Anlage 13
Sylvia
Seidl am 19.9.2019
An das Bezirksgericht
Klagenfurt ....................................................Geschäftszahl
58 P 45/19s - 55
- Abteilung 13 –
Ich, Sylvia Susanne Seidl,
Linsengasse 96 A, 9020 Klagenfurt, (Telefon 0664 5315600, email sylvanet@a1.net)
bin für meinen Sohn Felix Massimo Seidl, geb. 13.08.1994, SV-Nr. 2576,
mit Urkunde vom 09.01.2018 zur Sachwalterin für alle Angelegenheiten
und mit Beschluss vom 07.12.2018 zur gesetzlichen Erwachsenenvertreterin bestellt
worden und seit dem 22.03.2019 unter der Registernummer R799100/2/2019 im
österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis registriert. Ich bin
außerdem mit meinem Gatten ebendort seit dem 11.03.2016 eingetragen.
Mein letzter Lebenssituationsbericht (Antrittsbericht) für Felix datiert
vom 27.02.2018 und ich berichte nachfolgend die mir aufgetragene Fortschreibung
und lege Beweisurkunden vor.
Felix ist nun 25 Jahre
alt, ledig und wohnt ausschließlich bei mir in unserem Familienhaushalt
in 9020 Klagenfurt, Linsengasse 96A. Um sein Wohlergehen kümmern sich
außer mir der Vater DKfm. Johann Seidl, die Schwester Regina sowie seine
Großeltern.
Mein Sohn ist auch weiterhin werktags von 8 bis 15 Uhr in der geschützten
Werkstätte der Lebenshilfe Kärnten, 9020 Klagenfurt, Morogasse 20
untergebracht. Bis zu zweimal wöchentlich beansprucht er die dort angebotene
Freizeitassistenz. Die Betreuung bei der Lebenshilfe ist äußerst
fürsorglich. Zu einem Problem in der Werkstätte entwickeln sich
die immer häufiger auftretenden epileptischen Anfälle von Felix,
bei welchen Rettungsdienst und Notfallambulanz beansprucht werden und die
Betriebsroutine leidet.
Felix ist vom Sozialamt in Pflegestufe 3 eingestuft und braucht rund um die
Uhr Aufmerksamkeit und Betreuung. Er muss nach einem störungsfreien Schema
leben. Trotz dem unglaublichen Stress und die Schmerzen durch seine Fallkrankheit
bleibt er ein fröhlicher, aufgeschlossener Bub mit Orientierungssinn
und intaktem Gefühlsleben. Leider nimmt die Anfallsfrequenz seit Jahresanfang
zu. Die Ärzte experimentieren mit einer wechselnden Medikation. Felix
war dieses Jahr stationär im Landeskrankenhaus Klagenfurt zur Beobachtung.
Er hat eine Ambulanzkarte in der Neurologieabteilung und wird von der Oberärztin
Dr. Oberdorfer, deren Team und unserer Hausärztin Dr. Palasser betreut.
(Arztbriefe)
Eine bedauerliche Verletzung von Felix, die auch den besorgten Vater schmerzt, gab es ausgerechnet durch das Familiengericht, welches ihm im Berichtszeitraum sein langjährig gewohntes Erholungsdomizil zwischen Bad Héviz und Plattensee, de facto, entzogen hat. (Az. 5 P 55/17 Anträge vom 27.06.2017 und 05.08.2017, Institut für Betreuungsrecht vom 17.08.2018)
Die Erwachsenenvertretung ist nach meiner Einschätzung weiterhin erforderlich. Felix ist ohne kritische Teilnahme was seine Lebensführung, Versorgung und Zukunftssicherung betrifft. Er befindet sich im Erwerbsalter und kann mit unserer Hilfe sein Vermögen entwickeln. Mein Mann und ich sind fachlich und finanziell dazu in der Lage und möchten in der Vertretung unseres Sohnes, auf dem Vermögenssektor, mehr Verantwortung übernehmen.
Beruflich bin ich weiterhin
in Teilzeit als Lebens- und Sozialberaterin (Familienhelferin) im SOS Kinderdorf
Moosburg beschäftigt, mein Mann ist 78 Jahre alt, Wirtschaftsakademiker
und Rentner unsere Tochter studiert in Wien.
Felix bezieht 10 € Taschengeld von der Lebenshilfe und ein Pflegegeld
von netto monatlich 293,85 €. Er erzielt darüber hinaus keine Einkünfte,
sein Unterhalt und spezieller Bedarf wird von der Familie bestritten. Die
erhöhte Familienbeihilfe beträgt 155,90 €.
Felix besitzt bzw. besaß Immobilienvermögen in Ungarn, welches
ihm mein Gatte in den Jahren 2009 (Ferienimmobilie) und 2011 (3 Eigentumswohnungen)
durch Schenkung zugewendet hat. Aus dem Verkauf der Ferienimmobilie in 2017
(nachfolgend 2019) resultiert ein Bankguthaben in Ungarn.
