Übergabebericht des gesetzlichen Erwachsenenvertreters vom 4.4.2023


Übergabebericht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt und mit Rechtskraft vom 16.12.2022 für die Dauer von drei Jahren bestellter gerichtlicher Erwachsenenvertreter unseres beeinträchtigten Sohnes Felix in der Verwaltung meiner väterlichen Geschenke, seiner Forderungen und Schulden nach § 269 (1) Z3 ABGB, sowie seiner Personalia nach § 269 (1) Z7 ABGB die leider mit einem zweijährigen Ermittlungsverfahren meine entnervte Frau betreffen.

Was ist das für ein Land in dem die Bürokratie so wuchert, dass sie beeinträchtigten Menschen den gewohnten Ferienplatz entzieht, ihre Zukunftsvorsorge zerstört und ihre dagegen rebellierenden Eltern entmündigt. Die Hilflosen werden aus dem zu ihrem Schutz geschaffenen System des Pflegschaftsrechts, der Außerstreitverfahren und familiären Vertretung durch ungnädige Richter hinausgedrängt und landen bei Advokaten. Dass dieser Missstand öffentlich und gefürchtet ist, zeigt das Verhalten der gelernten Österreicher die angesichts der Schikanen ihre Schützlinge arm halten wie Kirchenmäuse und den Sozialinstitutionen überantworten. Aber auch behinderte Menschen werden künftig erben, hoffentlich bald Löhne beziehen und jeder von uns kann seine Entscheidungskraft verlieren und landet mit seinen Gütern mangels Versorgungsvollmacht in diesem System.

Der Frevel an unserem Sohn ist kein Einzelfall, sondern über die Gerichtsinstanzen hinweg geduldete Übung. Wir haben sie alle beansprucht, sieben RichterInnen des Erstgerichts, die Medienstelle und den Herrn Gerichtsvorsteher, drei Abteilungen, den Personalsenat und den Herrn Präsidenten des Landesgerichts, drei RichterInnen der Justizombudsstelle, den Herrn Revisor und den Herrn Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, einen Anwalt der Finanzprokuratur, einen gerichtlichen Kollisionskurator, einen Oberstaatsanwalt und die Abteilung Außerstreitsachen des Justizministeriums, die Richtervereinigung, den Präsident und Vizepräsident der Kärntner Anwaltskammer, das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht, die Kärntner Behindertenanwaltschaft, das Vertretungsnetz Sachwalterschaft, die Behindertensprecherin der Grünen im Parlamentsclub, die Familiengerichtshilfe, den Unabhängigen Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die Geichstellungsanwaltschaft im Bundeskanzleramt, den Österreichischen Behindertenrat, die österreichische Delegation der UNO-Vertretung in Genf, die Staatsanwaltschaft Klagenfurt, die Volksanwaltschaft und schließlich nun Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mag. Levovnik in der Funktion eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Aus der Kenntnis unseres mit viel Mühe transparent dokumentierten Präzedenzfalles könnten Sie vieles für die Versorgungsanliegen behinderter Menschen bewegen. Die damit verbundene Publizität würde dem Ruf Ihrer Kanzlei bestimmt nicht schaden. Bisher erhielten wir Zuspruch und Tröstung von allen Seiten, aber auch den Hinweis die Richter seien unabhängig, Gerichte werden von Gerichten kontrolliert, den Richter kann man sich nicht aussuchen, der Richter darf sich irren und bleibt dem Betroffenen erhalten bis er sich selbst für Befangen erklärt. Die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill hat in drei Fällen bewiesen, dass sie ihre Befangenheit über Monate nicht einschätzen kann. Einen qualifizierten Ablehnungsantrag hat sie verhindert indem sie die vom Herrn Vorsteher vorgesehene und am 7.6.2021 gewährte Verfahrenshilfe beim Revisor des Oberlandesgerichts wegen angeblich frei verfügbarer Barmittel bekämpfte. Für einen Laien ist die direkte Zuständigkeit von Richtern generell fragwürdig, denn diese haben keine Zeit für ihr beratungsuchendes Publikum. In Pflegschaftsverfahren treten die Gerichte als oberste Sozialbehörde auf, erlassen keine Urteile, sondern Bescheide und gerade Sozialfragen erfordern ein interdisziplinäres Verständnis, das nicht jedem Amtsjuristen und Rechtsanwalt zu eigen sein kann.
Pflegschaft und insbesondere Verwaltung zur treuen Hand brauchen natürlich Kontrolle. Auch wir sind froh, wenn Felix nach uns einmal nichts weggenommen werden kann. Es ist hinzunehmen, dass im Fall von Beeinträchtigung eines Mitglieds ein ungebetener Richter Teil der Familie wird. Er oder sie sollten die zugewiesene Familie aber nicht ohne Grund bevormunden und über Jahre in Umtriebe und Kosten eines verirrten Verfahrens stürzen. Ihrem Amtseid schulden PflegschaftsrichterInnen eine psychosoziale Ausbildung oder ersatzweise die sorgfältige Auswahl und klare Beauftragung von sachverständigen Nichtjuristen.

Sachverstand in Betreuung und Wirtschaftsfragen wäre auch in unserer Familie ausreichend vorhanden. Vertrauen ist ein hohes Gut. Mit Behinderung beschäftigte Familien sind durch vielseitige Sorgen des Alltags besonders darauf angewiesen und sensibilisiert. Die Unabwendbarkeit eines Richters, dem Wahrheitsfragen zu stellen sind, ist ihre größte Demütigung. Im Fall von Felix wird diese noch potenziert durch die verspätete und jahrelange Beauftragung von weiteren Juristen (Kollisionskurator und gerichtlicher Erwachsenenvertreter) deren Kosten die Vorsorgeplanung für Felix durchkreuzen, die von Antragstellung am 23.10.2019 bis heute nur Papier und keine Ergebnisse lieferten, ihrerseits Wahrheitsfragen generieren und zur Wahrnehmung ihrer Treuhandschaft wieder teure Sachverständige brauchen. Hinzu tritt als Kuriosum, dass der ihre Tätigkeit begründende Antrag auf nachträgliche Genehmigung von Schenkung und Schenkungsvertrag aus 2019 bereits am 15.9.2020 wegen Untätigkeit des Gerichts und und seines Kurators für Felix zurückgezogen wurde.

