Übergabebericht des gesetzlichen Erwachsenenvertreters vom 4.4.2023
Übergabebericht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt und mit Rechtskraft vom 16.12.2022 für
die Dauer von drei Jahren bestellter gerichtlicher Erwachsenenvertreter unseres
beeinträchtigten Sohnes Felix in der Verwaltung meiner väterlichen
Geschenke, seiner Forderungen und Schulden nach § 269 (1) Z3 ABGB, sowie
seiner Personalia nach § 269 (1) Z7 ABGB die leider mit einem zweijährigen
Ermittlungsverfahren meine entnervte Frau betreffen.
Was ist das für ein Land in dem die Bürokratie so wuchert, dass sie beeinträchtigten Menschen den gewohnten Ferienplatz entzieht, ihre Zukunftsvorsorge zerstört und ihre dagegen rebellierenden Eltern entmündigt. Die Hilflosen werden aus dem zu ihrem Schutz geschaffenen System des Pflegschaftsrechts, der Außerstreitverfahren und familiären Vertretung durch ungnädige Richter hinausgedrängt und landen bei Advokaten. Dass dieser Missstand öffentlich und gefürchtet ist, zeigt das Verhalten der gelernten Österreicher die angesichts der Schikanen ihre Schützlinge arm halten wie Kirchenmäuse und den Sozialinstitutionen überantworten. Aber auch behinderte Menschen werden künftig erben, hoffentlich bald Löhne beziehen und jeder von uns kann seine Entscheidungskraft verlieren und landet mit seinen Gütern mangels Versorgungsvollmacht in diesem System.
Der Frevel an unserem
Sohn ist kein Einzelfall, sondern über die Gerichtsinstanzen hinweg geduldete
Übung. Wir haben sie alle beansprucht, sieben RichterInnen des Erstgerichts,
die Medienstelle und den Herrn Gerichtsvorsteher, drei Abteilungen, den Personalsenat
und den Herrn Präsidenten des Landesgerichts, drei RichterInnen der Justizombudsstelle,
den Herrn Revisor und den Herrn Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts,
einen Anwalt der Finanzprokuratur, einen gerichtlichen Kollisionskurator,
einen Oberstaatsanwalt und die Abteilung Außerstreitsachen des Justizministeriums,
die Richtervereinigung, den Präsident und Vizepräsident der Kärntner
Anwaltskammer, das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht,
die Kärntner Behindertenanwaltschaft, das Vertretungsnetz Sachwalterschaft,
die Behindertensprecherin der Grünen im Parlamentsclub, die Familiengerichtshilfe,
den Unabhängigen Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention
über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die Geichstellungsanwaltschaft
im Bundeskanzleramt, den Österreichischen Behindertenrat, die österreichische
Delegation der UNO-Vertretung in Genf, die Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
die Volksanwaltschaft und schließlich nun Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
Mag. Levovnik in der Funktion eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Aus
der Kenntnis unseres mit viel Mühe transparent dokumentierten Präzedenzfalles
könnten Sie vieles für die Versorgungsanliegen behinderter Menschen
bewegen. Die damit verbundene Publizität würde dem Ruf Ihrer Kanzlei
bestimmt nicht schaden. Bisher erhielten wir Zuspruch und Tröstung von
allen Seiten, aber auch den Hinweis die Richter seien unabhängig, Gerichte
werden von Gerichten kontrolliert, den Richter kann man sich nicht aussuchen,
der Richter darf sich irren und bleibt dem Betroffenen erhalten bis er sich
selbst für Befangen erklärt. Die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill
hat in drei Fällen bewiesen, dass sie ihre Befangenheit über Monate
nicht einschätzen kann. Einen
qualifizierten Ablehnungsantrag hat sie verhindert indem sie die vom Herrn
Vorsteher vorgesehene und am 7.6.2021 gewährte Verfahrenshilfe beim Revisor
des Oberlandesgerichts wegen angeblich frei verfügbarer Barmittel bekämpfte.
Für einen Laien ist die direkte Zuständigkeit von Richtern generell
fragwürdig, denn diese haben keine Zeit für ihr beratungsuchendes
Publikum. In Pflegschaftsverfahren treten die Gerichte als oberste Sozialbehörde
auf, erlassen keine Urteile, sondern Bescheide und gerade Sozialfragen erfordern
ein interdisziplinäres Verständnis, das nicht jedem Amtsjuristen
und Rechtsanwalt zu eigen sein kann.
Pflegschaft und insbesondere Verwaltung zur treuen Hand brauchen natürlich
Kontrolle. Auch wir sind froh, wenn Felix nach uns einmal nichts weggenommen
werden kann. Es ist hinzunehmen, dass im Fall von Beeinträchtigung eines
Mitglieds ein ungebetener Richter Teil der Familie wird. Er oder sie sollten
die zugewiesene Familie aber nicht ohne Grund bevormunden und über Jahre
in Umtriebe und Kosten eines verirrten Verfahrens stürzen. Ihrem Amtseid
schulden PflegschaftsrichterInnen eine psychosoziale Ausbildung oder ersatzweise
die sorgfältige Auswahl und klare Beauftragung von sachverständigen
Nichtjuristen.
Sachverstand in Betreuung und Wirtschaftsfragen wäre auch in unserer Familie ausreichend vorhanden. Vertrauen ist ein hohes Gut. Mit Behinderung beschäftigte Familien sind durch vielseitige Sorgen des Alltags besonders darauf angewiesen und sensibilisiert. Die Unabwendbarkeit eines Richters, dem Wahrheitsfragen zu stellen sind, ist ihre größte Demütigung. Im Fall von Felix wird diese noch potenziert durch die verspätete und jahrelange Beauftragung von weiteren Juristen (Kollisionskurator und gerichtlicher Erwachsenenvertreter) deren Kosten die Vorsorgeplanung für Felix durchkreuzen, die von Antragstellung am 23.10.2019 bis heute nur Papier und keine Ergebnisse lieferten, ihrerseits Wahrheitsfragen generieren und zur Wahrnehmung ihrer Treuhandschaft wieder teure Sachverständige brauchen. Hinzu tritt als Kuriosum, dass der ihre Tätigkeit begründende Antrag auf nachträgliche Genehmigung von Schenkung und Schenkungsvertrag aus 2019 bereits am 15.9.2020 wegen Untätigkeit des Gerichts und und seines Kurators für Felix zurückgezogen wurde.
Innenministerium, Sozialministerium
und Landesregierungen kontrollieren ihre Behörden durch Behindertenfunktionäre,
die sich eigene Ämter geschaffen haben. Die Justiz hingegen verweist
uns Laien auf einen teuren Rechtsweg mit Schrifterfordernis und dem Stolperstein
Zivilprozessordnung im Hintergrund. Die Begleitung in Pflegschaftssachen ist
den im Sozialdienst erfahrenen und meist auch rechtskundigen Behindertenanwälten
streng untersagt. An der politiknahen Spitze der Justiz herrscht Reformeifer.
Ganz unten entfernt man mit Geschäftsordnungsbeschluss die sozialen Anliegen
der Demütigen aus dem in Unterhaltsfragen kompetenten Familiengericht
und nutzt sie zur Auslastung von Zivilabteilungen. Es bildet sich eine Zwei-Klassen-Justiz
zwischen den gleich gelagerten Bedürfnissen von Minderjährigen (meist
Scheidungskindern) und entscheidungsunfähigen beeinträchtigten Menschen.
Diese reicht bis in die Familiengerichtshilfe und das Reglement der Gerichtskosten
hinein.
Die unheilige Splittung der Erwachsenenvertretung zwischen einem überlasteten
Vertretungsnetz, gewerblichen Vertretern, meist Allgemeinkanzleien ohne gesicherte
Qualifikation, familiärer Zuständigkeit und Vorsorgeberufenen erfordert
ein Erwachsenenschutzrecht mit rigider Missbrauchskontrolle, die im familiären
Umfeld jedoch zu dosieren wäre. Der Ermessensspielraum der RichterInnen
ist groß und wohl wegen des notwendigen Ermessens die direkte Zuständigkeit
von Richtern gegeben.
Eine niederschwellig zugängliche Ombudsstelle für die Hilflosen,
ihre familiären Vertreter und die befassten RichterInnen wäre wünschenswert,
denn Sie würde Empathie und Manuduktion befördern, atmosphärisch
wirken, zur Sozialisierung der notwendigen Kontrollverfahren beitragen und
verhindern, dass RichterInnen unterschiedlich, willkürlich oder gegen
das objektive Wohl der Betroffenen entscheiden oder Entscheidungen verschleppen.
Ein abgehobener Richter der auch Gutachter verhindert ist die Kontraindikation
zu diesem Wohl, das über allen juristischen Spielzügen stehen sollte.
In Versorgungsfragen müsste es einen Grundkonsens geben: In 2023 und
weiterhin sind Sparbücher und Schuldverschreibungen Verlustbringer und
keine mündelsichere Anlage für junge Menschen. Die einzig genehmigungsfähige
und nachhaltige Alternative ist Betongold am richtigen Ort. Der komprimierte
Markt erfordert Blitzentscheidungen des Treuhänders und zügige Genehmigungsverfahren
bei Gericht.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, die Personalien Ihres 29-jährigen Mündels
Felix Massimo Seidl sind Ihnen bekannt, seine Beeinträchtigung beträgt
80%. Er lebt seit Geburt in unserem Haushalt. Eine Besonderheit unserer Familie
ist die Jugend meiner lieben Frau, die nach mir ein zweites Leben hat. Felix
soll künftig Niemandem zur Last fallen. Die familiäre
Vorsorgeplanung für Felix finden Sie hier:
Im Vorgriff auf sein weiteres Erbe, das aus Ungarnimmobilien besteht, schenkte
ich ihm 2008 eine „Pince“, ein Gärtchen zwischen Plattensee
und Bad Heviz zur familiären Nutzung und Bewirtschaftung und 2011 drei
Penthäuser in Budapest mit Vorbehalt der Früchte, Übernahme
aller Risiken und Zusage der Werterhaltung. Sein Eigentum ist lastenfrei verbrieft.