Vermögensstatus und -entwicklung gebe ich nachfolgend chronologisch wieder:
Ferienimmobilie Gartengrundstück
Parzelle Cserszegtomaj 962
Erworben 25.09.2009 zu 25.000 €
Verkaufserlös 48.077,53 € eingelangt am 25.05.2018.
Sicherstellung durch meinen Gatten, auf Mündelgeldkonto RLB 024115.
Am 17.07.2018 Auflösung dieser Sicherstellung, nachfolgend Kauf einer
ungeeigneten Ersatzimmobilie für 20 Mio. Forint in Naykanizsa. Deren
Wiederverkauf erbrachte 24 Mio. Forint (75.000 €) eingelangt am 24.07.2019
auf Kontokorrent 1193501-003 bei der Raiffeisenbank Keszthely.
Die Summe entspricht einer Verdreifachung der ursprünglichen Investition
und ist zur Wiederanlage in einer Ungarn-Immobilie für Felix bestimmt.
Mit der darauf lgerichteten Verwaltung dieses Bankguthabens durch meinen Gatten
erkläre ich mich einverstanden.
(Transaktionen sind im Gerichtsakt dokumentiert, Aktueller Kontoauszug der
Raiffeisen Bank Keszthely)
Eigentumswohnungen (Penthäuser)
am Budapester Volksgarten GB 38440/57/J/22, 38440/57/J/43, 38440/57/F/22
Erworben am 29.08.2011 zu netto 96 Mio. Forint ( 340.000 € zum historischen
Kurs)
Wert der Schenkung inklusive Nebenkosten und Adaptierung brutto 100 Mio. Forint
( 350.000 €)
Der Verkehrswert laut Schätzgutachten der Sachverständigen Burai
zum 12.02.2018
betrug 183 Mio. Forint (586.000 €). Dieser Wert wird verifiziert durch
das darüber liegende Kaufangebot der Maklerfirma Cartagena Holding Kft.
vom 15.07.2019.
Ungarische Immobilien können nach einer Behaltefrist von 5 Jahren steuerfrei
veräußert werden. Unsere Bauten sind gut 10 Jahre alt, Reparaturaufwendungen
in Sicht und die Immobilienkonjunktur auf einem Kulminationspunkt. Die Wertsteigerung
sollte daher realisiert werden und eine Umschichtung in Neubauten stattfinden.
Der Mietertrag von Ungarn-Immobilien ist vergleichsweise bescheiden, interessant
ist die Wertentwicklung der Substanz. Mit aus diesem Grunde erfolgte die seinerzeitige
Schenkung unter Rückbehalt des Fruchtgenusses nach Maßgabe der
Widmung vom 02.08.2011. Der darin vereinbarte Fruchtgenuss ist auflösend
bedingt.
(Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge
vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019)
Felix hat keine sonstigen
Verbindlichkeiten.
Klagenfurt, den 19.09.2019
Sylvia Seidl am 23.10.2019
1. Geschäftszahl
58 P 45/19s -62
2. Geschäftszahl 5 P 55/17v - 50
An das Bezirksgericht
Klagenfurt
- Abteilung 13 –
1. Antrag auf nachtägliche pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung der Schenkung von
drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie
des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte
zugunsten der pflegenden Eltern.
2. Antrag auf pflegschaftliche Genehmigung des Erwerbs einer
Ferienimmoblie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen
Teilen.
3. Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten
Vorlage von Beweisurkunden.
Zu 1)
Es ist schade, dass mit meinem Gatten nicht gesprochen wird. Mit einem schwer
beeinträchtigten Kind im Haushalt muss sich eine Familie organisieren.
Mein betagter Gatte ist im Schwerpunkt verantwortlich für das Budget,
die Zukunftsvorsorge und die Freizeitgestaltung von Felix und ich umsorge
den täglichen Bedarf, Unterbringung und die medizinischen Belange. Wo
nicht gesprochen wird, muss geschrieben werden. Das war leider schon die letzten
beiden Jahre so, die wir mit Genehmigungsverfahren verbracht haben.
Unsere Ziele sind ein ruhiges bürgerliches Leben mit unserem Kind ohne beklemmende Komplikationen sowie kluge Eigenvorsorge, ergänzend zu den wirksamen Hilfen des Sozialstaats. Dessen Betreuungsrecht wollen wir respektieren, allerdings im Vertrauen auf einen wertschätzenden, einfühlsamen und praxisorientierten Umgang bei Gericht.
Mit der Fürsorge für unser Kind sind wir zeitlich ausgelastet Aus der Atmosphäre der Vorsprache vom 20.09.2019 und den daraufhin angeforderten Dokumenten im Koffervolumen entnehmen wir jedoch, welcher Weg unserer Familie wiederum bevorstehen könnte. In der Hoffnung diesen abzukürzen, erstatte ich im voraus einen Lagebericht.
