaftsgericht habe strenge Prüfungspflichten müsse aber stets zum Vorteil des Betroffenen entscheiden.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Anlage