Die Schenkungsabsicht wurde dem Gericht in 2010 angezeigt und im Vorhinein
genehmigt. Die bescheidenen Erträge fließen in den gemeinsamen
Haushalt solange Felix bei seiner Familie wohnt. Wir wirtschaften aus einer
Kasse. Felix braucht kein Geld, niemand kann ihm etwas wegnehmen, das entlastet
auch die gerichtliche Aufsicht. Der Beschenkte genießt die Wertentwicklung
seiner Immobilien, die nach Wirtschaftsplan durch regelmäßige Umschichtungen
auch zu realisieren ist. Die Erneuerung der Penthäuser im Tara Lákópark
stand im Herbst 2019 gerade an. Der Richterin wurde ein erstes Kaufangebot
übergeben.
Wir beanspruchten das Gericht wieder im Juni 2017. Die Arbeit im Schrebergarten
nahe Bad Héviz wurde mir zu viel und wir beschlossen den Umzug in ein
Appartement am gleichen Ort, das wieder Felix gehören sollte. Damit war
der langjährigen Gewöhnung und seinem gesundheitlichen Bedarf nach
Kuranwendungen entsprochen und die weitere Nutzung von Tretboot, Strandkabine,
Garage am Radweg und der Umzug der Haushaltsgegenstände gesichert. Das
Gericht genehmigte den einträglichen Verkauf, jedoch nicht die Ersatzbeschaffung.
Ungarnimmobilien wären nicht mündelsicher. Sein Sehnsuchtsort wurde
ihm abrupt und für zwei Feriensommer schmerzlich entzogen. Seine Richterin
ging in Karenz ohne unseren Antrag zu bearbeiten, wir erhielten damit auch
kein Rechtsmittel. Der Frau Richterin Mag.a Fill liegt seit dem 22.9.2020
eine Anfrage vor, ob dieser und der weitergehende Entzug der Ferienimmobilie
rechtens war. Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 befasst sich die Richterin
mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine
Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt,
dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“
Ein Beschluss wurde von mir mehrfach vergeblich angemahnt. Ich bitte, diese
Sache zu urgieren, weil von Ihnen zu vertretende Entschädigungsansprüche
von Felix davon abhängig sind. Die Nachfolgerin erwirkte ein richtungweisendes
Erkenntnis des Justizministeriums vom 18.5.2018. (Anlage
1)
Die Immobilienpreise im Kurbad waren explodiert und die Barschaft von Felix
reichte nur noch für eine Anschaffung im benachbarten Nagykanizsa. Im
August 2018 waren jedenfalls seine Besitztümer wieder komplett geordnet.
Weil der Platz nicht entsprach wurde die Wohnung, zufolge meiner Renovierung,
mit schönem Gewinn für Felix wieder verkauft. Am 26.9.2019 wurde
der Verkaufserlös von 71.000 € auf ein zum Zweck der Wiederanlage
gesperrtes Sparbuch einbezahlt. Auch diese Frau Richterin ging nun in Karenz,
nicht ohne hilfreiche Hinweise auf das weitere Procedere zu geben, welche
die Richterin Mag.a Fill nicht zur Kenntnis nimmt.
Die Geschehnisse um den Schrebergarten finden sich hier:
Die Agenden von Felix wurden aus dem Familiengericht ohne dessen Adaption
kurzfristig in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts verlegt. Wir
haben diesbezüglich beim Personalsenat und dem Herrn Präsidenten
des Landesgerichts Beschwerden eingebracht. (Anlage
2)
Einblick in die Geschäftsverteilung erhalten Sie
hier:
Die Richterin hat bereits bei ihrem Antritt am 20.9.2019 erklärt eine
Ferienwohnung in Ungarn keinesfalls zu genehmigen uns bliebe ja der Rekurs
und dann wäre Ruhe. Sie vertrat die Meinung, das ABGB erlaube nur die
Anschaffung von inländischen Immobilien. Im Beschluss vom 10.4.2020 erkennt
die Richterin immer noch wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht,
dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“ gemäß
§219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden,
soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht
den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz ergibt
sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen ausreichend „entscheidungsrelevante
Dokumente“ abzuverlangen. Wenigstens gibt sie bekannt: „Davon,
dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Heviz,
bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die
zuständige Richterin aus.“
Das Guthaben von Felix kaufte inzwischen keine Wohnung mehr und wir planten
einen gemeinsamen Kauf nun wieder in Bad Heviz. Den Genehmigungsantrag vom
23.10.2019 verwarf die Richterin, wie am 20.9.2019 bereits angekündigt.
Mit Bescheid vom 13.12.2019 genehmigte das Landesgericht dann dieses Vorhaben.
(Anlage 3) Der Rechtsmittelrichter
Dr. Reiter erlaubte sich kritische Hinweise an die frisch mit Pflegschaftssachen
konfrontierte Zivilrichterin. Ihm wurde unverzüglich die Zuständigkeit
entzogen. Die Richterin Mag.a Fill lagerte seine positive Entscheidung für
6 Wochen vor Zustellung und über den Ultimo 2019 hinaus, was zu einer
kräftigen Preiserhöhung durch den Verkäufer führte. Den
Felix erwachsenden Schaden wollten wir über Amtshaftung geltend machen.
Auch dafür braucht man eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung.
Wegen von mir monierter Befangenheit der Richterin wurde der Herr Vorsteher
zuständig und versagte mit Beschluss vom 11.5.2021 den am 28.9.2020 beantragten
Zugang zum Zivilgericht. Das Vorhaben hatte sich durch die 10-monatige Bearbeitungsdauer
ohnehin erledigt. Meine zeit- und kostenintensive Suche, das Ausverhandeln,
der Vorvertrag und die Begutachtung waren für die Katz, dem leidenden
Felix die Naturtherapie und die Heviz-Kuren weiter vorenthalten. Eine
Chronologie dieses verunglückten Genehmigungsverfahrens finden Sie hier:
Seit dem 5.8.2017 hatten wir, zur Begründung unseres Bedarfs, wiederholt
ein neurologisches Gutachten beantragt, das den abrupten und sodann andauernden
Entzug der langjährigen Naturtherapie und physiologischen Betreuung im
Kurbad Heviz und seine Wirkung beleuchtet. Wir belegten den Gesundheitsschaden
durch Abrechnungen der Krankenkasse die ab 2018 eine Verzehnfachung der Medikation
und Anfallshäufigkeit ausweisen. Der Weg unseres
Antrags auf medizinische Begutachtung ist hier wiedergegeben:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, wir hätten längst durch einen eigenen
Kauf die Schmerzen von Felix beendet, aber Motiv war ja auch die Anlage seines
toxischen Sparbuchs.
Die ungarische Ferienwohnung von Felix diente mir früher auch als Standort
zur Verwaltung unserer ungarischen Immobilien und ich bin nun seit Jahren
auf Hotels angewiesen. Felix aber hatte nach zwei schmerzlichen Jahren seine
Sehnsucht still begraben. Ich beantragte am 9.4.2020 alternativ zu Bad Héviz
die Genehmigung des Kaufs einer Neubauwohnung im Mélitó-Park
von Budapest als nachhaltige Anlage seines Sparbuchs. Dieses kaufte zwischenzeitlich
nur noch 1/3 Anteil. Das zu 90 % vorverkaufte und sonach sichere Bauprojekt
stand, ein Jahr vor Schlüsselübergabe, im Rohbau. Ein Wertgutachten
war nicht möglich. Ein Sachverständiger bewertete auf Deutsch die
Preisliste als vergleichsweise günstig und berief sich im Übrigen
auf den strengen Corona-Lockdown. Die Richterin verwarf den Antrag schon am
Folgetag, dem 10.4.2020, wegen fehlendem Wertgutachten. Die Richterin hatte
sich im Präjudiz vom 20.9.2019 auf Ablehnung festgelegt, der Antrag war
deckungsgleich mit demjenigen vom 23.10.2019 und ein Optionstermin zu beachten.
Ich habe deshalb dem Antrag unser Rekursbegehren gleich beigelegt. Dieses
wurde 5 Wochen gelagert und das Landesgericht konnte erst am 1.6.2020 formell
zurückweisen, die Chance einer Wiederholung innerhalb zulässiger
Frist war vertan.
Mit dem Baufortschritt wurden Wertgutachten möglich, erstmal wurde die
mit Lizenz ausgewiesene Sachverständige abgelehnt. Die dritte, übrigens
wieder gleich lautende Schätzung nahm ein Gerichtsforensiker vor. Er
hat aber nur die Bewertungsseite in Deutsch ausgefertigt. Forensiker werden
ausschließlich im Auftrag von Gericht und Notariaten tätig. Am
12.12.2020 habe ich der Frau Richterin mit Kontaktdaten einen deutschsprachigen
Forensiker nachgewiesen, sie hat ihn nicht beauftragt. Felix konnte sich nach
den teuren Umtrieben seit Oktober 2019 eine Vollübersetzung nicht leisten,
die Kosten einer notariellen Übersetzung standen auch in keinem Verhältnis
zum Erkenntniswert bei der Frau Richterin. Von den drei Gutachten besitze
ich Word-Dateien die im Einvernehmen einzusehen wären. Die beantragte
Begleitung des Antragsverfahrens durch den in Parallelsache beschäftigten
RA Mag. Trötzmüller wurde in Beschlussform zweimal untersagt. Unser
ersatzweises Angebot der Beauftragung der Kanzlei Mag. Fuchs vom 13.7.2021
wurde mit einem zweiten ablehnenden Beschluss vom 28.2.2022 schlichtweg übergangen.
Diesen Sachverhalt und eine Irreführung des Rekursgerichts habe ich der
Richterin mit Schreiben vom 19.8.2022 angezeigt. Das Rekursgericht wies am
4.5.2022 unseren Rekurs mit der Begründung unzureichender Übersetzung
eines Wertgutachtens ab, unterstützte aber in einem gleichzeitigen Beschluss
unsere Beschwerden über Verfahrensdauer, die Untätigkeit des Kollisionskurators
und die Bestellung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters. Dem Rechtsmittelrichter
Dr. Kerschbacher wurde unverzüglich die Zuständigkeit entzogen.