Innenministerium, Sozialministerium und Landesregierungen kontrollieren ihre Behörden durch Behindertenfunktionäre, die sich eigene Ämter geschaffen haben. Die Justiz hingegen verweist uns Laien auf einen teuren Rechtsweg mit Schrifterfordernis und dem Stolperstein Zivilprozessordnung im Hintergrund. Die Begleitung in Pflegschaftssachen ist den im Sozialdienst erfahrenen und meist auch rechtskundigen Behindertenanwälten streng untersagt. An der politiknahen Spitze der Justiz herrscht Reformeifer. Ganz unten entfernt man mit Geschäftsordnungsbeschluss die sozialen Anliegen der Demütigen aus dem in Unterhaltsfragen kompetenten Familiengericht und nutzt sie zur Auslastung von Zivilabteilungen. Es bildet sich eine Zwei-Klassen-Justiz zwischen den gleich gelagerten Bedürfnissen von Minderjährigen (meist Scheidungskindern) und entscheidungsunfähigen beeinträchtigten Menschen. Diese reicht bis in die Familiengerichtshilfe und das Reglement der Gerichtskosten hinein.
Die unheilige Splittung der Erwachsenenvertretung zwischen einem überlasteten Vertretungsnetz, gewerblichen Vertretern, meist Allgemeinkanzleien ohne gesicherte Qualifikation, familiärer Zuständigkeit und Vorsorgeberufenen erfordert ein Erwachsenenschutzrecht mit rigider Missbrauchskontrolle, die im familiären Umfeld jedoch zu dosieren wäre. Der Ermessensspielraum der RichterInnen ist groß und wohl wegen des notwendigen Ermessens die direkte Zuständigkeit von Richtern gegeben.
Eine niederschwellig zugängliche Ombudsstelle für die Hilflosen, ihre familiären Vertreter und die befassten RichterInnen wäre wünschenswert, denn Sie würde Empathie und Manuduktion befördern, atmosphärisch wirken, zur Sozialisierung der notwendigen Kontrollverfahren beitragen und verhindern, dass RichterInnen unterschiedlich, willkürlich oder gegen das objektive Wohl der Betroffenen entscheiden oder Entscheidungen verschleppen. Ein abgehobener Richter der auch Gutachter verhindert ist die Kontraindikation zu diesem Wohl, das über allen juristischen Spielzügen stehen sollte. In Versorgungsfragen müsste es einen Grundkonsens geben: In 2023 und weiterhin sind Sparbücher und Schuldverschreibungen Verlustbringer und keine mündelsichere Anlage für junge Menschen. Die einzig genehmigungsfähige und nachhaltige Alternative ist Betongold am richtigen Ort. Der komprimierte Markt erfordert Blitzentscheidungen des Treuhänders und zügige Genehmigungsverfahren bei Gericht.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, die Personalien Ihres 29-jährigen Mündels Felix Massimo Seidl sind Ihnen bekannt, seine Beeinträchtigung beträgt 80%. Er lebt seit Geburt in unserem Haushalt. Eine Besonderheit unserer Familie ist die Jugend meiner lieben Frau, die nach mir ein zweites Leben hat. Felix soll künftig Niemandem zur Last fallen. Die familiäre Vorsorgeplanung für Felix finden Sie hier:

Im Vorgriff auf sein weiteres Erbe, das aus Ungarnimmobilien besteht, schenkte ich ihm 2008 eine „Pince“, ein Gärtchen zwischen Plattensee und Bad Heviz zur familiären Nutzung und Bewirtschaftung und 2011 drei Penthäuser in Budapest mit Vorbehalt der Früchte, Übernahme aller Risiken und Zusage der Werterhaltung. Sein Eigentum ist lastenfrei verbrieft. Die Schenkungsabsicht wurde dem Gericht in 2010 angezeigt und im Vorhinein genehmigt. Die bescheidenen Erträge fließen in den gemeinsamen Haushalt solange Felix bei seiner Familie wohnt. Wir wirtschaften aus einer Kasse. Felix braucht kein Geld, niemand kann ihm etwas wegnehmen, das entlastet auch die gerichtliche Aufsicht. Der Beschenkte genießt die Wertentwicklung seiner Immobilien, die nach Wirtschaftsplan durch regelmäßige Umschichtungen auch zu realisieren ist. Die Erneuerung der Penthäuser im Tara Lákópark stand im Herbst 2019 gerade an. Der Richterin wurde ein erstes Kaufangebot übergeben.
Wir beanspruchten das Gericht wieder im Juni 2017. Die Arbeit im Schrebergarten nahe Bad Héviz wurde mir zu viel und wir beschlossen den Umzug in ein Appartement am gleichen Ort, das wieder Felix gehören sollte. Damit war der langjährigen Gewöhnung und seinem gesundheitlichen Bedarf nach Kuranwendungen entsprochen und die weitere Nutzung von Tretboot, Strandkabine, Garage am Radweg und der Umzug der Haushaltsgegenstände gesichert. Das Gericht genehmigte den einträglichen Verkauf, jedoch nicht die Ersatzbeschaffung. Ungarnimmobilien wären nicht mündelsicher. Sein Sehnsuchtsort wurde ihm abrupt und für zwei Feriensommer schmerzlich entzogen. Seine Richterin ging in Karenz ohne unseren Antrag zu bearbeiten, wir erhielten damit auch kein Rechtsmittel. Der Frau Richterin Mag.a Fill liegt seit dem 22.9.2020 eine Anfrage vor, ob dieser und der weitergehende Entzug der Ferienimmobilie rechtens war. Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 befasst sich die Richterin mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Ein Beschluss wurde von mir mehrfach vergeblich angemahnt. Ich bitte, diese Sache zu urgieren, weil von Ihnen zu vertretende Entschädigungsansprüche von Felix davon abhängig sind. Die Nachfolgerin erwirkte ein richtungweisendes Erkenntnis des Justizministeriums vom 18.5.2018. (Anlage 1)
Die Immobilienpreise im Kurbad waren explodiert und die Barschaft von Felix reichte nur noch für eine Anschaffung im benachbarten Nagykanizsa. Im August 2018 waren jedenfalls seine Besitztümer wieder komplett geordnet. Weil der Platz nicht entsprach wurde die Wohnung, zufolge meiner Renovierung, mit schönem Gewinn für Felix wieder verkauft. Am 26.9.2019 wurde der Verkaufserlös von 71.000 € auf ein zum Zweck der Wiederanlage gesperrtes Sparbuch einbezahlt. Auch diese Frau Richterin ging nun in Karenz, nicht ohne hilfreiche Hinweise auf das weitere Procedere zu geben, welche die Richterin Mag.a Fill nicht zur Kenntnis nimmt.
Die Geschehnisse um den Schrebergarten finden sich hier:

Die Agenden von Felix wurden aus dem Familiengericht ohne dessen Adaption kurzfristig in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts verlegt. Wir haben diesbezüglich beim Personalsenat und dem Herrn Präsidenten des Landesgerichts Beschwerden eingebracht. (Anlage 2)
Einblick in die Geschäftsverteilung erhalten Sie hier:

Die Richterin hat bereits bei ihrem Antritt am 20.9.2019 erklärt eine Ferienwohnung in Ungarn keinesfalls zu genehmigen uns bliebe ja der Rekurs und dann wäre Ruhe. Sie vertrat die Meinung, das ABGB erlaube nur die Anschaffung von inländischen Immobilien. Im Beschluss vom 10.4.2020 erkennt die Richterin immer noch wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen ausreichend „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen. Wenigstens gibt sie bekannt: „Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Heviz, bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus.“
Das Guthaben von Felix kaufte inzwischen keine Wohnung mehr und wir planten einen gemeinsamen Kauf nun wieder in Bad Heviz. Den Genehmigungsantrag vom 23.10.2019 verwarf die Richterin, wie am 20.9.2019 bereits angekündigt. Mit Bescheid vom 13.12.2019 genehmigte das Landesgericht dann dieses Vorhaben. (Anlage 3) Der Rechtsmittelrichter Dr. Reiter erlaubte sich kritische Hinweise an die frisch mit Pflegschaftssachen konfrontierte Zivilrichterin. Ihm wurde unverzüglich die Zuständigkeit entzogen. Die Richterin Mag.a Fill lagerte seine positive Entscheidung für 6 Wochen vor Zustellung und über den Ultimo 2019 hinaus, was zu einer kräftigen Preiserhöhung durch den Verkäufer führte. Den Felix erwachsenden Schaden wollten wir über Amtshaftung geltend machen. Auch dafür braucht man eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung. Wegen von mir monierter Befangenheit der Richterin wurde der Herr Vorsteher zuständig und versagte mit Beschluss vom 11.5.2021 den am 28.9.2020 beantragten Zugang zum Zivilgericht. Das Vorhaben hatte sich durch die 10-monatige Bearbeitungsdauer ohnehin erledigt. Meine zeit- und kostenintensive Suche, das Ausverhandeln, der Vorvertrag und die Begutachtung waren für die Katz, dem leidenden Felix die Naturtherapie und die Heviz-Kuren weiter vorenthalten. Eine Chronologie dieses verunglückten Genehmigungsverfahrens finden Sie hier:

Seit dem 5.8.2017 hatten wir, zur Begründung unseres Bedarfs, wiederholt ein neurologisches Gutachten beantragt, das den abrupten und sodann andauernden Entzug der langjährigen Naturtherapie und physiologischen Betreuung im Kurbad Heviz und seine Wirkung beleuchtet. Wir belegten den Gesundheitsschaden durch Abrechnungen der Krankenkasse die ab 2018 eine Verzehnfachung der Medikation und Anfallshäufigkeit ausweisen. Der Weg unseres Antrags auf medizinische Begutachtung ist hier wiedergegeben:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, wir hätten längst durch einen eigenen Kauf die Schmerzen von Felix beendet, aber Motiv war ja auch die Anlage seines toxischen Sparbuchs.
Die ungarische Ferienwohnung von Felix diente mir früher auch als Standort zur Verwaltung unserer ungarischen Immobilien und ich bin nun seit Jahren auf Hotels angewiesen. Felix aber hatte nach zwei schmerzlichen Jahren seine Sehnsucht still begraben. Ich beantragte am 9.4.2020 alternativ zu Bad Héviz die Genehmigung des Kaufs einer Neubauwohnung im Mélitó-Park von Budapest als nachhaltige Anlage seines Sparbuchs. Dieses kaufte zwischenzeitlich nur noch 1/3 Anteil. Das zu 90 % vorverkaufte und sonach sichere Bauprojekt stand, ein Jahr vor Schlüsselübergabe, im Rohbau. Ein Wertgutachten war nicht möglich. Ein Sachverständiger bewertete auf Deutsch die Preisliste als vergleichsweise günstig und berief sich im Übrigen auf den strengen Corona-Lockdown. Die Richterin verwarf den Antrag schon am Folgetag, dem 10.4.2020, wegen fehlendem Wertgutachten. Die Richterin hatte sich im Präjudiz vom 20.9.2019 auf Ablehnung festgelegt, der Antrag war deckungsgleich mit demjenigen vom 23.10.2019 und ein Optionstermin zu beachten. Ich habe deshalb dem Antrag unser Rekursbegehren gleich beigelegt. Dieses wurde 5 Wochen gelagert und das Landesgericht konnte erst am 1.6.2020 formell zurückweisen, die Chance einer Wiederholung innerhalb zulässiger Frist war vertan.
Mit dem Baufortschritt wurden Wertgutachten möglich, erstmal wurde die mit Lizenz ausgewiesene Sachverständige abgelehnt. Die dritte, übrigens wieder gleich lautende Schätzung nahm ein Gerichtsforensiker vor. Er hat aber nur die Bewertungsseite in Deutsch ausgefertigt. Forensiker werden ausschließlich im Auftrag von Gericht und Notariaten tätig. Am 12.12.2020 habe ich der Frau Richterin mit Kontaktdaten einen deutschsprachigen Forensiker nachgewiesen, sie hat ihn nicht beauftragt. Felix konnte sich nach den teuren Umtrieben seit Oktober 2019 eine Vollübersetzung nicht leisten, die Kosten einer notariellen Übersetzung standen auch in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert bei der Frau Richterin. Von den drei Gutachten besitze ich Word-Dateien die im Einvernehmen einzusehen wären. Die beantragte Begleitung des Antragsverfahrens durch den in Parallelsache beschäftigten RA Mag. Trötzmüller wurde in Beschlussform zweimal untersagt. Unser ersatzweises Angebot der Beauftragung der Kanzlei Mag. Fuchs vom 13.7.2021 wurde mit einem zweiten ablehnenden Beschluss vom 28.2.2022 schlichtweg übergangen. Diesen Sachverhalt und eine Irreführung des Rekursgerichts habe ich der Richterin mit Schreiben vom 19.8.2022 angezeigt. Das Rekursgericht wies am 4.5.2022 unseren Rekurs mit der Begründung unzureichender Übersetzung eines Wertgutachtens ab, unterstützte aber in einem gleichzeitigen Beschluss unsere Beschwerden über Verfahrensdauer, die Untätigkeit des Kollisionskurators und die Bestellung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters. Dem Rechtsmittelrichter Dr. Kerschbacher wurde unverzüglich die Zuständigkeit entzogen.
Der Kauf war ein Schnäppchen mit Corona-Rabatt noch vor der Inflationierung welches Felix nicht entgehen durfte. Wir griffen mit Unterstützung des ungarischen Notars zur Selbsthilfe und kauften das Objekt gemeinsam mit Vertrag vom 18.6.2020, Felix erhielt am 28.10.2021 eine Grundbuchvormerkung, schuldet aber noch seinen Kaufpreisanteil von 71.000 € um die Verbücherung seines Eigentumsanteils zu erlangen. Das Objekt wurde nach einjähriger Bauzeit am 8.7.2021 übergeben. Eine Konkretisierung ist diesem Vorhaben nicht mehr abzusprechen und wir haben mit Datum vom 27.12.2022 um nachträgliche Genehmigung nachgesucht. Mit Beschluss vom 5.1.2023 gibt die Richterin bekannt, meine gesetzliche Erwachsenenvertretung mit dem Wirkungsbereich Vermögensverwaltung sei auf Sie, sehr geehrter Herr Mag. Levovnik übergangen. „DKfm. Seidl wird sich an Mag. Levovnik zu wenden haben, um den beabsichtigten Erwerb von Immobilien durch Felix Seidl abzuwickeln“. Zu diesem Zeitpunkt eine kühne Behauptung, weil meine Vollmacht im Vertretungsverzeichnis noch am 13.1.2023 verlängert und erst per 18.4.2023 entzogen wurde. Dies war zu beanstanden und auch das trotzige Festhalten an der Vollübersetzung eines forensischen Gutachtens in Anbetracht seiner Vorgeschichte und den Einlassungen des Obergerichts vom 13.12.2019 und 4.5.2022. Als Laie frage ich auch warum ausgerechnet Mag. Levovnik und nicht schon Dr. Felsberger, Mag. Trötzmüller oder Mag. Fuchs zur rechten Zeit. Die Verhinderungsgeschichte dieses Vorhabens im Mélitó Park findet sich hier:

Hier nochmals die Geschichte der Wertgutachten im Detail: Die Gerichte hatten uns bereits vier Immobilientransaktionen auf Basis gewerblicher Wertgutachten genehmigt. Ohne Besichtigung des Gegenstands ist eine Schätzung unzulässig, das Schreiben des Sachverständigen Ing. Tóth vom 8.4.2020 musste zu diesem Zeitpunkt genügen. Zudem drohte Felix der Verlust eines kurzfristigen Optionstermins. Mit dem Baufortschritt reichen wir ein detailliertes Gutachten der Sachverständigen Burai ein, das die Bewertung des Ing. Toth unterstützt. Die Bewertungseite ist vom Instutut Lingua übersetzt. Es kommt am 21.9.2020 zurück, anstelle eines Kommentars begleitet von einer gruseligen Sache 58 P 45/201 in welcher die Richterin einem Selbstgefährder gegen Amtsarzt, Sozialamt und Vertretungsnetz die gerichtliche Vertretung verweigert. Am 12.12.2020 lege ich die Verbandslizenz der Sachverständigen Burai vor und offeriere sicherheitshalber einen deutschsprachigen Gerichtsforensiker Dipl.-Ing. Tóth. Forensiker werden nur im Auftrag von Gerichten und Notaren tätig. Ich übermittelte deshalb seine Daten und bat die Richterin ihn zu beauftragen oder zumindest anzuerkennen, was nicht geschah. Der ungarische Notar kannte schon die Umtriebe um das Objekt Bad Héviz und half uns mit der Bestellung eines Gerichtsforensikers Ing. Berecz, der am 2.2.2021 ein weiteres etwa 35-seitiges Gutachten mit in Deutsch ausgefertigter Bewertungsseite lieferte in welchem er die bisherigen Bewertungen bestätigt. Ich stelle die gleichlautenden Gutachten der Richterin am 29.3.2021 nochmals zu und erneuere unseren Genehmigungsantrag. Die Richterin bestätigt den Erhalt am 1.4.2021, die Eingabe bestehe aus drei Blättern. Am 22.4.2021 erlaube ich mir den Kommentar „Gnädige Frau, welches Spiel spielen Sie eigentlich? Am Spieltisch gegenüber sitzt Ihnen ein schwer kranker vom Bezirksgericht geschädigter beeinträchtigter junger Mensch“. Die Umtriebe seit Oktober 2019 waren teuer, Felix konnte sich eine notarielle Vollübersetzung nicht leisten, mein Angebot von Word-Dateien aller Gutachten zur digitalen Übersetzung wurde nicht angenommen.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich habe durch die unverzügliche Übergabe des Beschlusses vom 5.1.2023, der den Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Anschaffung des Objekts Mélitó-Park in ihre Zuständigkeit verweist, an ihre Kanzlei meiner Sorgfaltspflicht entsprochen. Ich darf schon heute beanstanden, dass Sie in dieser Sache, die schon am 9.4.2020 mit „eilt sehr“ überschrieben war nun bereits 3 Monate untätig sind und ein Sparbuch ihres Mandanten weiter der Inflation aussetzen das zu Konditionen vom Sommer 2020 nachhaltig angelegt werden könnte. Ich darf hier nochmals auf den baldigen Verlust dieser Chance verweisen sowie auf die absolute Priorität gegenüber Sachen, die sich ohnehin in trockenen Tüchern befinden.
Zu einer weiteren Selbsthilfe ermutigte uns auch der in Nachfolge tätige Rechtsmittelrichter Dr. Kerschbacher in einem Beisatz vom 1.6.2021. (Anlage 4)
Er schlug für Felix eine Ferienwohnung in Grado Pineta vor. Das war gute Meinung aber Hitze und Trubel sind die Kontraindikation zur Epilepsie und eine Saisonbleibe überginge seine Gewohnheitsfixierung. Diese Idee führte uns aber in das klimatisch günstige Gemona del Friuli, wo durch die Sportuniversität ein breites physiologisches Angebot und eine ausgezeichnete klinische Versorgung und Rettungsstruktur gegeben sind. Sonach verbleibt Ihrer Vermögensverwaltung nur noch die technische Aufgabe der unverzüglichen und nachhaltigen Wiederanlage seines notleidenden Sparbuchs die von mir einschließlich meines Genehmigungsersuchens vom 27.12.2022 samt Nutzungsvertrag bestens vorbereitet ist und nur noch Ihres Federstrichs bedarf.

Meine Frau, 57, ist akademisch gebildete Familien- und Lebensberaterin bei SOS Kinderdorf und ich, 82, erfahrener Wirtschaftsakademiker, wir sind eine geordnete Familie. Das Gericht sollte uns nach langjähriger Bewährung die Vertretung unseres Kindes überlassen, zu der wir bedingungslos bereit sind. Die Schwester von Felix, 26, Studentin der Sozialwissenschaften ist die prädestinierte Kuratorin, wenn das Gericht Interessen zwischen Eltern und Sohn abzuwägen hat. Die Projektion des Bedarfs von Felix auf Aktieninhalte und Inanspruchnahme von wechselnden Fremdleistungen erzeugt Risiken und Kosten, zu Lasten der Zukunftsvorsorge und der familiären Geborgenheit von Felix. Gegen unsere inzwischen vierjährige Bevormundung durch Frau Richterin Mag.a Fill und die Lethargie Ihres Vorgängers, des gerichtlichen Kollisionskurators RA Mag. Trötzmüller haben wir uns erfolglos beschwert und hoffen nun auf Ihr Durchsetzungsvermögen der erkennbaren Interessen von Felix Massimo Seidl aus der Verletzung der Anwaltspflicht und Wahrheitspflicht dieses Herrn. Hier die Geschichte unserer Ablöse in der Funktion der Vermögensverwaltung und Wahrnehmung von Personalien unseres Sohnes Felix:

Der Vorgang Ihrer Bestellung zog sich über ein Jahr hin, war äußerst holprig und bezog sich auf die Verfolgung der Bildrechte. Die Übergabe der Verwaltungsagenda war eine späte Idee. (Anlage 5)
Ich hatte Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, am 19.1.2023 zu einem Besuch unserer Familie eingeladen, um ihren Mandanten und seine Umgebung kennen zu lernen und die Verwaltungsagenden Ihrer Wahl aus meinem Aktenschrank und Tresor entgegen zu nehmen. Sie werden künftig nicht dem Argumentationsmuster der Richterin und ihres Vorgängers folgen dürfen, es mangle an meiner Mitwirkung und entscheidungsrelevante Unterlagen würden Ihnen vorenthalten. Diese befinden sich in operativen Auszügen seit dem 4.11.2019 und auf Nachforderung im Volltext seit dem 1.2.2022 bei der Pflegschaftsakte. Sie nehmen Abstand von persönlichen Kontakten, zu dem Sie das Recht auch nicht zwingt, denn Sie sind jetzt Felix. Für mich bedeutet das aber eine unangenehme Erweiterung des ohnehin belastenden Schriftverkehrs mit dem Gericht. Bleibt zu hoffen, dass Sie Felix wenigstens durch seine Pressefotos und eine Filmdokumentation kennen lernen, zu deren Verbot Sie auch bestellt wurden. Ein Amateurfilm:

Wir bedanken uns für die isolierte Vorladung meiner Gattin Sylvia in Ihre Kanzlei, die sie am Montag, den 27.3.2023 wahrnehmen konnte. Das war gefühlt ihre zehnte Einvernahme zum Bilderverbot unseres Sohnes Felix, welches seine Richterin Mag.a Theresia Fill trotz jahrelang unerledigter Genehmigungsanträge und gegen den Vorwurf von Befangenheit vom Zaune brach und immer noch umtriebig verfolgt. Gerade die auch von Ihrem Vorgänger Trötzmüller jahrelang mitgetragene brisante Verschleppung wirtschaftlicher und gesundheitlicher Anliegen ist Anlass für seriöse Presseberichte und meine Dokumentationen im Internet, denen textinhaltlich nicht widersprochen wird. Die ORF-Redaktion „Aufgezeigt“ also ausgerechnet die Bildjournalistin Leb hat dieses Bilderverbot endlich ausgelöst. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Zensur unangenehmer Presse aus der Richterstube. Hier die ersten Presseberichte:


Die nun zweijährige Beanspruchung meiner Frau durch das ausgelöste Ermittlungsverfahren zum Bilderverbot verdient ausdrückliche Erwähnung. Veröffentlichungen zu dem Frevel an Felix mit Blick auf die allgemeine Rechtspraxis des Erwachsenenschutzes waren und werden nach Ende des Bilderverbots wieder meine Sache. Meine Frau erklärte, laut Protokoll vom 21.1.2022 ihr Einverständnis mit meiner Aktivität. Weitere Nachfragen sind Spiele mit ihrer Panik. Ihre mit Suggestivfragen protokolliert am 17.8.2022 erwirkte Aussage, sie würde die Bilder lieber weglassen damit Ruhe wird, ist ohne Wert. Ich hatte der Bedrängten vorab empfohlen, sich auf mir abzuladen. Überzeugen dürfte, dass mir meine Frau mit Antrag bei der Richterin vom 27.12.2022 und Eintrag im Vertretungsverzeichnis vom 13.1.2023 die Rechte an Personalia unseres Sohnes nach § 269 (1) Z7 sogar zuschreiben ließ. Niemand darf behaupten, diese sorgende Mutter habe das gegen das Interesse von Felix getan.

Jedem Zeitungsleser ist bekannt, wie mit Fotos entscheidungsunfähiger Menschen umgegangen wird. (Anlage 6) Der Richterin wird es schwer fallen ausgerechnet im Fall des von ihr erzeugten Justizopfers Felix Massimo Seidl Missbrauch oder gar Schädigung durch Veröffentlichungen aufzufinden oder ihre Rechtsmeinung zu rechtfertigen Bilder nicht entscheidungsfähiger Menschen seien gesetzlich verboten und nicht genehmigungsfähig. Als Vollstrecker wurden Sie gebraucht, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt. Ihrer Strafanzeige oder Unterlassungsklage sehe ich mit Ruhe entgegen, nachdem es mir gelang, durch Änderungen im Vertretungsverzeichnis meine arme Frau aus der Schusslinie zu nehmen. (Anlage 7)

Meine Frau ist mit den Kindern und insbesondere dem Pflegebedarf unseres Sohnes und ihrer zusätzlichen Erwerbstätigkeit ausgelastet. Das am 28.12.2021 mit der Ladung meiner Gattin zu dem Thema: "Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen im Internet und in der Zeitschrift News" begonnene Ermittlungsverfahren mit Hausbesuchen, ärztlicher Begutachtung, Clearing-Verfahren von Vertretungsnetz, vielstündigen Einvernahmen, Korrespondenz, Beschlüssen, Anträgen, unzutreffender Rechtsmittelbelehrung, Rekursbeschwerde und Androhung einer Strafverfolgung hat sie völlig entnervt. Gehör beim Kontrollgericht und der Justizombudsstelle wurde ihr versagt. Alle Maßnahmen erweisen sich als unzulässig nachdem das Obergericht mit Beschluss vom 17.11.2022 der Richterin mit der lapidaren Feststellung widerspricht, „gesetzliche Vertreter können Bildveröffentlichung vornehmen und genehmigen“. Diese wechselt die Strategie und trägt vor Vater und Mutter seien neuerdings in der Bilderfrage uneins und Felix bräuchte eine gerichtlichen Erwachsenenvertretung zu seinem Schutz. Dem folgt die neuerdings für Felix zuständige Präsidialabteilung 1a. des Landesgerichts. Die Folgen für unsere Familie sind weitreichend. (Anlage 8)

Diese und ihren Wunsch, die gerichtliche Bevormundung umgehend zu beenden hat meine Gattin jüngst der Justizombudsstelle Graz vorgetragen. Diese umfängliche Eingabe steht Ihnen sehr geehrter Mag. Levovnik, auf Wunsch zur Verfügung.
Bei allem ihrer Auftraggeberin geschuldeten Respekt sollten wenigstens weitere Kosten vermieden werden. Aus diesem Grund bitte ich Sie ohne Unterlassungsklage mir mit einer direkten Strafanzeige zu begegnen. Durch deren Schockwirkung unterstützen Sie auch meine durch die Bildaffaire unterbrochene Öffentlichkeitsarbeit deren Berechtigung Ihnen aus der Gerichtspraxis und deren Auswirkungen auf die residualen Grundrechte beeinträchtgter Menschen doch klar sein muss.
Nach Bericht meiner Frau über die in Ihrer Kanzlei stattgefundene Einvernahme haben sie sich von Umfang und Verirrung der Akte Felix unbelastet gezeigt und sind in der Causa die Ruhe selbst. Sie erwarten Entscheidungen der Frau Richterin Mag.a Fill und wollen uns benachrichtigen, wenn es Neuigkeiten gibt. Zu mehr fehlt Ihnen wahrscheinlich auch die Zeit. Eine klare Linie der Frau Richterin hat sich uns aber nie erschlossen. Wir haben aus diesem Grund vor dem Ultimo 2022 nochmals Anträge in allen Richtungen gestellt, die nach Rechtskraft Ihrer Bestellung am 16.12.2022 Ihrer Aufmerksamkeit und Erledigung anheimgegeben wurden.