Felix erlangte als Minderjähriger durch Schenkung des Vaters Eigentum an einem Feriengrundstück und drei Eigentumswohnungen in Ungarn, durch die familiäre Nutzung beziehungsweise die Bestimmungen des Schenkungsvertrags war er von allen Lasten befreit und genießt, bei entsprechender Verwertung, heute die enorme Wertsteigerung der Substanz. Die Verbriefung der Objekte erfolgte wie auch schon 2009 problemlos nach Elternrecht. In dieser Rechtsauffassung haben wir auch den Schenkungsvertrag zwischen uns vereinbart und sahen uns im Inland durch die amtliche Vollmacht vom 22.04.2010 und die Anmeldung beim Fiskus gedeckt. Unsere Nießbrauchsvereinbarung wurde im November 2017 von der ungarischen Finanzverwaltung geprüft und die Veranlagungen der Vorjahre endgültig gestellt.
Der vorliegende Gegenstand ist diesem Gericht seit dem 27.6.2017 (Fragebogen beim Familientag) bekannt. Bei einem Vorsprachetermin am 2.8.2017 äußerte Frau Mag. Eicher uns gegenüber: „Das in der Vergangenheit, das ist halt einmal passiert.“ Nach 4 durchlaufenen Richterstellen in der Bagatelle „Schrebergarten“ baut nun eine neue Instanz Positionen auf, die sich dem Verständnis eines Laien entziehen. Die angerufene Behindertenanwaltschaft empfiehlt „die Begleitung in dieser wirklich sehr speziellen Rechtsangelegenheit sollte durch einen ausgewiesenen Rechtsspezialisten durchgeführt werden.“
Hinzu kommt, dass zur
Beurteilung der 7 Jahre zurückliegenden Vorgänge von der seinerzeitigen
Rechtslage ausgegangen werden muss. Von daher könnte also, bei mikroskopischer
Betrachtung, die Schenkung mangels spezifischer gerichtlicher Genehmigung
in Österreich zunächst einmal nichtig sein. Tatsächlich lag
dem Kauf ja keine gerichtliche Versteigerung in Villach sondern ein ungarisches
Internet-Angebot zugrunde. Mit gutem Willen kann ein Webportal aber auch als
Platz einer weltweiten Auktion begriffen werden. (Anlage 1).
Um einen möglichen Verlust dem Mündel großzügig auszugleichen,
hat mein Gatte bereits eine genehmigungsfreie Lösung mit der Genevoise
Versicherungsanstalt ins Auge gefasst.
Art und Umfang der nun eingeforderten Belege lässt nun aber eine komplexere gerichtliche Sichtweise vermuten. Danach wäre durch den Beschluss vom April 2010 „mit geschlossenen Augen“ zwar die Schenkung gedeckt, aber keinesfalls deren vertragliche Ausgestaltung. Die Auswirkungen einer entsprechenden Entscheidung brächten erneut Bürokratie und diesmal auch materiellen Schaden für unseren Sohn Felix. Sein wahres und einziges Interesse ist augenblicklich Ruhe, Harmonie und die Zeitzuwendung seiner Eltern.
Mein Gatte hat in der
Einlassung vom 19.9.2019 bereits das Konzept beschrieben, welchem das Procedere
der Schenkung folgte, ein damals geläufiges Muster. (Anlage 2)
Möglicherweise befanden sich im österreichischen Recht zusätzliche
Formalien, diese sollten aber einem Laien nicht unnötig nachgetragen
werden. Ohne Kenntnis von Details glauben wir, dass diese Regelungen auf missbräuchliche
Handhabung zielen. Es sollten unserer Familie aber geordnete Verhältnisse
unterstellt werden. Im Focus steht auch unsere 7-jährige erfolgreiche
Administration der Objekte. Durch einen aufrechten Schenkungsvertrag sind
den Objekten alle Risiken entzogen. Bei positivem Ermessen bräuchten
sie somit nicht als Wirtschaftsbetrieb klassifiziert zu werden.
Bei dem Investment im
Tara Liget Park wurde ein Block aus 6 Wohnungseinheiten erworben
und gleichwertig auf Vater und Sohn aufgeteilt. Es kann sinnvoll nur en bloc
verwaltet und verwertet werden. Auf dem Immobilienmarkt wird es als „Renditeobjekt“
gehandelt und erhält seinen Wert nicht nur aus der Substanz sondern ebenso
von langjährig ausgelegten, soliden Mietverhältnissen. Deren Management
besorgt mein Gatte nun seit sieben Jahren.
Die drei Penthäuser von Felix entziehen sich jeder Bewertung falls der Schenkungsvertrag aufgehoben würde. Ihm fehlen dann die darin zugesagten Garagen. Wir befinden uns in einem umschlossenen Wohnpark mit 500 Wohneinheiten in der Budapester Innenstadt mit chronisch überfüllten Parkflächen. Eine Wohnung ohne Garagen ist so gut wie unverkäuflich.
Die gegenständlichen Wohnungen wurden neu bezogen, waren aber 10 Jahre spekulativ leer gestanden. Die Renovierung, Einbau von Klima, Rollos, Beleuchtung, Sicherungsanlagen, Küchen, und Einbaumöbeln sowie die Anwalts- und Erwerbsgebühren hat mein Gatte dem Schenkungsvertrag gemäß übernommen.