Der Kauf war ein Schnäppchen mit Corona-Rabatt noch vor der Inflationierung
welches Felix nicht entgehen durfte. Wir griffen mit Unterstützung des
ungarischen Notars zur Selbsthilfe und kauften das Objekt gemeinsam mit Vertrag
vom 18.6.2020, Felix erhielt am 28.10.2021 eine Grundbuchvormerkung, schuldet
aber noch seinen Kaufpreisanteil von 71.000 € um die Verbücherung
seines Eigentumsanteils zu erlangen. Das Objekt wurde nach einjähriger
Bauzeit am 8.7.2021 übergeben. Eine Konkretisierung ist diesem Vorhaben
nicht mehr abzusprechen und wir haben mit Datum vom 27.12.2022 um nachträgliche
Genehmigung nachgesucht. Mit Beschluss vom 5.1.2023 gibt die Richterin bekannt,
meine gesetzliche Erwachsenenvertretung mit dem Wirkungsbereich Vermögensverwaltung
sei auf Sie, sehr geehrter Herr Mag. Levovnik übergangen. „DKfm.
Seidl wird sich an Mag. Levovnik zu wenden haben, um den beabsichtigten Erwerb
von Immobilien durch Felix Seidl abzuwickeln“. Zu diesem Zeitpunkt eine
kühne Behauptung, weil meine Vollmacht im Vertretungsverzeichnis noch
am 13.1.2023 verlängert und erst per 18.4.2023 entzogen wurde. Dies war
zu beanstanden und auch das trotzige Festhalten an der Vollübersetzung
eines forensischen Gutachtens in Anbetracht seiner Vorgeschichte und den Einlassungen
des Obergerichts vom 13.12.2019 und 4.5.2022. Als Laie frage ich auch warum
ausgerechnet Mag. Levovnik und nicht schon Dr. Felsberger, Mag. Trötzmüller
oder Mag. Fuchs zur rechten Zeit. Die Verhinderungsgeschichte
dieses Vorhabens im Mélitó Park findet sich hier:
Hier nochmals die Geschichte der Wertgutachten im Detail: Die Gerichte hatten
uns bereits vier Immobilientransaktionen auf Basis gewerblicher Wertgutachten
genehmigt. Ohne Besichtigung des Gegenstands ist eine Schätzung unzulässig,
das Schreiben des Sachverständigen Ing. Tóth vom 8.4.2020 musste
zu diesem Zeitpunkt genügen. Zudem drohte Felix der Verlust eines kurzfristigen
Optionstermins. Mit dem Baufortschritt reichen wir ein detailliertes Gutachten
der Sachverständigen Burai ein, das die Bewertung des Ing. Toth unterstützt.
Die Bewertungseite ist vom Instutut Lingua übersetzt. Es kommt am 21.9.2020
zurück, anstelle eines Kommentars begleitet von einer gruseligen Sache
58 P 45/201 in welcher die Richterin einem Selbstgefährder gegen Amtsarzt,
Sozialamt und Vertretungsnetz die gerichtliche Vertretung verweigert. Am 12.12.2020
lege ich die Verbandslizenz der Sachverständigen Burai vor und offeriere
sicherheitshalber einen deutschsprachigen Gerichtsforensiker Dipl.-Ing. Tóth.
Forensiker werden nur im Auftrag von Gerichten und Notaren tätig. Ich
übermittelte deshalb seine Daten und bat die Richterin ihn zu beauftragen
oder zumindest anzuerkennen, was nicht geschah. Der ungarische Notar kannte
schon die Umtriebe um das Objekt Bad Héviz und half uns mit der Bestellung
eines Gerichtsforensikers Ing. Berecz, der am 2.2.2021 ein weiteres etwa 35-seitiges
Gutachten mit in Deutsch ausgefertigter Bewertungsseite lieferte in welchem
er die bisherigen Bewertungen bestätigt. Ich stelle die gleichlautenden
Gutachten der Richterin am 29.3.2021 nochmals zu und erneuere unseren Genehmigungsantrag.
Die Richterin bestätigt den Erhalt am 1.4.2021, die Eingabe bestehe aus
drei Blättern. Am 22.4.2021 erlaube ich mir den Kommentar „Gnädige
Frau, welches Spiel spielen Sie eigentlich? Am Spieltisch gegenüber sitzt
Ihnen ein schwer kranker vom Bezirksgericht geschädigter beeinträchtigter
junger Mensch“. Die Umtriebe seit Oktober 2019 waren teuer, Felix konnte
sich eine notarielle Vollübersetzung nicht leisten, mein Angebot von
Word-Dateien aller Gutachten zur digitalen Übersetzung wurde nicht angenommen.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich habe durch die unverzügliche Übergabe
des Beschlusses vom 5.1.2023, der den Antrag auf nachträgliche Genehmigung
der Anschaffung des Objekts Mélitó-Park in ihre Zuständigkeit
verweist, an ihre Kanzlei meiner Sorgfaltspflicht entsprochen. Ich darf schon
heute beanstanden, dass Sie in dieser Sache, die schon am 9.4.2020 mit „eilt
sehr“ überschrieben war nun bereits 3 Monate untätig sind
und ein Sparbuch ihres Mandanten weiter der Inflation aussetzen das zu Konditionen
vom Sommer 2020 nachhaltig angelegt werden könnte. Ich darf hier nochmals
auf den baldigen Verlust dieser Chance verweisen sowie auf die absolute Priorität
gegenüber Sachen, die sich ohnehin in trockenen Tüchern befinden.
Zu einer weiteren Selbsthilfe ermutigte uns auch der in Nachfolge tätige
Rechtsmittelrichter Dr. Kerschbacher in einem Beisatz vom 1.6.2021. (Anlage
4)
Er schlug für Felix eine Ferienwohnung in Grado Pineta vor. Das war gute
Meinung aber Hitze und Trubel sind die Kontraindikation zur Epilepsie und
eine Saisonbleibe überginge seine Gewohnheitsfixierung. Diese Idee führte
uns aber in das klimatisch günstige Gemona del Friuli, wo durch die Sportuniversität
ein breites physiologisches Angebot und eine ausgezeichnete klinische Versorgung
und Rettungsstruktur gegeben sind. Sonach verbleibt Ihrer Vermögensverwaltung
nur noch die technische Aufgabe der unverzüglichen und nachhaltigen Wiederanlage
seines notleidenden Sparbuchs die von mir einschließlich meines Genehmigungsersuchens
vom 27.12.2022 samt Nutzungsvertrag bestens vorbereitet ist und nur noch Ihres
Federstrichs bedarf.
Meine Frau, 57, ist akademisch
gebildete Familien- und Lebensberaterin bei SOS Kinderdorf und ich, 82, erfahrener
Wirtschaftsakademiker, wir sind eine geordnete Familie. Das Gericht sollte
uns nach langjähriger Bewährung die Vertretung unseres Kindes überlassen,
zu der wir bedingungslos bereit sind. Die Schwester von Felix, 26, Studentin
der Sozialwissenschaften ist die prädestinierte Kuratorin, wenn das Gericht
Interessen zwischen Eltern und Sohn abzuwägen hat. Die Projektion des
Bedarfs von Felix auf Aktieninhalte und Inanspruchnahme von wechselnden Fremdleistungen
erzeugt Risiken und Kosten, zu Lasten der Zukunftsvorsorge und der familiären
Geborgenheit von Felix. Gegen unsere inzwischen vierjährige Bevormundung
durch Frau Richterin Mag.a Fill und die Lethargie Ihres Vorgängers, des
gerichtlichen Kollisionskurators RA Mag. Trötzmüller haben wir uns
erfolglos beschwert und hoffen nun auf Ihr Durchsetzungsvermögen der
erkennbaren Interessen von Felix Massimo Seidl aus der Verletzung der Anwaltspflicht
und Wahrheitspflicht dieses Herrn. Hier die Geschichte
unserer Ablöse in der Funktion der Vermögensverwaltung und Wahrnehmung
von Personalien unseres Sohnes Felix:
Der Vorgang Ihrer Bestellung zog sich über ein Jahr hin, war äußerst
holprig und bezog sich auf die Verfolgung der Bildrechte. Die Übergabe
der Verwaltungsagenda war eine späte Idee. (Anlage
5)
Ich hatte Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, am 19.1.2023 zu einem Besuch
unserer Familie eingeladen, um ihren Mandanten und seine Umgebung kennen zu
lernen und die Verwaltungsagenden Ihrer Wahl aus meinem Aktenschrank und Tresor
entgegen zu nehmen. Sie werden künftig nicht dem Argumentationsmuster
der Richterin und ihres Vorgängers folgen dürfen, es mangle an meiner
Mitwirkung und entscheidungsrelevante Unterlagen würden Ihnen vorenthalten.
Diese befinden sich in operativen Auszügen seit dem 4.11.2019 und auf
Nachforderung im Volltext seit dem 1.2.2022 bei der Pflegschaftsakte. Sie
nehmen Abstand von persönlichen Kontakten, zu dem Sie das Recht auch
nicht zwingt, denn Sie sind jetzt Felix. Für mich bedeutet das aber eine
unangenehme Erweiterung des ohnehin belastenden Schriftverkehrs mit dem Gericht.
Bleibt zu hoffen, dass Sie Felix wenigstens durch seine Pressefotos und eine
Filmdokumentation kennen lernen, zu deren Verbot Sie auch bestellt wurden.