Die ziellose Verfahrensführung manifestiert sich in vier Gerichtsakten, worunter die mir zugängliche bereits vor Ihrem Antritt zu 430 Ordnungsnummern und bald 3000 Seiten angewachsen ist. Die mit der Rechtsfindung verbundenen Kosten habe ich bislang als Verwaltungsaufwand aus dem mir vermeintlich zustehenden Nießbrauch getragen bis mir die Richterin nach der Sitzung vom 21.1.2022 zurief: „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken.“

Wir machen der Frau Richterin keinen persönlichen Vorwurf, vielleicht ist sie wie wir das Opfer einer hemdsärmeligen Geschäftsverteilung nach Auslastungskriterien und hatte als bewährte Zivilrichterin im Beitreibungswesen mit dem Publikumsverkehr, Schutz- und Beratungsbedürfnis, den physischen Nöten und Versorgungsbedürfnissen der Hilfsbedürftigen keine Freude und Erfahrung. Empathie ist Gottesgabe oder will gelernt sein.
Frau Präsidentin Dr. Irmgard Griss bestätigt psychosoziale Bildung als eine generelle Schwachstelle der Justiz und die Behindertensprecherin der Grünen AbgzNR Grebien schreibt: "Auch wir sind der Meinung, dass hier besonders in der Erwachsenenvertretung erheblicher Verbesserungsbedarf besteht. Schulungen für Familienrichter*innen zur besseren Qualifizierung sind im Nationalen Aktionsplan Behinderung anvisiert. Wir sind da dran." Sie ist guten Glaubens, den Behinderten damit zu helfen. Die Personalsenate denken aber nicht daran deren Anliegen den in Unterhaltsfragen kompetenten Familiengerichten überhaupt zuzuweisen. (Anlage 9)

Wir werfen den Kärntner Gerichten akribiegeprägtes, abgehobenes Handeln, Unsicherheit und Dilettantismus in ökonomischen Fragen und die Verhinderung nötiger Fachexpertise vor. Amtsstarre „Sie betiteln mich falsch“, Verhöre anstelle von Anhörungen, inhaltsferne Protokolle und unkaschiertes Misstrauen bei RichterInnen ist die Gegenindikation zum Wohl ihrer Schutzbefohlenen. Es geht auch längst nicht mehr um Felix, dem die Familie helfend beisteht und die Mittel und nötige Entrüstung aufbringt. Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, lernen durch uns und zwangsweise durch diesen Auftrag ein System kennen, das zu Lasten der Demütigen, Entscheidungsträger ohne soziale Kompetenz und ungeprüfte gewerbliche Erwachsenenvertreter nach der Devise beschäftigt: „Der Jurist kann Alles“. Ihre Richter können sich die Betroffenen nicht aussuchen, aber sie sollten ausgesucht sein. In der ihnen zugefallenen Funktion und mit einem offengelegten Präzedenzfall "Felix" in Händen, könnten Sie als gestandener Jurist und nun Insider viel zur Beseitigung der bürokratischen Diskriminierung beeinträchtigter Menschen beitragen. Ihr Werkzeug ist mühevoll zusammengetragen und parat: Die tagaktuelle Chronologie in www.exklusivkreis.at und eine Sachverhaltsdarstellung mit Verbesserungsvorschlägen in www.exklusivkreis.org, sowie meine deckungsgleich zur Gerichtsakte geführte Ablage, die ich Ihnen jederzeit gerne überlassen kann.

Was Sie aber grundlegend und jedenfalls benötigen, enthält mein gerichtlich bestätigter und von enttäuschenden amtlichen Aussagen zum weiteren Procedere begleiteter Wirtschaftsbericht per 1.11.2022 eingericht am 11.11.2022 (Anlage 10)

Mein heutiger Übergabebericht an Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ist zugleich mein Rumpfwirtschaftsbericht per 16.3.2023, dem Termin meiner Löschung im Vertretungsverzeichnis. Das Gericht weicht von der bisher jährlichen Berichterstattung zum 1. November ab und gestattet Ihnen den Komfort eines Erstberichts am 11.4.2024. Auch dies geschieht gegen unseren Wunsch zeitnaher Entscheidungen, den wir mit Ihrer Bestellung verbunden hatten.
Im Ergebnis des vorliegenden Übergabeberichts und letzten Wirtschaftsberichts ist Felix nach bald vierjähriger Tätigkeit der Richterin Mag.a Theresia Fill gesundheitlich und materiell ruiniert und hat keine nahe Aussicht auf Veränderung. Zusätzlich verliert er das ergänzende Erbe nach dem greisen Vater das ihm unter Kosten und Risiko einer Fremdverwaltung nicht mehr zugesprochen werden kann. In meinem vorgeschrittenen Alter kann der Erbfall jeden Tag eintreten. Es erfüllt mich mit großer Sorge meinen Nächsten einen Scherbenhaufen in der Hand von Advokaten zurückzulassen.