Neue Wohnungen sind zunächst wartungsfrei und liefern gute Nettoerträge. Nach nun 17 Jahren Bestand tauchen die Risiken der Bauwerke auf. Felix könnte diese aus laufenden Mieteinnahmen nicht decken, zumal er de jure daraus auch seine Lebensführung zu bestreiten hätte. Es geht um die für Penthäuser typischen Terrassenschäden, Wasserschäden vom Dach, Mauerrisse und den Ausfall von Geräten. So ist die Sanierung der Terrassen der Wohnung D, die meinem Mann gehört, mit Kosten von 10 Mio. Forint verbunden. Tragbar nur durch die Risikostreuung über die Gesamterträge der sechs Einheiten des Objekts. (Anlage 3)
Immobilienerträge
aus Ungarn werden nach einem Doppelbesteuerungsabkommen abgerechnet. Mit Aufhebung
des Schenkungsvertrags wird Felix zu einem ungarischen Steuersubjekt. Sein
Antrag auf eine Steuernummer würde sich im gleichen Kontext
abspielen wie der zurückliegende Antrag auf ein eigenes Bankkonto, welchen
das Gericht angeordnet hatte. Unser Anwalt in Siofók konnte uns damals
nicht helfen und verwies
auf die Möglichkeit einer innerungarischen Sachwaltung für Felix.
(Anlage 4)
Wenn wir den ungarischen Sachwalter bestellen und Felix eine Steuernummer erhält, sind seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung rückwirkend zu versteuern. Von einer Strafe würde in diesem Fall abgesehen. Mein Gatte hat jedoch bis 2017 keinen Erstattungsanspruch auf die im Rahmen des Schenkungsvertrags bei ihm veranlagte Einkommensteuer. Es würde also zulasten der Familie doppelt versteuert.
Paradox, nach dem augenblicklichen Status des Mündelvermögens und den Verfahrensankündigungen des Gerichts kann ich als Erwachsenenvertreterin aus dem Sparbuch von Felix zwar den Kauf eines Automobils finanzieren, nicht aber die Anschaffung einer Eigentumswohnung in Bad Heviz. Der geplante Kauf wird schon antizipativ von der Richterin abgelehnt und auf den Rekurs verwiesen. Wie geht denn das nach dem vorangegangenen Marathon und der Entscheidung vom 17.4.2019, die endlich eine praktikable Form der Anträge auf pflegschaftliche Genehmigung brachte.
Zu 2)
Mit diesem Antrag beziehen wir uns auf den bereits mehrfach vorgetragenen
familiären Sachverhalt, den Gerichtsbeschluss vom 17.4.2019 und aus neuerdings
gegebenem Anlass auf das Gutachten des Justizministeriums welches lediglich
eine wirtschaftliche Rechtfertigung für den pflegschaftlichen Erwerb
von Ungarnimmobilien fordert.
Überzogenes Preisniveau,
gigantisches Neubauvolumen aus Anlagenotstand, zinslose Baukredite, Maklerhonorare,
Servicepreise der Handwerker und Hausverwaltungen, Leerstand , Komfortansprüche
der Mieter, Umweltinvestitionen, Konjunktureinflüsse, Umsatz- und Ertragssteuern,
Grundsteuern, Grundverkehrssteuern, Spekulationssteuer, Null Zinsen auf Liquidität
und bald noch Erbschafts- und Vermögenssteuern. Ein Kompendium des Wohnungsmarkts
in Österreich.
Sparbücher verlieren 1,3 % im Jahr, unverzinste Staatsanleihen, negative
Rentenfonds, Gefahr von Inflation, Sellout und Zinserhöhungen. Das bieten
die mündelsicheren Anlagen in Österreich.
Wenn für einen jungen, hilflosen Menschen im Erwerbsalter nachhaltig und nicht spekulativ veranlagt werden soll, ist Phantasie gefragt. Wir haben uns aus wirtschaftlichen Gründen für den ungarischen Wohnungsmarkt entschieden und beste Erfahrungen gemacht. Ungarnbashing ist in Österreich ein Volkssport, wahrscheinlich deshalb gab es Gegenwind.
Ungarn hat bereits die
Inflation, welche die EZB krampfhaft ansteuert, das höchste Wirtschaftswachstum
in der Union, die beste Entwicklung der Löhne und Sachwerte, Vollbeschäftigung,
eine bislang intakte Zinslandschaft und eine stabile Regierung.
Man trifft auf Anzeichen einer kreativen Industriepolitik, wie AKW Paks, Schwerpunkt
Automotive, Zalazone für selbstfahrende Autos. Infrastruktur und Gesundheitseinrichtungen
wurden vernachlässigt und sorgen nun für einen Beschäftigungsboom.
Ungarn ist ein Niedrigsteuerland mit 9% Unternehmenssteuer. Mit einem Verfall
des Forint im Außenwert
ist daher nicht zu rechnen. Auslandsinvestitionen sind erwünscht und
man kommt mit Deutsch durchs ganze Land.