Ein Amateurfilm:
Wir bedanken uns für die isolierte Vorladung meiner Gattin Sylvia in
Ihre Kanzlei, die sie am Montag, den 27.3.2023 wahrnehmen konnte. Das war
gefühlt ihre zehnte Einvernahme zum Bilderverbot unseres Sohnes Felix,
welches seine Richterin Mag.a Theresia Fill trotz jahrelang unerledigter Genehmigungsanträge
und gegen den Vorwurf von Befangenheit vom Zaune brach und immer noch umtriebig
verfolgt. Gerade die auch von Ihrem Vorgänger Trötzmüller jahrelang
mitgetragene brisante Verschleppung wirtschaftlicher und gesundheitlicher
Anliegen ist Anlass für seriöse Presseberichte und meine Dokumentationen
im Internet, denen textinhaltlich nicht widersprochen wird. Die ORF-Redaktion
„Aufgezeigt“ also ausgerechnet die Bildjournalistin Leb hat dieses
Bilderverbot endlich ausgelöst. Ohne Bilder keine Berichterstattung,
das ist Zensur unangenehmer Presse aus der Richterstube. Hier
die ersten Presseberichte:
Die nun zweijährige Beanspruchung meiner Frau durch das ausgelöste
Ermittlungsverfahren zum Bilderverbot verdient ausdrückliche Erwähnung.
Veröffentlichungen zu dem Frevel an Felix mit Blick auf die allgemeine
Rechtspraxis des Erwachsenenschutzes waren und werden nach Ende des Bilderverbots
wieder meine Sache. Meine Frau erklärte, laut Protokoll vom 21.1.2022
ihr Einverständnis mit meiner Aktivität. Weitere Nachfragen sind
Spiele mit ihrer Panik. Ihre mit Suggestivfragen protokolliert am 17.8.2022
erwirkte Aussage, sie würde die Bilder lieber weglassen damit Ruhe wird,
ist ohne Wert. Ich hatte der Bedrängten vorab empfohlen, sich auf mir
abzuladen. Überzeugen dürfte, dass mir meine Frau mit Antrag bei
der Richterin vom 27.12.2022 und Eintrag im Vertretungsverzeichnis vom 13.1.2023
die Rechte an Personalia unseres Sohnes nach § 269 (1) Z7 sogar zuschreiben
ließ. Niemand darf behaupten, diese sorgende Mutter habe das gegen das
Interesse von Felix getan.
Jedem Zeitungsleser ist bekannt, wie mit Fotos entscheidungsunfähiger Menschen umgegangen wird. (Anlage 6) Der Richterin wird es schwer fallen ausgerechnet im Fall des von ihr erzeugten Justizopfers Felix Massimo Seidl Missbrauch oder gar Schädigung durch Veröffentlichungen aufzufinden oder ihre Rechtsmeinung zu rechtfertigen Bilder nicht entscheidungsfähiger Menschen seien gesetzlich verboten und nicht genehmigungsfähig. Als Vollstrecker wurden Sie gebraucht, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt. Ihrer Strafanzeige oder Unterlassungsklage sehe ich mit Ruhe entgegen, nachdem es mir gelang, durch Änderungen im Vertretungsverzeichnis meine arme Frau aus der Schusslinie zu nehmen. (Anlage 7)
Meine Frau ist mit den Kindern und insbesondere dem Pflegebedarf unseres Sohnes und ihrer zusätzlichen Erwerbstätigkeit ausgelastet. Das am 28.12.2021 mit der Ladung meiner Gattin zu dem Thema: "Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen im Internet und in der Zeitschrift News" begonnene Ermittlungsverfahren mit Hausbesuchen, ärztlicher Begutachtung, Clearing-Verfahren von Vertretungsnetz, vielstündigen Einvernahmen, Korrespondenz, Beschlüssen, Anträgen, unzutreffender Rechtsmittelbelehrung, Rekursbeschwerde und Androhung einer Strafverfolgung hat sie völlig entnervt. Gehör beim Kontrollgericht und der Justizombudsstelle wurde ihr versagt. Alle Maßnahmen erweisen sich als unzulässig nachdem das Obergericht mit Beschluss vom 17.11.2022 der Richterin mit der lapidaren Feststellung widerspricht, „gesetzliche Vertreter können Bildveröffentlichung vornehmen und genehmigen“. Diese wechselt die Strategie und trägt vor Vater und Mutter seien neuerdings in der Bilderfrage uneins und Felix bräuchte eine gerichtlichen Erwachsenenvertretung zu seinem Schutz. Dem folgt die neuerdings für Felix zuständige Präsidialabteilung 1a. des Landesgerichts. Die Folgen für unsere Familie sind weitreichend. (Anlage 8)
Diese und ihren Wunsch,
die gerichtliche Bevormundung umgehend zu beenden hat meine Gattin jüngst
der Justizombudsstelle Graz vorgetragen. Diese umfängliche Eingabe steht
Ihnen sehr geehrter Mag. Levovnik, auf Wunsch zur Verfügung.
Bei allem ihrer Auftraggeberin geschuldeten Respekt sollten wenigstens weitere
Kosten vermieden werden. Aus diesem Grund bitte ich Sie ohne Unterlassungsklage
mir mit einer direkten Strafanzeige zu begegnen. Durch deren Schockwirkung
unterstützen Sie auch meine durch die Bildaffaire unterbrochene Öffentlichkeitsarbeit
deren Berechtigung Ihnen aus der Gerichtspraxis und deren Auswirkungen auf
die residualen Grundrechte beeinträchtgter Menschen doch klar sein muss.
Nach Bericht meiner Frau über die in Ihrer Kanzlei stattgefundene Einvernahme
haben sie sich von Umfang und Verirrung der Akte Felix unbelastet gezeigt
und sind in der Causa die Ruhe selbst. Sie erwarten Entscheidungen der Frau
Richterin Mag.a Fill und wollen uns benachrichtigen, wenn es Neuigkeiten gibt.
Zu mehr fehlt Ihnen wahrscheinlich auch die Zeit. Eine klare Linie der Frau
Richterin hat sich uns aber nie erschlossen. Wir haben aus diesem Grund vor
dem Ultimo 2022 nochmals Anträge in allen Richtungen gestellt, die nach
Rechtskraft Ihrer Bestellung am 16.12.2022 Ihrer Aufmerksamkeit und Erledigung
anheimgegeben wurden.
Die ziellose Verfahrensführung manifestiert sich in vier Gerichtsakten, worunter die mir zugängliche bereits vor Ihrem Antritt zu 430 Ordnungsnummern und bald 3000 Seiten angewachsen ist. Die mit der Rechtsfindung verbundenen Kosten habe ich bislang als Verwaltungsaufwand aus dem mir vermeintlich zustehenden Nießbrauch getragen bis mir die Richterin nach der Sitzung vom 21.1.2022 zurief: „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken.“
Wir machen der Frau Richterin
keinen persönlichen Vorwurf, vielleicht ist sie wie wir das Opfer einer
hemdsärmeligen Geschäftsverteilung nach Auslastungskriterien und
hatte als bewährte Zivilrichterin im Beitreibungswesen mit dem Publikumsverkehr,
Schutz- und Beratungsbedürfnis, den physischen Nöten und Versorgungsbedürfnissen
der Hilfsbedürftigen keine Freude und Erfahrung. Empathie ist Gottesgabe
oder will gelernt sein.
Frau Präsidentin Dr. Irmgard Griss bestätigt psychosoziale Bildung
als eine generelle Schwachstelle der Justiz und die Behindertensprecherin
der Grünen AbgzNR Grebien schreibt: "Auch wir sind der Meinung,
dass hier besonders in der Erwachsenenvertretung erheblicher Verbesserungsbedarf
besteht. Schulungen für Familienrichter*innen zur besseren Qualifizierung
sind im Nationalen Aktionsplan Behinderung anvisiert. Wir sind da dran."
Sie ist guten Glaubens, den Behinderten damit zu helfen. Die Personalsenate
denken aber nicht daran deren Anliegen den in Unterhaltsfragen kompetenten
Familiengerichten überhaupt zuzuweisen. (Anlage
9)
Wir werfen den Kärntner
Gerichten akribiegeprägtes, abgehobenes Handeln, Unsicherheit und Dilettantismus
in ökonomischen Fragen und die Verhinderung nötiger Fachexpertise
vor. Amtsstarre „Sie betiteln mich falsch“, Verhöre anstelle
von Anhörungen, inhaltsferne Protokolle und unkaschiertes Misstrauen
bei RichterInnen ist die Gegenindikation zum Wohl ihrer Schutzbefohlenen.
Es geht auch längst nicht mehr um Felix, dem die Familie helfend beisteht
und die Mittel und nötige Entrüstung aufbringt. Sie, sehr geehrter
Herr Rechtsanwalt, lernen durch uns und zwangsweise durch diesen Auftrag ein
System kennen, das zu Lasten der Demütigen, Entscheidungsträger
ohne soziale Kompetenz und ungeprüfte gewerbliche Erwachsenenvertreter
nach der Devise beschäftigt: „Der Jurist kann Alles“. Ihre
Richter können sich die Betroffenen nicht aussuchen, aber sie sollten
ausgesucht sein. In der ihnen zugefallenen Funktion und mit einem offengelegten
Präzedenzfall "Felix" in Händen, könnten Sie als
gestandener Jurist und nun Insider viel zur Beseitigung der bürokratischen
Diskriminierung beeinträchtigter Menschen beitragen. Ihr Werkzeug ist
mühevoll zusammengetragen und parat: Die tagaktuelle Chronologie in www.exklusivkreis.at
und eine Sachverhaltsdarstellung mit Verbesserungsvorschlägen in www.exklusivkreis.org,
sowie meine deckungsgleich zur Gerichtsakte geführte Ablage, die ich
Ihnen jederzeit gerne überlassen kann.
Was Sie aber grundlegend und jedenfalls benötigen, enthält mein
gerichtlich bestätigter und von enttäuschenden amtlichen Aussagen
zum weiteren Procedere begleiteter Wirtschaftsbericht per 1.11.2022 eingericht
am 11.11.2022 (Anlage 10)
Mein heutiger Übergabebericht
an Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ist zugleich mein Rumpfwirtschaftsbericht
per 16.3.2023, dem Termin meiner Löschung im Vertretungsverzeichnis.
Das Gericht weicht von der bisher jährlichen Berichterstattung zum 1.
November ab und gestattet Ihnen den Komfort eines Erstberichts am 11.4.2024.
Auch dies geschieht gegen unseren Wunsch zeitnaher Entscheidungen, den wir
mit Ihrer Bestellung verbunden hatten.