Vordringlich ergeben sich aus dem Wirtschaftsbericht des Vorjahres folgende Aufgaben der nun in Ihrer Person berufenen gerichtlichen Erwachsenenvertretung, mit Bezug auf Vermögensverwaltung und Personalia, die ich nicht mehr wahrnehmen konnte:
1. Die sofortige nachhaltige Anlage nach Vorgabe Punkt 2, wenigstens jedoch die weitere Schonung des Sparguthabens des Betroffenen, insbesondere die Prüfung und allenfalls Stundung aller Rechtskosten bis zum Ergebnis einer von Ihnen zu betreibenden Ablehnung der Richterin Mag.a Fill. Insbesondere ist die Honorarforderung ihres Vorgängers, des zweieinhalb Jahre untätigen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller zu bekämpfen und sind anschließend sich ergebende Ansprüche des Betroffenen aus Anwaltshaftung zu vertreten.
2. Felix muss angesichts der Teuerungswelle die nachhaltige, mit Entscheidung des Landesgerichts vom 13.12.2069 längst zugestandene unverkürzte und nachhaltige Veranlagung seines seither brachliegenden Sparbuchs über 71.000 € sofort ermöglicht werden und zwar durch nachträgliche Genehmigung des bereits für ihn durchgeführten Immobilienkaufs im Mélitó-Park Budapest nach Maßgabe unseres bereits vierten Antrags vom 27.12.2022. Geldanlagen sind nicht länger mündelsicher. Wenn dieser Antrag durch den immerwährenden Einwand aus (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) erneut in Verzug gerät oder zu weiteren Kosten führt, bitte ich Sie, meine Stellungnahme einzuholen. Insbesondere verweise ich auf den Lebenssituationsbericht der Erwachsenenvertreterin vom 19.9.2019 der Dokumente ausweist, die wir schon bei der ersten Einvernahme am 20.9.2019 im Original mitgebracht hatten.
3. Mein Wirtschaftsbericht per 1.11.2022 weist zugunsten von Felix eine Schmerzensgeldforderung wegen der abrupten Wegnahme seines langjährig gewohnten Freizeitdomizils und der bis heute verhinderten Ersatzbeschaffung aus. Seine Medikation und Anfallshäufigkeit hatten sich im Anschluss verzehnfacht. Beim Akt befinden sich diesbezügliche Aufzeichnungen der Krankenkasse. In der Sache gibt es noch keinen Fortschritt, weil die Frau Richterin seit 22.9.2020 und nach Erinnerung vom 22.3.2021 ein Schuldbekenntnis zurückhält und ein bestätigendes neurologisches Gutachten aus „verfahrensökonomischen“ Gründen unterbindet. Eine beschlussmäßige Entscheidung der Anfrage ist zugesagt und protokolliert worden. Rechtsmittelrichter und Gerichtsvorsteher hatten im Vorfeld schriftlich auf die Zuständigkeit der Richterin in dieser Frage verwiesen.
4. In dem bereits zitierten Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 sowie beim folgenden Antrittstermin gab meine Frau unsere schon konkretisierte Planung bekannt, den Wertzuwachs (150 %) der Immobilien durch Verkauf zu realisieren, weil eine kritische Schwelle der Abnutzung erreicht ist und Erneuerungskäufe am rechten Platz (aufstrebende Komitatsstädte) Erfolg versprechen. Das sei eilig, denn der Immobilienmarkt befinde sich an einem Kulminationspunkt. Was zu beweisen war, unsere Immobilien im April 2023 sind nicht mehr die Immobilien von September 2019, das ist am zunehmenden Reparaturbedarf, Erdbebenschäden, Konvertierungsverlusten des Forint und einem rezessiven Markt durch Coronafolgen, Zinsentwicklung und Inflation leicht festzumachen. Ein Vermögensschaden muss evaluiert werden, egal wem dieses Eigentum nun durch Ihr Einschreiten zugewiesen wird. Mit einem Fachgutachten kann ich Sie dabei kostenfrei unterstützen.

Was mich als Wirtschafter auf die Palme bringt ist, wie eine in Notariaten alltägliche, vor zehn Jahren vollzogene und seither bewährte Zuwendung aus der warmen Hand zu juristischen Höhen gelangt, die eine lange Bank und die Vernichtung von Werten geradezu impliziert. Nach den Beanstandungen vom 20.9.2019 waren lediglich eine sechszeilige gerichtliche Vorabgenehmigung zu interpretieren und Punkt 4. eines dreiseitigen Schenkungsvertrags anzunehmen, neu zu verhandeln oder zu verwerfen. (Anlage 11)
Die Logik spricht für eine Anerkennung des Status quo, denn andernfalls wäre Felix weiterhin Immobilienmillionär in Szentgotthard und in Heiligenkreuz mittellos. Ohne die Regelung von Verwaltung, Haftung, Werterhaltung und Kostenübernahme im Schenkungsvertrag wäre Felix mit einem Wirtschaftsbetrieb belastet, den die Richterin keinesfalls genehmigen könnte. Details enthält der unerledigte Antrag der Erwachsenenvertreterin vom 23.10.2019.
Auch dem Obergericht erscheint laut Beschluss vom 4.5.2022 die Wägungsdauer der beiden Urkunden ungebührlich, die Rolle des darin verstrickten Kollisionskurators Trötzmüller kritikwürdig und Ihre Bestellung, sehr geehrter Herr Mag. Levovnik zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter zumindest ungewöhnlich, weil sich die Frage des Besserkönnens stellt und unzulässig im Licht der zitierten Fundstellen. (Anlage 12)

Bemerkenswert ist auch das Zusammentreffen unserer Ablöse mit dem vorangehenden Bemühen um eine Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit die wir als Retourkutsche ansehen. Eine Abwägung der beiden Varianten mit dem Wohl des Betroffenen fand an keiner Stelle statt.
Meine Verwaltung hat sich in 10 Jahren bewährt, ich bin in Ungarn gut vernetzt, arbeite für Gottes Lohn und im Konnex mit eigenem Besitz und entsprechenden Kapitalrücklagen. Für die Glättung der Erwerbsvorgänge habe ich meinerseits zweimal die Hilfe von Rechtsanwälten angeboten, so die Kanzleien Dr. Felsberger und Mag. Fuchs aus Klagenfurt und gegen den Widerstand der Frau Richterin auch den schon tätigen Kollisionskurator Mag. Trötzmüller damit beauftragt.
Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt sind für drei Jahre bestellt. Die Verwaltung der entwerteten und zwischenzeitlich abgewohnten Immobilien in Budapest wird eine Herausforderung die Sie als Klagenfurter Anwalt nicht stemmen werden, jedenfalls nicht zu erträglichen Kosten. Aber ich bitte Sie allmählich damit anzufangen.

Das Wohl unseres Sohnes korreliert mit der psychischen und physischen Gesundheit seiner Eltern. Fünf Jahre in den Mühlen der Klagenfurter Justiz dürfte dem wohl abträglich sein. Ich bitte Sie, hier einen Maßstab anzulegen und wenn nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, diesen eigenartigen Auftrag einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung an Ihre kollegial zur Richterin mit Beitreibungen werbende Allgemeinkanzlei zurückzulegen. Diese kann nur zum Schaden Ihres Klienten wirken.
Wenn Sie an dieser Stelle eine positive Entscheidung treffen, bitte ersparen Sie sich den restlichen Vortrag, der Sie unter Anwaltspflicht zu einer qualifizierten Ablehnungsbeschwerde gegen ihre Auftraggeberin veranlassen müsste. Auch Sie werden bald erfahren, dass unter Zeitbegriffen, Akribie und Umgangsformen dieser Richterin eine mündelgerechte Treuhandverwaltung unmöglich ist. Die Frau Richterin wird sich bei Bedarf auf Ihnen abladen und wie bei mir mangelnde Mitwirkung und das Fehlen entscheidungsrelevanter Dokumente reklamieren.