In Ungarn gibt es noch
den klassischen Mieter, der gut verdient aber keine Rücklagen besitzt
um Wohneigentum aufzubauen. Durch den preiswerten Einkauf der Wohnungen können
vernünftige Mietpreise angeboten werden, die zu langfristigen Mietverhältnissen
führen. Die Vertragsfreiheit hinsichtlich Kostenüberwälzung
und Mietanpassungen ist unbeschränkt. Es gibt das Institut des notariellen
Mietvertrags, der bei Zahlungsausfall die polizeiliche Delogierung ermöglicht.
Speziell in Budapest wohnen viele Familien in historischen Gebäuden und
Plattenhochhäusern. Durch Auslandsinteresse ist die Neubauleistung zwar
enorm aber hier und in der Zuwanderung vom Lande, liegt eine unbegrenzte Reserve.
Man wird bei uns keine Maklerrechnungen finden, denn bei einem Wohnungswechsel
bringt der Mieter seinen Nachfolger mit.
Die Wertentwicklung bei
Immobilien ist gewaltig und EU-Spitze (Anlage 5).
Budapest läuft der Entwicklung von Wien um 10 Jahre hinterher. Die Bewohner
sehen die Wertentwicklung der Objekte weiter positiv (Anlage 6).
Interessant werden jedoch die reichen Komitatsstädte in denen neue Industrie angesiedelt wird, wie Györ. Es lohnt sich, den Wertzuwachs der abgewohnten Objekte in Budapest zu realisieren und dort Neubauten zu kaufen. Nach einer Behaltefrist von 5 Jahren sind Spekulationsgewinne steuerfrei. Für den neuen Wohnraum entfällt die 4-prozentige Grunderwerbsteuer weil innerhalb einer 3-jahresfrist Erlös und Kaufpreis saldiert werden.
Felix wird in absehbarer Zeit sein Erbe antreten. Die Übertragung von Immobilien im ersten Verwandtschaftsgrad ist in Ungarn nicht nur Erbschaftssteuerfrei sondern völlig kostenlos.
Ungarn ist ein Niedrigsteuerland, mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 15 %. Trotz der enormen Wertsteigerung der Objekte werden 2 % Substanzabschreibung lukriert.
Die Inanspruchnahme dieser Vorteile ermöglicht das zwischen Österreich und Ungarn beschlossene Doppelbesteuerungsabkommen.
Es erübrigt sich der Hinweis auf die billigen Rechtskosten, Verwaltungskosten, Reparaturkosten in Ungarn, die selbst einen Leerstand erträglich machen.
Diese Möglichkeiten
sollten einem Mündel im Erwerbsalter nicht versagt werden.
Es handelt hier keinesfalls um Spekulation sondern um einen Austausch von
mündelsicheren Anlagen im Rhythmus der gesetzlichen Behaltefrist.
Diverse Anlagen
Zu 3)
Im Schreiben vom 14.10.2019 fordert das Gericht die Vorlage von Mietverträgen
in deutscher Sprache. Wir bitten, darauf zu verzichten. Unsere Mietverträge
sind bis auf Namen, Objektbezeichnung und Mietpreis alle gleich aber sehr
umfänglich. Wir haben einen deutschen Mieter, sodass ein zweisprachiges
Muster angeboten werden kann. Die Übersetzung kostet 5 Ft. pro Anschlag,
also weit über 1.000 Euro. Die Mietverträge haben ohnehin keine
Aussagekraft bezüglich der Erträge, weil Mieterhöhungen formlos
vereinbart wurden und Mietausfälle nicht erkennbar sind. Taugliches Mittel
dafür sind unsere Bankauszüge, die sehr übersichtlich sind.
Klagenfurt, den 23.10.2019 ..................................................................Kenntnis genommen
..............................................................
Sylvia Seidl als Erwachsenenvertreterin ................................................DKfm. Johann Seidl
Johann Seidl am 27.5.2020
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
T. 0463 513127 heroldskunst@aon.at
Als neuer Erwachsenenvertreter von
Felix Seidl nach § 269 (1) Z2 ABGB
An das
Bezirksgericht Klagenfurt
- Familiengericht –
9020 K l a g e n f u r t
Klagenfurt, den 27. Mai 2020
Aktenzeichen 58 P45/19s
Antrag
Ich beantrage die Berichtigung des Protokolls der Sitzung vom 20. September
2019 im Büro der Richterin Frau Mag. Theresia Fill anlässlich der
Neuübernahme unserer seit 2017 von wechselnden Richterinnen bewegten
Agenden.
Anwesende Besucher:
Frau Sylvia Seidl Erwachsenenvertreterin nach Vorladung
DKfm. Johann Seidl, Vater, ausgewiesen als Vermögensverwalter des Betroffenen
Der Betroffene Felix Massimo Seidl
Es ist beschwerlich, Protokollierungsvorschriften zu finden und ich bitte das Gericht um analoge Anwendung des Staatsanwaltsgesetzes, welches vorschreibt, dass Besprechungsprotokolle Ergebnisse ausweisen müssen.