Im Ergebnis des vorliegenden Übergabeberichts und letzten Wirtschaftsberichts
ist Felix nach bald vierjähriger Tätigkeit der Richterin Mag.a Theresia
Fill gesundheitlich und materiell ruiniert und hat keine nahe Aussicht auf
Veränderung. Zusätzlich verliert er das ergänzende
Erbe nach dem greisen Vater das ihm unter Kosten und Risiko einer Fremdverwaltung
nicht mehr zugesprochen werden kann. In meinem vorgeschrittenen Alter kann
der Erbfall jeden Tag eintreten. Es erfüllt mich mit großer Sorge
meinen Nächsten einen Scherbenhaufen in der Hand von Advokaten zurückzulassen.
Vordringlich ergeben sich
aus dem Wirtschaftsbericht des Vorjahres folgende Aufgaben der nun in Ihrer
Person berufenen gerichtlichen Erwachsenenvertretung, mit Bezug auf Vermögensverwaltung
und Personalia, die ich nicht mehr wahrnehmen konnte:
1. Die sofortige nachhaltige Anlage nach Vorgabe Punkt 2,
wenigstens jedoch die weitere Schonung des Sparguthabens des Betroffenen,
insbesondere die Prüfung und allenfalls Stundung aller Rechtskosten bis
zum Ergebnis einer von Ihnen zu betreibenden Ablehnung der Richterin Mag.a
Fill. Insbesondere ist die Honorarforderung ihres Vorgängers, des zweieinhalb
Jahre untätigen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller zu bekämpfen
und sind anschließend sich ergebende Ansprüche des Betroffenen
aus Anwaltshaftung zu vertreten.
2. Felix muss angesichts der Teuerungswelle die nachhaltige,
mit Entscheidung des Landesgerichts vom 13.12.2069 längst zugestandene
unverkürzte und nachhaltige Veranlagung seines seither brachliegenden
Sparbuchs über 71.000 € sofort ermöglicht werden und zwar durch
nachträgliche Genehmigung des bereits für ihn durchgeführten
Immobilienkaufs im Mélitó-Park Budapest nach Maßgabe unseres
bereits vierten Antrags vom 27.12.2022. Geldanlagen sind nicht länger
mündelsicher. Wenn dieser Antrag durch den immerwährenden Einwand
aus (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) erneut in Verzug gerät oder zu weiteren
Kosten führt, bitte ich Sie, meine Stellungnahme einzuholen. Insbesondere
verweise ich auf den Lebenssituationsbericht der Erwachsenenvertreterin vom
19.9.2019 der Dokumente ausweist, die wir schon bei der ersten Einvernahme
am 20.9.2019 im Original mitgebracht hatten.
3. Mein Wirtschaftsbericht per 1.11.2022 weist zugunsten
von Felix eine Schmerzensgeldforderung wegen der abrupten Wegnahme seines
langjährig gewohnten Freizeitdomizils und der bis heute verhinderten
Ersatzbeschaffung aus. Seine Medikation und Anfallshäufigkeit hatten
sich im Anschluss verzehnfacht. Beim Akt befinden sich diesbezügliche
Aufzeichnungen der Krankenkasse. In der Sache gibt es noch keinen Fortschritt,
weil die Frau Richterin seit 22.9.2020 und nach Erinnerung vom 22.3.2021 ein
Schuldbekenntnis zurückhält und ein bestätigendes neurologisches
Gutachten aus „verfahrensökonomischen“ Gründen unterbindet.
Eine beschlussmäßige Entscheidung der Anfrage ist zugesagt und
protokolliert worden. Rechtsmittelrichter und Gerichtsvorsteher hatten im
Vorfeld schriftlich auf die Zuständigkeit der Richterin in dieser Frage
verwiesen.
4. In dem bereits zitierten Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019
sowie beim folgenden Antrittstermin gab meine Frau unsere schon konkretisierte
Planung bekannt, den Wertzuwachs (150 %) der Immobilien durch Verkauf zu realisieren,
weil eine kritische Schwelle der Abnutzung erreicht ist und Erneuerungskäufe
am rechten Platz (aufstrebende Komitatsstädte) Erfolg versprechen. Das
sei eilig, denn der Immobilienmarkt befinde sich an einem Kulminationspunkt.
Was zu beweisen war, unsere Immobilien im April 2023 sind nicht mehr die Immobilien
von September 2019, das ist am zunehmenden Reparaturbedarf, Erdbebenschäden,
Konvertierungsverlusten des Forint und einem rezessiven Markt durch Coronafolgen,
Zinsentwicklung und Inflation leicht festzumachen. Ein Vermögensschaden
muss evaluiert werden, egal wem dieses Eigentum nun durch Ihr Einschreiten
zugewiesen wird. Mit einem Fachgutachten kann ich Sie dabei kostenfrei unterstützen.
Was mich als Wirtschafter
auf die Palme bringt ist, wie eine in Notariaten alltägliche, vor zehn
Jahren vollzogene und seither bewährte Zuwendung aus der warmen Hand
zu juristischen Höhen gelangt, die eine lange Bank und die Vernichtung
von Werten geradezu impliziert. Nach den Beanstandungen vom 20.9.2019 waren
lediglich eine sechszeilige gerichtliche Vorabgenehmigung zu interpretieren
und Punkt 4. eines dreiseitigen Schenkungsvertrags anzunehmen, neu zu verhandeln
oder zu verwerfen. (Anlage 11)
Die Logik spricht für eine Anerkennung des Status quo, denn andernfalls
wäre Felix weiterhin Immobilienmillionär in Szentgotthard und in
Heiligenkreuz mittellos. Ohne die Regelung von Verwaltung, Haftung, Werterhaltung
und Kostenübernahme im Schenkungsvertrag wäre Felix mit einem Wirtschaftsbetrieb
belastet, den die Richterin keinesfalls genehmigen könnte. Details enthält
der unerledigte Antrag der Erwachsenenvertreterin vom 23.10.2019.
Auch dem Obergericht erscheint laut Beschluss vom 4.5.2022 die Wägungsdauer
der beiden Urkunden ungebührlich, die Rolle des darin verstrickten Kollisionskurators
Trötzmüller kritikwürdig und Ihre Bestellung, sehr geehrter
Herr Mag. Levovnik zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter zumindest ungewöhnlich,
weil sich die Frage des Besserkönnens stellt und unzulässig im Licht
der zitierten Fundstellen. (Anlage 12)
Bemerkenswert ist auch
das Zusammentreffen unserer Ablöse mit dem vorangehenden Bemühen
um eine Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit die wir als Retourkutsche
ansehen. Eine Abwägung der beiden Varianten mit dem Wohl des Betroffenen
fand an keiner Stelle statt.
Meine Verwaltung hat sich in 10 Jahren bewährt, ich bin in Ungarn gut
vernetzt, arbeite für Gottes Lohn und im Konnex mit eigenem Besitz und
entsprechenden Kapitalrücklagen. Für die Glättung der Erwerbsvorgänge
habe ich meinerseits zweimal die Hilfe von Rechtsanwälten angeboten,
so die Kanzleien Dr. Felsberger und Mag. Fuchs aus Klagenfurt und gegen den
Widerstand der Frau Richterin auch den schon tätigen Kollisionskurator
Mag. Trötzmüller damit beauftragt.
Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt sind für drei Jahre bestellt. Die
Verwaltung der entwerteten und zwischenzeitlich abgewohnten Immobilien in
Budapest wird eine Herausforderung die Sie als Klagenfurter Anwalt nicht stemmen
werden, jedenfalls nicht zu erträglichen Kosten. Aber ich bitte Sie allmählich
damit anzufangen.
Das Wohl unseres Sohnes
korreliert mit der psychischen und physischen Gesundheit seiner Eltern. Fünf
Jahre in den Mühlen der Klagenfurter Justiz dürfte dem wohl abträglich
sein. Ich bitte Sie, hier einen Maßstab anzulegen und wenn nicht aus
wirtschaftlichen Gründen gezwungen, diesen eigenartigen Auftrag einer
gesetzlichen Erwachsenenvertretung an Ihre kollegial zur Richterin mit Beitreibungen
werbende Allgemeinkanzlei zurückzulegen. Diese kann nur zum Schaden Ihres
Klienten wirken.
Wenn Sie an dieser Stelle eine positive Entscheidung treffen, bitte ersparen
Sie sich den restlichen Vortrag, der Sie unter Anwaltspflicht zu einer qualifizierten
Ablehnungsbeschwerde gegen ihre Auftraggeberin veranlassen müsste. Auch
Sie werden bald erfahren, dass unter Zeitbegriffen, Akribie und Umgangsformen
dieser Richterin eine mündelgerechte Treuhandverwaltung unmöglich
ist. Die Frau Richterin wird sich bei Bedarf auf Ihnen abladen und wie bei
mir mangelnde Mitwirkung und das Fehlen entscheidungsrelevanter Dokumente
reklamieren.
Mit der Beschwerde meiner
Frau gegen die Wandlung der ersten „Anhörung“ zum Verhör
und der Beanstandung ihrer inhaltsfernen Protokollierung haben wir unsere
im Ablauf sechste Richterin schon nach der Begrüßung am 20.9.2019
verärgert. Unsere spontane Rüge des Wahrheitsgehalts durch ein Gegenprotokoll
und unseren folgenden 14-monatigen Ansturm auf eine Korrektur entschied die
Frau Richterin am 31.8.2020 kurz und bündig „Die Ausfertigungen
des Protokolls vom 20.09.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019
richtig zu lauten hat: 20.09.2019. Weitere Berichtigungen sind im Hinblick
auf § 22 AußStrG nicht möglich.“ Neuerdings haben wir
die Möglichkeit einen Protokollbereinigungsantrag zu stellen, denn das
Kontrollgericht äußert in seinem Beschluss vom 1.9.2022: „Unrichtigen
bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff ist primär
mit dem Instrument eines Protokollierungsantrags zu begegnen“.
Wir haben deshalb noch am 16.12.2022 einen Protokollbereinigungsantrag mit
gesamt vier Beschwerden eingebracht, dessen Ihnen übermittelte Zurückweisung
Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, hoffentlich mit Rekurs beeinsprucht
haben.
Den langen Weg der Protokollbeschwerden finden Sie hier:
Neuer Gegenstand der Protokollbeschwerde war auch der Auftritt des Kollisionskurators
Trötzmüller der nach eineinhalbjähriger Zuständigkeit
vor der Richterin bekennen musste, den zu beurteilenden Vertrag nicht einmal
gelesen zu haben. Das Protokoll war schon geschlossen. Die
Tätigkeit des Herrn Mag. Trötzmüller und diesen Eklat verfolgen
Sie bitte hier:
.
Ich habe mit den drei von der Kammer gelisteten Klagenfurter Fachanwälten
für Erwachsenenvertretung telefoniert. Erst kommt die bezeichnende Frage:
„Wo sind sie denn?“ Meiner Auskunft folgt ein Seufzer und der
Rat einen Anwalt außerhalb Kärntens zu suchen oder die Empfehlung
eines Wohnsitzwechsels. "Gehen Sie nach Ferlach, dort ist ein vernünftiger
Richter". Unsere Ablösung wird so kommentiert: „Die haben
Euch abgedreht. Mit Aufmüpfigen machen die das. Das ist nicht in Ordnung,
haben Sie sich was zuschulden kommen lassen?" Zur fehlenden Gesprächsbasis
zwischen uns: "Wenn`s auch weh tut. Der Levovnik ist jetzt Felix, der
braucht Euch nicht." Zum Ruf der Frau Richterin Fill: „Wir haben
mit der Richterin schon auch unsere Schwierigkeiten“ und „inzwischen
habe ich sie ganz gut im Griff.“
Felix hatte mit seinem „S“ im Nachnamen kein gutes Los in der Verteilung der Erwachsenenschutzsachen zwischen den Abteilungen des Bezirksgerichts. Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, sollten deshalb der Fama uneinheitlicher Entscheidungen nachgehen und mit den Richtern VdBG Dr. Wilhelm Waldner, Dr. Martin Reiter und Dr. Gerald Kerschbacher vom Landesgericht sowie Mag. Rossmann, dem Juristen von Vertretungsnetz darüber sprechen, die sich mit Kritik an unserer Behandlung schon weit hinausgelehnt haben.
Der oberste Sozialdienstleister Pflegschaftsgericht sieht nicht gut aus, wenn man die Zulassungsvoraussetzungen und Ausbildungsstandards evaluiert und mit Anforderungen der darunter liegenden Betreuungsebenen vergleicht. RichterInnen schulden ihren demütigen Klienten nicht Papier, sondern Ergebnisse die ihre Lebensführung unterstützen. Sie sollen Verfahren „führen“, Fehlgriffe „richten“, externes Wissen einbeziehen sowie das Wohl des Betroffenen und einen wertschätzenden Umgang im Auge haben. Es ist die größtmögliche Demütigung dem Opfer eines systemischen Versagens auch noch das Gesicht zu nehmen und in Bagatellen den Ratschluss und die Intimität der Familie zu entziehen, während ihr rund um die Uhr die existenzielle Verantwortung, die totale Obsorge und lebenserhaltende Medikation verbleibt. Wir bräuchten viel Kraft, Optimismus und Heiterkeit zur Wahrnehmung unseres besonderen familiären Alltags. So begleitet uns der Frust über eine unverrückbare und abgehobene Instanz.
Zumindest eine Ferienwohnung musste dem kranken Felix doch zugesprochen werden, solche befinden sich regelmäßig im Ausland und in seinem Fall handelt es sich um einen schlichten Tausch und die Fortsetzung einer 9-jährigen Übung. Alle bürokratischen Hürden müssten sich wenigstens einem ärztlichen Gutachten zum Gesundheitsbedarf unterordnen das wir seit 2018 vergeblich beantragen. Es steht im Lehrbuch der Neurologen ganz oben, dass man die Lebensverhältnisse eines Epileptikers nicht abrupt ändern darf.
Meine Frau hatte es von Beginn an mit einer frustrierten durch ein strenges Recht der Missbrauchsverhütung armierten Richterin zu tun die problemlos "im Recht" bleibt, auch wenn sie Betroffene und Vertreter maltraitiert. Das Wohl des Betroffenen ist nirgendwo definiert aber einem gesunden Menschenverstand zugänglich.
Es gibt noch einen
zweiten Streitgegenstand zu dessen Bereinigung Mag. Trötzmüller
berufen war. Es handelt sich um die beanstandete Schenkung von drei
Budapester Eigentumswohnungen im Jahre 2011. Diese Immobilien wurden entgegen
der Vorausgenehmigung aus 2010 nicht ersteigert, sondern nach einem Internetangebot
erstanden. Die Schenkung sei deshalb ohne zutreffende Genehmigung nichtig.
Mit zwei geschlossenen Augen sei die Schenkung gedeckt aber keinesfalls der
zugrunde liegende Schenkungsvertrag. Später tauchte auch ein Mangel dieses
Schenkungsvertrags auf durch Selbstkontrahieren meiner Frau in einem Punkt
der Vereinbarung. Wir durften annehmen, diese anlässlich der Erstanhörung
vom 20.9.2019 geäußerten Präjudizen seien fundiert, ihre Auswirkungen
in Ungarn geprüft und die offenkundigen Interessen von Felix bedacht
worden.
Die Erwachsenenvertreterin bezog sich mit einem umfänglichen Antrag vom
23.10.2019 auf die unprotokollierten Ergebnisse dieser Sitzung. Der ersten
vom Gericht angebotenen Variante, der Rückführung des Eigentums,
stimmte sie zu und schlug eine genehmigungsfreie Ersatzlösung vor. Alternativ
beantragte sie eine nachträgliche Genehmigung der durch beste Wertentwicklung
vorteilhaften Schenkung.
Die Variante der zwei geschlossenen Augen lehnte sie ab und hielt sie auch
nicht für genehmigungsfähig. Das Gericht befand sich in einer komfortablen
Lage, dem Präjudiz der Nichtigkeit der Schenkung hatten wir zugestimmt
und gleichzeitig eine einzig gangbare Alternative beantragt. (Anlage
13)
Mit der Begleitung der Anträge beauftragte meine Frau die Kanzlei Dr. Felsberger, deren Vertreterin Mag.a Aspernig am 3.3.2020 an einer Vorladung teilnahm und am Folgetag ihre Stellungnahme in Form einer „Äußerung“ einreichte die uns mit 2.500 € verrechnet wurde und bei der Richterin keine Beachtung fand.
Es ist unklar,
warum die Frau Richterin nach einjähriger Lagerung immer noch beide Antragsvarianten
verfolgte, indem Sie mit Beschluss vom 31.8.2020 einerseits einen Kollisionskurator
mit der Sanierung beauftragt und andererseits im Status vom 30.12.2020 die
Enteignung unseres Sohnes bescheinigte.
Die Frau Richterin gibt auf Anfrage des Finanzamts nach vier Jahren mit Schreiben
vom 7.12.2022 bekannt „dass die Prüfung, ob dieser Erwerb pflegschaftsbehördlich
zu bewilligen ist oder nicht, noch nicht abgeschlossen ist. Wann eine rechtskräftige
Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben
werden.“
Das Verfahren dreht sich um eine sechszeilige Genehmigung und um Punkt 4. eines dreiseitigen Schenkungsvertrags. Zur Bemäntelung seiner Dauer findet jeweils eine Welle der Nachforderung entscheidungsnotwendiger Unterlagen und unsere Beschuldigung wegen mangelnder Mitwirkung statt.
Die Erwachsenenvertreterin
hatte die Originale aller uns verfügbaren Dokumente zu der ersten Einvernahme
am 20.9.2019 in der Aktentasche mitgebracht und im dort übergebenen Lebenssituationsbericht
schriftlich angeboten, im Einzelnen „(Schenkungsvertrag vom 02.08.2011,
Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten
vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019).“ Die Richterin trug unserer
schockierten Familie vor, unsere Schenkungen seien mangels Entsprechung einer
Vorabgenehmigung des Bezirksgerichts vom 22.4.2010 ohnehin nichtig und nahm
davon keine Kenntnis. Am 14.10.2019 forderte sie die angebotenen Dokumente
jedoch ein, sowie ergänzend die Ertragsrechnungen seit Übernahme
und alle historischen Mietverträge in Original und Übersetzung.
Die Erwachsenenvertreterin lieferte alles am 4.11.2019, die Kopien der zweisprachig
ausgefertigten Kaufverträge wurden wegen der entbehrlichen Passagen verkürzt
auf ihre operativen Seiten. Das Gericht war zufrieden und forderte lediglich
am 3.3.2020 noch eine notarielle Übersetzung der einzeiligen Grundbuchauszüge,
die geliefert wurde.
Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wurde am 31.8.2020 als Kollisionskurator
bestellt und mit der Begutachtung von Genehmigung und Schenkungsvertrag beauftragt.
Er meldete sich nach neun Monaten am 10.6.2021 erstmals telefonisch, er könne
die Begutachtung aufnehmen ihm fehlen jedoch Unterlagen wie deutschsprachige
Kaufverträge und notariell übersetzte Grundbuchauszüge. Wir
verweisen ihn auf die vollständige Gerichtsakte und benachrichtigen auch
die Richterin von seiner Beschwerde.
In einer Ladung vom 17.12.2021 fordert das Gericht eine Volltextversion der
Kaufverträge: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge
mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest
erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen
eingeräumt wurde." Die Begründung ist unverständlich.
Eine Nießbrauchsvereinbarung zwischen Schenker und Empfänger kann
niemals Inhalt eines Kaufvertrags zwischen Bauträger und Käufer
sein. Am 1.2.2022 übergab ich eine vollständig kopierte Garnitur
deutsch/ungarisch eines Kaufvertrags mit dem Bemerken, die übrigen Verträge
seien ident, was aus den vorliegenden Fragmenten hervorgeht. Die Eingabe wurde
nicht beanstandet.
Erklärungsbedürftig ist außerdem, warum ein Amtshilfeersuchen
an die ungarischen Behörden nicht vor dem Ausspruch der Präjudizien
im September 2019, sondern exakt nach drei Jahren im Oktober 2022 ergeht.