Ich beantrage die Änderung
in folgenden Punkten:
1. Das Protokoll ist falsch datiert. Am 19. September hat keine Besprechung
stattgefunden.
2. Die Erwachsenenvertreterin wurde gefragt, ob sie sich in letzter Zeit in
Ungarn aufhielt. Im Protokoll erscheint ein konkretes Datum.
3. Die Richterin erklärt unseren Akt komplett gelesen zu haben, verhandelt
autoritär und gibt Einschätzungen und Entscheidungen mit schockierenden
Konsequenzen bekannt, die zu protokollieren sind.
4. Das Gericht kennt unsere familiäre Aufgabenteilung. Die Mutter, beruflich
Lebens- und Sozialberaterin, sorgt für sein Wohlbefinden und der Vater,
als Wirtschaftsakademiker, für die materiellen Belange des Betroffenen.
Ich habe meine väterlichen Schenkungen nach juristischen Vorgaben konzipiert
und durfte diese nicht vortragen. Ich schrieb deshalb unmittelbar nach Sitzungsende
eine Aktennotiz. Deren Substrat sollte dem Protokoll einverleibt werden, zumindest
wäre es eine Fußnote wert.
5. Unter Bezugnahme auf ein Vorverfahren wurde gefordert, einen in Ungarn
eingehenden Verkaufserlös von 24 Mio. Forint, zweckgebunden für
eine dortige Ersatzbeschaffung, auf ein Raika-Sparbuch zu transferieren. Ich
verwies auf die enormen Kosten, meine dem Gericht vorliegende Garantiezusage
sowie die transparente Kontoführung in Ungarn.
Begründung
Die Richterin Frau Mag.
Fill begegnet dringenden wirtschaftlichen und familiären Bedürfnissen
meines beeinträchtigten Sohnes mit Praxisferne, persönlichem Abstand,
Informationsverweigerung, Formalismus, Ignoranz gegenüber der Kontinuität
unserer Verfahren und der Methode der langen Bank. Ich sehe darin einen Widerspruch
zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes, Inklusion und den Persönlichkeitsrechten
auch dieses sehr schwachen Betroffenen.
Die Richterin vertieft sich in Rechtskommentare wo es um wirtschaftliche Sachverhalte
und vitale Lebensinteressen meiner Familie geht. Dieselbe Sorgfalt oder Akribie
sollte der Abfassung von Besprechungsprotokollen zukommen.
Wenn die Richterin, wenn
auch mündlich, Entscheidungen bekannt gibt und Ergebnisse prognostiziert
so hat das direkten Einfluss auf Tun und Lassen der Erwachsenenvertreterin.
In unserem Falle war und ist die programmierte Blockade desaströs:
• Der vorteilhafte Kauf einer Ferienimmobilie wurde unterbunden
• Ein unsinniges Sparbuch über 71.000 € wurde erzwungen und
gesperrt
• Die Ertragsimmobilien in Budapest betreffend, war ein Millionenwert
kurzfristig zu bewegen. Ein verbindliches Kaufangebot ging verloren und das
Vermögen des Betroffenen landete in der Folge im Coronamodus.
Dem alten Vorsatz der Richterin, keine Ferienimmobilie in Ungarn zu genehmigen, entspringt auch ein aktuelles Verfahren. Für eine Eigentumswohnung im Rohbau gibt es kein Wertgutachten sondern eine mit konkurrierenden Angeboten vergleichbare Preisliste. Diese wurde von einem ungarischen Sachverständigen evaluiert. Trotzdem und wiederholt werden wir in ein Rekursverfahren gezwungen, unter dem klaren Risiko, auch diese Immobilie via Verfahrensdauer zu verlieren.
Anlass und Wirkung der beschriebenen Blockade, sowie deren Kollision mit den Interessen des Betroffenen kann im bevorstehenden Sachverständigenverfahren durch den Kollisionskurator geklärt werden, dessen Bestellung wir seit dem 20. September 2019 erwarten dürfen. Zu seiner Orientierung besteht unbedingter Bedarf an einem klaren Protokoll der grundlegenden Antrittssitzung vom 20. September 2019.
Die Erwachsenenvertreterin
Sylvia Seidl hat das bekämpfte Protokoll am 4. Oktober 2019 erhalten
und diesem am 7. Oktober telefonisch widersprochen. Sie wurde von der Richterin
aufgefordert, die Beschwerde schriftlich einzureichen.
Dies geschah am gleichen Tag mit folgender Aktennotiz:
„Wir erscheinen
Vater, Mutter und Kind. Die Richterin gibt sich unnahbar.Erklärt uns
schon auf dem Gang: „Ich bin jetzt für Sie zuständig und bleibe
Ihnen erhalten bis zu meinem Lebensende“. Abgabe eines schriftlichen
Lebenssituationsberichts samt Vermögensverzeichnis und
Bewertungsgutachten. Die Richterin fragt Felix ob er lieber mit Holz oder
Papier spielt, anstatt ob er nach Ungarn möchte, in sein Häusl.
Auch er ist eingeschüchtert, wagt nicht aufzuschauen. Die Richterin hält
einen Monolog über die nun folgenden gerichtlichen Aktionen wegen
Formfehlern bei der Schenkung. Schenkung und Schenkungsvertrag seien durch
die richterliche Genehmigung vom 22.04.2010 nicht gedeckt. Wenn man beide
Augen zudrückt, dann vielleicht die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag.
Es müssen alle Einnahmen aus dem
Nießbrauch zurückerstattet werden. Der Vater bemerkt, die Einnahmen
seien in den gemeinsamen Haushalt eingeflossen und kamen Felix ohnehin zugute.
Den bevorstehenden Genehmigungsantrag für den Ersatz der Ferienimmobilie
will sie von vorne herein negativ entscheiden und verweist uns diesbezüglich
auf den Rekurs. Dann wäre ein für allemal Ruhe.
Der Vater bemerkt es sei unrealistisch ein konkretes Immobilienangebot für
die dann zu erwartende Verfahrensdauer anzuhalten. Es müsse also wiederum
um eine Genehmigung im Vorhinein, also Zustimmung gestritten werden. Im Übrigen
ist die Richterin der Meinung, wir sollen in Ungarn etwas mieten und das Sparbuch
brach liegen lassen, dessen Einrichtung sie wieder von uns fordert.
Es wäre für Felix zu teuer, die Valuta (Forint) zweimal zu konvertieren,
deshalb leistet der Vater wieder eine wertgleiche Sicherheit und zahlt auf
das Sparbuch ein.
Die Mutter wird gefragt. ob sie in diesem Jahr in Ungarn war und Urlaub hatte.
Ihr bleibt wenig Freizeit. Die Ungarnurlaube mit Felix genoss überwiegend
der pensionierte Vater. Ohne feste Bleibe in Bad Héviz wird er sich
hüten, mit Kurzbesuchen das Leid des Schützlings neu
anzufachen. Er reist daher weiter, aber geschäftlich und allein. Die
behandelnden Ärzte, die den Auslöser für die Fallsucht von
Felix analysieren, sollten ohnehin gehört und informiert werden.
Der Vater bittet während der einstündigen Sitzung mehrmals „darf
ich dazu auch etwas sagen“ und wird rüde abgeschnitten. Er verfasst
daher eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung über das
Schenkungsprocedere und wirft diese Stunden später in den Gerichtsbriefkasten.“
Dieser Darstellung wurde nicht widersprochen.
Am 14. Oktober wurden
umfangreiche Belege über die Wirtschaftsführung der Ertragsimmobilien
seit 2012 in deutscher Sprache eingefordert: Jahresabschlüsse, Mietverträge,
Kaufverträge von 2011, Grundbuchauszüge, Wertgutachten. Wir dachten
das sei der Startschuss des Genehmigungsverfahrens und haben, um dieses zu
urgieren, ein aktuelles Kaufangebot beigefügt und die wirtschaftliche
Dringlichkeit einer zeitnahen Umschichtung der Immobilien begründet.
Mit dem Zeitlauf des Verfahrens schien mir die Antizipation und Präjudizierung
aller gerichtlichen Maßnahmen im Gespräch vom 20. Oktober 2019
und deren wahrheitsnahe Protokollierung zunehmend wichtig.
Wir haben das Protokoll in der Folge mehrmals, mit Begründung angemahnt,
zuletzt am 3. Februar 2020. Am 24. Februar bestellte uns die Richterin telefonisch
zu einer zweiten Besprechung ein. Wir verlangen mit Schreiben vom 25. Februar
als Vorbedingung zunächst einmal die Korrektur des ersten Protokolls
und richten die Beschwerde am 28. Februar auch an den Herrn Vorsteher des
Bezirksgerichts. Es folgt eine formelle Ladung für den Termin 3. März
2020.
Diesem Termin war mit Vorsicht zu begegnen. Von unserer Seite sollten konkrete
Fragen kommen, die ich dem Gericht vorab zugestellt habe, unter Anderem:
„Sie wissen, dass wir unser gesamtes Verfahren hier beim Familiengericht
dokumentieren um
1. einem wissenschaftlichen Institut zuzuarbeiten, dessen Zwischengutachten
Sie bereits kennen
2. aufgrund seiner Krankengeschichte, weitergehende Ansprüche unseres
Sohnes belegen zu können.
Für uns ist daher von Bedeutung, ein ordentliches Protokoll der Sitzung
vom 20.09.2019 zu erhalten. Niemand würde uns glauben, was und wie dort
verhandelt wurde.
Ich habe sofort nach Kenntnisnahme bei Ihnen angerufen und ohne Zögern
auch Ihrer Forderung nach Schriftform entsprochen. Ihre Erinnerung war frisch
und Sie haben unserem Gegenprotokoll auch nicht widersprochen. Im vergangenen
halben Jahr haben wir Sie fünfmal schriftlich erinnert und vergangenen
Freitag auch dem Herrn Vorsteher noch Abschriften übergeben.