Die Ungarn können sich nach 10 Jahren mit dem Ablauf der Aufbewahrungspflicht
und Verjährung aller Rechtsakte aus 2011 exkulpieren und beantworten
zwei Anfragen mit Humor. Zur Rechtfertigung schreibt die Frau Richterin am
31.1.2023, dass die Anfragen „im Zusammenhang mit der Prüfung,
ob die Voraussetzungen für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung
des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen in Budapest vorliegen oder nicht,
verursacht wurden.“ Wir befinden uns also immer noch bei Elementarfragen
und die Frau Richterin gibt mit Bezug auf den Zeithorizont mit Schreiben vom
7.12.2022 bekannt „dass die Prüfung, ob dieser Erwerb pflegschaftsbehördlich
zu bewilligen ist oder nicht, noch nicht abgeschlossen ist. Wann eine rechtskräftige
Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben
werden.“
Man hatte uns erklärt, der neue gerichtliche Erwachsenenvertreter bringe
einen Turbo ins Geschehen und gereiche uns dadurch gar zum Vorteil. Nun geht
das Gerücht, Ihre Rechnungslegung sei langfristig terminiert, also mit
einer Hängematte versehen. Ihre Bestellung, sehr geehrter Herr Mag. Levovnik,
wurde am 16.12.2022 rechtskräftig. Ihren Antrittsbericht haben Sie bis
heute nicht eingereicht. Ich bin dadurch vorschießend zu diesem Übergabebericht
veranlasst den Sie hoffentlich in einem baldigen Antrittsbericht verarbeiten
werden. Bitte bemühen Sie sich unabhängig davon um das primäre
Anliegen von Felix, die nachhaltige Anlage seines toxischen Sparbuchs.
Eine Chronologie des Genehmigungsverfahrens der Ertragsimmobilien
findet sich hier:
Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit noch auf die nötige Ablehnung
der Richterin Mag.a Fill lenken. Nachdem auch der Rechtsbeistand
Dr. Felsberger nichts bewirken konnte und das Vertretungsnetz eine Intervention
aus Kapazitätsgründen ablehnte, befand sich meine Gattin am Rande
der Erschöpfung. Ich musste ihr beispringen und wir haben die Vertretung
per 20.4.2020 geteilt. Ein Unfug in Anbetracht meiner residualen Lebenszeit.
Ich hatte auch das andere Gesicht des Bezirksgerichts kennen gelernt und betrieb als Erstes ein Ablehnungsverfahren gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. Ich wollte meine Familie nicht mit dieser Richterin zurücklassen. Der Herr Vorsteher wies meinen Antrag am 11.9.2020 ab. „Die machen das nicht“ so beschrieb er die Chancen eines Rekurses. Als Reaktion zogen wir (Vater und Mutter für Felix) den Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung zurück und begründeten dies mit der einjährigen Verschleppung durch den Kollisionskurator Mag.Trötzmüller. Wir forderten erneut eine rasche Entscheidung nach Aktenlage, also folgend den Präjudizien vom 20.9.2029. Alles war für Felix besser als ein weiterer Verzug und seinen Verlust konnte ich im Testament wieder heilen. Einer der Beweggründe für die frühzeitige Schenkung im Ausland war allerdings auch die Vermeidung bevorstehender Erbschaftssteuern.
Auch nach diesem Befreiungsschlag landeten wir wieder auf der langen Bank. Die Ablehnungsbeschwerde musste ich anschließend wegen Kollisionen mit der Zivilprozessordnung viermal einbringen und verzichtete schließlich auf einen Rekurs gegen die fünfte ablehnende Entscheidung des Herrn Vorstehers. Der zweijährige Weg unserer Ablehnungsbeschwerde wird hier beschrieben:
Es sind bald vier Jahre vergangen, jüngst gab es die hilflosen Kontakte mit ungarischen Behörden und vierstellige Kostenvorschreibungen für Übersetzungen, Honorare und Beschwerdekosten in einem völlig in der Sackgasse verirrten Verfahren was wir juristischen Laien wohl nicht zu vertreten haben. Lethargie ist uns nicht vorzuwerfen, denn wir haben 236 Eingaben geliefert.
Man wird den Eindruck
nicht los, dass die entglittenen Verfahren um einen schlichten Gegenstand
durch Ihre Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter geschönt
werden sollen und noch lebt die Hoffnung, dass Sie Ihren Auftrag nicht kritiklos
verfolgen.
Diese Ablösung der gesetzlichen elterlichen Vertretung, die versagte
Ablehnung der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill und die Berührung des
Verfahrens mit den Menschenrechten des Betroffenen bedürfen einer Expertise
und Rüge am höheren Ort. Die Ergebnisse werden meine Lebenszeit
überschreiten. Auch der Aufwand wäre nutzbringender in Therapien
von Felix investiert.
Unser beeinträchtigter Sohn hat unter der Pflegschaftsbehörde schwer
gelitten, das bekäme Sinn, wenn es nachfolgenden Kameraden erspart werden
könnte. Ich verfolge die Idee einer Gewerkschaft der familiären
Erwachsenenvertreter und werbe demnächst um prominente Gründer.
Logo, Satzung und Programm sind fertig. Aufgrund ihrer Sachkenntnis werde
ich Sie den Teilnehmern als Promoter benennen.
Durch die Meinung des
Münchner Instituts
für internationales Betreuungsrecht bestärkt, reklamiert Felix
für sich und Kameraden die folgenden Grundrechte:
• Das Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit. Dazu
diente ihm 9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage
zwischen Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten
Therapien im Kurbad. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute
nicht den Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches
Gutachten wurde versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch
unberührt, doch aktuell zur Plünderung durch einen gewerblichen
Erwachsenenvertreter freigegeben. Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit
der Entscheidungen ist seit dem 22.9.2020 unbearbeitet.
• Das Recht auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf
ein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser
in Budapest, das Gericht vermutet eine unzureichende österreichische
Genehmigung und blockiert seinen Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß,
wem was gehört und wem die Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften
obwohl ihm der Vater als Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die
Immobilien gehen in der nach dreijähriger Verfahrensdauer eingetretenen
Krisensituation der Immobilienmärkte einer Entwertung entgegen. Der frühzeitig
beantragte Beistand eines Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders
wurde unterbunden.
• Das Recht auf persönliche Aura und Selbstverteidigung.
Felix tritt erfolgreich an die Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte
Presseberichte, eine Doku-Webseite und einen Amateurfilm. Das Gericht erklärt
die Bilder nicht entscheidungsfähiger Personen irrtümlich als absolut
verboten und genehmigungsfeindlich und eröffnet willkürlich ein
einjähriges Verfahren mit Gutachten und Clearingstelle gegen seine Mutter.
Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
• Das geschützte Recht auf familiäre Intimität.
Eine verärgerte Richterin ist seit drei Jahren bestimmendes Mitglied
der Familie und nimmt nun mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch
einen Juristen hinzu. Es kann nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte
familiäre Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch
Funktionäre nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche,
Zuständigkeiten) ersetzt werden. Nach Enthebung seines Vorgängers
im Skandal erfolgt die Nominierung wieder autonom und nicht nach Liste der
Anwaltskammer.
• Das Recht auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme
seiner dort abgeschlossenen Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung
in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts, ohne dessen Adaption, verursacht
schon bei der ersten Anhörung am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts
unserer Familie die seitdem Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren
bekommt.
Die Irrationalität in dem zurückliegenden Geschehen könnte
auf Ressentiments gegen das Nachbarland Ungarn zurückzuführen sein.
Meine Beobachtung von Ungarn-Bashing an den Gerichten
habe ich protokolliert:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, wir befinden uns im Dissens über Ihre
Verpflichtungen und die Priorität in deren Wahrnehmung. Im Vertretungsverzeichnis
wird ausdrücklich festgehalten, dass die einzelnen Wirkungsbereiche der
Ziffern 3 bis 8 auch die Vertretung vor Gericht beinhalten. Sie werden also
nicht umhinkommen, vermögensbezogene Ansprüche Ihres Mandanten zu
vertreten und ungebührliche Forderungen zu bekämpfen. Zu diesem
Zweck wurden Ihnen ab Zuständigkeit alle an Felix gerichteten Gerichtsbeschlüsse
im verschlossenen Couvert zugestellt und soll die beiliegende Liste der beim
Erstgericht offenen Anträge dienen. Ich hatte vor dem Wechsel der Vertretung
pflichtgemäß gegen sämtliche Entscheidungen der Frau Richterin
Mag.a Fill eingesprochen und im Vertrauen auf Ihre Kompetenz diese Routine
eingestellt. Der Anlagenotstand des Sparbuchs von Felix und die Erfüllung
seiner vor Jahren eingegangenen Vertragsverpflichtung liegen oben auf, haben
höchste Dringlichkeit und wurden schon bei Antragstellung in 2020 mit
„eilt sehr“ überschrieben. Um die Penthäuser
in Budapest geht ein Spiegelgefecht, die Verwertungschancen sind dahin, nun
eilt nichts mehr. Kein Gericht der Welt wird Felix die Ansprüche und
Vorteile aus einem, ohne sein Zutun, fehlerhaften Schenkungsvertrag oder einer
interpretierbaren pflegschaftsbehördlichen Genehmigung versagen. Nichts
wurde am Erstgericht entschieden, darum erhielten wir auch kein Rechtsmittel.
Das Gericht hat die bescheidenen
Einkommen von uns Erwachsenenvertretern abgefragt. Für das Budget meiner
jungen Familie sind Einnahmen aus dem für alle Immobilien vorgesehenen
Nießbrauch unverzichtbar. Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg ausreichende
Informationen für Ihr verantwortungsvolles Amt gegeben zu haben, dessen
zeitnahen Ergebnissen wir mit Interesse entgegensehen.
Hochachtungsvoll
Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96A - A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Ihre Zuständigkeit hat am 16.12.2022 rechtskräftig begonnen. Hier die zum Ultimo 31.12.2022 offenen Anträge mit Vermögensbezug, die wir Ihrer Wahrnehmung empfehlen.