Nun die Frage: Können
wir ein Ersatzprotokoll erwarten und wann?
Welche weiteren Wege der Durchsetzung stehen uns zur Verfügung?
Sie werden verstehen, dass mir der Mut fehlt hier an Ort und Stelle irgend
etwas auszusagen, solange ich in der Erwartung bin, vom Gericht falsch zitiert
zu werden. Im Lebenssituationsbericht habe ich Ihnen auch unsere familiäre
Arbeitsteilung beschrieben. Mir fehlt hier mein Mann. Unser Sohn war, uneingeladen,
bisher bei allen Gerichtsterminen dabei, als Gesprächsangebot an den
Richter. Sie haben mich diesmal ausdrücklich gebeten ihn daheim zu lassen.
Warum? Wir vermuten, um den Vater dort zu binden.“
Unser Auftrag an die Anwältin war Folgender:
Sehr geehrte Frau Magistra,
Ich möchte Sie über den Aktuellen Schriftwechsel noch informieren
und sende Kopien und eine Fortschreibung der Chronologie.
Bei dem Termin Morgen geht meine Frau auf Sicherheit und sagt nichts außer
Höflichkeiten und "das weiß ich jetzt nicht genau, dazu kann
ich jetzt nichts sagen" Ich habe ihr drei vordringliche Fragen formuliert,
die will sie vorlesen und Sie sollten protokollieren, was da für Antworten
kommen. Bitte dringen Sie auch darauf, dass die beiden aktuellen Anträge
schnell entschieden werden, die Richterin soll sagen wann.
Im Übrigen sollten wir keine Diskussionen eingehen, sondern förmliche
Beschlüsse einfordern, um Rechtsmittel zu bekommen. Wenn ich dabei wäre,
hätte ich die Richterin aufgefordert, unsere Akte freiwillig abzugeben.
Bitte auf meine Frau Rücksicht nehmen, Sie ist nach 3 Jahren Gerichtsbriefe
unterschreiben und nicht verstehen, nervlich am Ende.
Viel Vergnügen Morgen wünscht Hans Seidl“
Die Fragen wurden unterdrückt
und die Anwältin hat das leider zugelassen.
„Sehr geehrte Frau Magistra,
Also der übliche Fill-Monolog, Sylvia ist wieder einmal überfahren
und konnte nicht einmal Ihre Fragen stellen. Ich danke Ihnen sehr geehrte
Frau Magistra für die freundliche Unterstützung und bitte Sie, jetzt
möglichst keinen schriftlichen Bericht zu verfassen. Ich wäre Ihnen
vielmehr dankbar um 15 Minuten Ihrer Zeit zu einem persönlichen Gespräch.
Freundliche Grüße Hans Seidl“
Ich bitte das Gericht, nach der fortgesetzten Flut von Erinnerungen, meinem Antrag auf Neufassung des gegenständlichen Protokolls zu entsprechen, ersatzweise um Auskunft über meine weiterführenden rechtlichen Möglichkeiten.
Ohne formellen Antrag und leider verspätet, bitte ich auch um Durchsicht des Protokolls der Sitzung vom 3. März 2020 hinsichtlich der Themengewichtung.
Die Erwachsenenvertreterin war verärgert, weil die Richterin den Betroffenen ausgeladen hat. Wegen seiner häuslichen Beaufsichtigung konnte ich sie bei dem Termin nicht unterstützen und bestellte eine Anwältin, in deren Gegenwart dieses neue Protokoll entstand.
Im Lebenssituationsbericht
haben wir auf die gesundheitlichen Folgen
des abrupten Entzugs der Ferienidylle unseres Sohnes im Jahre 2017 hingewiesen,
die sich nach unserer Beobachtung bis heute fortsetzen. Durch die verordneten,
dringend aufzulösenden Sparbücher sind wir seit drei Jahren in einer
dispositiven Zwangslage was Ersatzlösungen betrifft. Das Wohl unseres
Sohnes muss alle Strategien dominieren. Folgerichtig hat die Richterin bei
der Sitzung vom 3. März auch den Antrag auf neurologische Begutachtung
vom 29. Februar erörtert. Die Erwachsenenvertreterin wurde befragt und
hat ihre Beobachtungen detailliert wiedergegeben. Für uns und hoffentlich
auch das Gericht ist das der dominierende Wert im Interesse des Betroffenen
und nicht das erörterte akademische Rechtskonstrukt zu seiner Enteignung.
Das vierseitige Protokoll einer einstündigen Sitzung gewichtet diesen
Gegenstand mit dem schnöden Satz:
„Mein Mann möchte diese Sachverständigen-Untersuchung unbedingt,
damit nachgewiesen ist, dass der Betroffenen darunter leidet, dass er die
Wohnung in Heviz nicht bekommt.“
Klagenfurt, den 29. Mai 2020
DKfm. Johann Seidl
Johann und Sylvia Seidl am 15.9.2020