27.08.2020 Antrag
zur Geschäftsordnung des Familiengerichts – Ablehnung der zuständigen
Richterin Frau Mag.a Theresia Fill: „Die Richterin Frau Mag. Fill begegnet
dringenden wirtschaftlichen, familiären und gesundheitlichen Bedürfnissen
unseres beeinträchtigten Sohnes mit Praxisferne, persönlichem Abstand,
Informationsverweigerung, Formalismus, Ignoranz und der Methode der langen
Bank. Wir sehen darin einen Widerspruch zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes,
der Inklusion und den Persönlichkeitsrechten auch dieses sehr schwachen
Betroffenen. Die Richterin vertieft sich in Rechtskommentare wo es um wirtschaftliche
Sachverhalte und vitale Lebensinteressen unserer Familie geht. Dieselbe Akribie
sollte der Abfassung von Protokollen zukommen“.
19.10.2022 Ich verzichte gegenüber dem Herrn Vorsteher
nach über zwei Jahren Verfahrensdauer auf ein weiteres Rechtsmittel:
„Es ist als Kuriosum anzusehen, dass im Ablehnungsbegehren gegen die
Frau Richterin Mag.a Theresia Fill das Obergericht wegen Formalien, die einem
juristischen Laien im Außerstreitverfahren sicher nicht anzulasten sind,
auch im dritten Anlauf zu keiner Entscheidung in der Hauptsache kommt und
ich auf diese nach zweijähriger Korrespondenz nun verzichten kann. Ich
darf mitteilen, dass wir gegen die von Ihnen, sehr geehrter Herr Vorsteher
aktuell ausgesprochene fünfte Ablehnung der Befangenheit von Frau Richterin
Mag.a Theresia Fill beim Vorstand der Rechtsmittelabteilung, Herrn Richter
Dr. Gerald Kerschbacher wegen beidseitiger Übermüdung nicht mehr
einsprechen."
22.09.2020
Bitte um Rechtsauskunft bezüglich unseres zurückliegenden Antrags
vom 5.8.2017, bei Gericht eingegangen am 7.8.2020, geführt unter dem
Aktenzeichen 5P55/17v-10
Die Zuständigkeit der Abteilung 6 in dieser Frage war mit Einlassung
des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 vorab geklärt. Wir haben unseren Antrag
am 22.3.2021 mit erweiterter Begründung angemahnt und in der Not des
weiteren Stillstands die Justizombudsstelle angerufen. Im Interesse von Felix
wird eine geldwerte Entschädigung wegen Gesundheitsschäden durch
den abrupten Entzug und weitere Verhinderung seiner Freizeitbleibe zu fordern
sein. Zuletzt fordern wir eine Entscheidung im Wirtschaftsbericht per 1.11.2022.
20.08.2021
Antrag auf Zurücknahme der Bestellung des Kollisionskurators Mag. Trötzmüller
wegen ungewöhnlicher Auswahl und Auftragsabwicklung.
Der Antrag wurde zwar am 28.3.2022 zurückgewiesen jedoch trägt
das Kontrollgericht mit Beschluss vom 4.5.2022 dem zwar ausschließlich
zuständigen Erstgericht auf: „Es werde nicht umhin kommen sich
mit den in den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters
aufgeführten Bedenken und Säumnissen näher auseinanderzusetzen.“
Dieser Antrag wurde am 30.12.2022 wiederholt.
24.01.2022
Es wurden bislang keinerlei Genehmigungen erteilt unsere Sache befindet sich
im Ausgangszustand vom 20.9.2019 den die Richterin damals mit dem Bemerken
entschied, alle Schenkungen seien mangels zutreffender Genehmigung unwirksam.
Wir durften annehmen, dass diese Einschätzung bereits fundiert sei und
beantragen eine rasche Entscheidung nach Aktenlage.
Antrag, bezüglich der zurückliegenden Schenkungen von ungarischen
Immobilien des DKfm. Johann Seidl an seinen minderjährigen und folgend
beeinträchtigten Sohn Felix Massimo Seidl wegen fehlender, beziehungsweise
unzutreffender pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, die Nichtigkeit auszusprechen.
Mein mit Grunddissens begründeter Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin
Fill wurde leider abgelehnt. Zwischenzeitlich hatten wir desaströse Erfahrungen
mit zwei Genehmigungsanträgen für Ferienimmobilien, wo der gesundheitliche
Bedarf unseres Sohnes nach langjährig gewohnten Therapien übergangen
wurde. Aus der Erkenntnis, diese Richterin bleibe erhalten und eine geordnete
Immobilienverwaltung sei künftig unmöglich haben wir diesen Antrag
als Befreiungsschlag empfunden. Zeitgewinn war ein Trugschluss, weil sich
die Richterin nun mit dilettantischen Mitteln
in Ungarn betätigt, Felix mit Übersetzungshonoraren belastet und
im Beschluss vom 7.12.2022 nach dreieinhalb Jahren bekannt gibt: „Wann
eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann
derzeit nicht angegeben werden.“ Weil in Ungarn eine Genehmigung aus
2010 nach dem Hauptinhalt ausgelegt wurde, auch ein unvollkommener Schenkungsvertrag
als gültiges Versprechen zum Wohl des Betroffenen herangezogen wird und
Verjährung eingetreten ist befindet sich Felix dort in trockenen Tüchern.
30.06.2022
Wir beantragen der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl die Veröffentlichung
von Bildern des Sohnes Felix im bisherigen Stil und Ausmaß zu genehmigen.
Wir wiederholen diesen Antrag am 2.12.2022 nach Bekanntwerden der Rechtsmeinung
des Obergerichts: „Selbst, wenn man – anders als das Erstgericht
-davon ausgeht, dass das höchstpersönliche Recht des Betroffenen
am eigenen Bild nicht absolut vertretungsfeindlich ist müsste eine Vertretungshandlung
– wie eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildern und Videos
– zur Wahrung des Wohls des Betroffenen erforderlich sein.“ Antrag
auf Wiederaufnahme des Genehmigungsantrags vom 30.6.2022 zum Recht auf Bildveröffentlichungen
unseres Sohnes Felix.
05.12.2022 Antrag auf Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
für Felix Massimo Seidl folgend einem Vorschlag der Rechtsanwaltskammer
für Kärnten. Antrag auf Anerkennung der Befangenheit von Herrn Rechtsanwalt
Mag. Levovnik
„Unsere Richterin verwirft alle beantragten Sachverständigen aus
Medizin und Wirtschaft ist aber Anwälten zugetan, doch ausschließlich
nach eigener Wahl und Bewährung in ihrem Umfeld Beitreibung. Wir sahen
Befangenheit von Trötzmüller in seiner hauptsächlichen Tätigkeit
als Insolvenzverwalter und damit Nähe zur Beitreibungsrichterin Mag.a
Fill. Auch der vorgesehene Herr Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik tritt mit
einer Expertise in Forderungsbeitreibung und Insolvenzverwaltung auf“.
03.01.2023 1. Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens
gegen den noch in Funktion befindlichen Kollisionskurator Mag. Trötzmüller
nach den Vorgaben des Landesgerichts vom 4.5.2022 und unter Einbeziehung unserer
mit Antrag vom 16.12.2022 geforderten Protokollierung.
2. Antrag auf Entscheidung des Antrags vom 23.10.2019 auf pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmoblie in Bad Héviz durch Felix
und Johann Seidl zu gleichen Teilen und Freigabe des zivilen Rechtswegs für
eine allfällige Klagserhebung. Die gegenständliche Immobilie steht
weiterhin zum Verkauf.
3. Antrag zur Verfahrensökonomie: Ich übergebe nachfolgend eine
Liste der unerledigten Anliegen von Felix. Es ist undenkbar einem gewerblichen
Erwachsenenvertreter dieses Chaos, die anstehenden Prüfungen und Weiterführungen
und dauerhaft eine Immobilienverwaltung im Ausland aufzuladen, ohne an die
kostenmäßigen Konsequenzen für Felix zu denken, dem nicht
Verwaltung, sondern ökonomische Entwicklung seiner Vermögenssubstanz
zukommt, die er unverkürzt in 20 Jahren braucht und die durch drei Jahre
eines Genehmigungsverfahrens ohne Führung und Logik bereits in Schieflage
geraten ist. Da alle Bemühungen auf das Wohl von Felix gerichtet sind,
auch der Hinweis, dass er unter Risiko einer Fremdverwaltung auch noch sein
weiteres und ergänzendes Erbe verlieren müsste. Im Übrigen
verweise ich auf eine Interessenkollision jedes gewerblichen Erwachsenenvertreters
denn er bezieht nach Entscheidung bekannter Varianten unterschiedliche Früchte.
Ich bitte sie auch die Belastung von Felix mit Übersetzungshonoraren
uneinbringlicher Anfragen in Ungarn einzustellen und autonome Beschlüsse
nicht weiter mit irreführender Rechtsmittelbelehrung zu versehen um Zurückweisungsgebühren
der Revisionsinstanz zu vermeiden.
"Ich beantrage nach den weisen Einlassungen der Abteilungen 4 und
1 des Landesgerichts diese unselige Generalvollmacht an einen Gewerblichen
abzusagen, zur Kuratierung einzelner Konfliktfälle durch Fachanwälte
der Liste Erwachsenenvertreter, Kuratoren und Kuratorinnen der RAK für
Kärnten zurückzukehren und im Interesse des Betroffenen um eine
zeitnahe Bearbeitung.“
Sehr geehrter
Herr Rechtsanwalt Mag. Levovnik, ich hoffe, Ihnen mit dieser Dokumentation
der Vergangenheit und der offenen Anträge zu dienen, bitte Sie dieses
Schreiben als "offenen Brief" anzusehen und werde auftauchende Fragen
sorgfältig beantworten.
Hier noch ein Bild von Felix vor seiner ungarischen "Pince", dessen
Verbot Ihre Auftraggeberin durch Übertragung auch sämtlicher Obliegenheiten
nach § 269(1) Z 7 von Ihnen fordert.