Mit der Beschwerde meiner Frau gegen die Wandlung der ersten „Anhörung“ zum Verhör und der Beanstandung ihrer inhaltsfernen Protokollierung haben wir unsere im Ablauf sechste Richterin schon nach der Begrüßung am 20.9.2019 verärgert. Unsere spontane Rüge des Wahrheitsgehalts durch ein Gegenprotokoll und unseren folgenden 14-monatigen Ansturm auf eine Korrektur entschied die Frau Richterin am 31.8.2020 kurz und bündig „Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.09.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019. Weitere Berichtigungen sind im Hinblick auf § 22 AußStrG nicht möglich.“ Neuerdings haben wir die Möglichkeit einen Protokollbereinigungsantrag zu stellen, denn das Kontrollgericht äußert in seinem Beschluss vom 1.9.2022: „Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff ist primär mit dem Instrument eines Protokollierungsantrags zu begegnen“. Wir haben deshalb noch am 16.12.2022 einen Protokollbereinigungsantrag mit gesamt vier Beschwerden eingebracht, dessen Ihnen übermittelte Zurückweisung Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, hoffentlich mit Rekurs beeinsprucht haben.
Den langen Weg der Protokollbeschwerden finden Sie hier:
Neuer Gegenstand der Protokollbeschwerde war auch der Auftritt des Kollisionskurators Trötzmüller der nach eineinhalbjähriger Zuständigkeit vor der Richterin bekennen musste, den zu beurteilenden Vertrag nicht einmal gelesen zu haben. Das Protokoll war schon geschlossen. Die Tätigkeit des Herrn Mag. Trötzmüller und diesen Eklat verfolgen Sie bitte hier:
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Ich habe mit den drei von der Kammer gelisteten Klagenfurter Fachanwälten für Erwachsenenvertretung telefoniert. Erst kommt die bezeichnende Frage: „Wo sind sie denn?“ Meiner Auskunft folgt ein Seufzer und der Rat einen Anwalt außerhalb Kärntens zu suchen oder die Empfehlung eines Wohnsitzwechsels. "Gehen Sie nach Ferlach, dort ist ein vernünftiger Richter". Unsere Ablösung wird so kommentiert: „Die haben Euch abgedreht. Mit Aufmüpfigen machen die das. Das ist nicht in Ordnung, haben Sie sich was zuschulden kommen lassen?" Zur fehlenden Gesprächsbasis zwischen uns: "Wenn`s auch weh tut. Der Levovnik ist jetzt Felix, der braucht Euch nicht." Zum Ruf der Frau Richterin Fill: „Wir haben mit der Richterin schon auch unsere Schwierigkeiten“ und „inzwischen habe ich sie ganz gut im Griff.“

Felix hatte mit seinem „S“ im Nachnamen kein gutes Los in der Verteilung der Erwachsenenschutzsachen zwischen den Abteilungen des Bezirksgerichts. Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, sollten deshalb der Fama uneinheitlicher Entscheidungen nachgehen und mit den Richtern VdBG Dr. Wilhelm Waldner, Dr. Martin Reiter und Dr. Gerald Kerschbacher vom Landesgericht sowie Mag. Rossmann, dem Juristen von Vertretungsnetz darüber sprechen, die sich mit Kritik an unserer Behandlung schon weit hinausgelehnt haben.

Der oberste Sozialdienstleister Pflegschaftsgericht sieht nicht gut aus, wenn man die Zulassungsvoraussetzungen und Ausbildungsstandards evaluiert und mit Anforderungen der darunter liegenden Betreuungsebenen vergleicht. RichterInnen schulden ihren demütigen Klienten nicht Papier, sondern Ergebnisse die ihre Lebensführung unterstützen. Sie sollen Verfahren „führen“, Fehlgriffe „richten“, externes Wissen einbeziehen sowie das Wohl des Betroffenen und einen wertschätzenden Umgang im Auge haben. Es ist die größtmögliche Demütigung dem Opfer eines systemischen Versagens auch noch das Gesicht zu nehmen und in Bagatellen den Ratschluss und die Intimität der Familie zu entziehen, während ihr rund um die Uhr die existenzielle Verantwortung, die totale Obsorge und lebenserhaltende Medikation verbleibt. Wir bräuchten viel Kraft, Optimismus und Heiterkeit zur Wahrnehmung unseres besonderen familiären Alltags. So begleitet uns der Frust über eine unverrückbare und abgehobene Instanz.

Zumindest eine Ferienwohnung musste dem kranken Felix doch zugesprochen werden, solche befinden sich regelmäßig im Ausland und in seinem Fall handelt es sich um einen schlichten Tausch und die Fortsetzung einer 9-jährigen Übung. Alle bürokratischen Hürden müssten sich wenigstens einem ärztlichen Gutachten zum Gesundheitsbedarf unterordnen das wir seit 2018 vergeblich beantragen. Es steht im Lehrbuch der Neurologen ganz oben, dass man die Lebensverhältnisse eines Epileptikers nicht abrupt ändern darf.

Meine Frau hatte es von Beginn an mit einer frustrierten durch ein strenges Recht der Missbrauchsverhütung armierten Richterin zu tun die problemlos "im Recht" bleibt, auch wenn sie Betroffene und Vertreter maltraitiert. Das Wohl des Betroffenen ist nirgendwo definiert aber einem gesunden Menschenverstand zugänglich.

Es gibt noch einen zweiten Streitgegenstand zu dessen Bereinigung Mag. Trötzmüller berufen war. Es handelt sich um die beanstandete Schenkung von drei Budapester Eigentumswohnungen im Jahre 2011. Diese Immobilien wurden entgegen der Vorausgenehmigung aus 2010 nicht ersteigert, sondern nach einem Internetangebot erstanden. Die Schenkung sei deshalb ohne zutreffende Genehmigung nichtig. Mit zwei geschlossenen Augen sei die Schenkung gedeckt aber keinesfalls der zugrunde liegende Schenkungsvertrag. Später tauchte auch ein Mangel dieses Schenkungsvertrags auf durch Selbstkontrahieren meiner Frau in einem Punkt der Vereinbarung. Wir durften annehmen, diese anlässlich der Erstanhörung vom 20.9.2019 geäußerten Präjudizen seien fundiert, ihre Auswirkungen in Ungarn geprüft und die offenkundigen Interessen von Felix bedacht worden.
Die Erwachsenenvertreterin bezog sich mit einem umfänglichen Antrag vom 23.10.2019 auf die unprotokollierten Ergebnisse dieser Sitzung. Der ersten vom Gericht angebotenen Variante, der Rückführung des Eigentums, stimmte sie zu und schlug eine genehmigungsfreie Ersatzlösung vor. Alternativ beantragte sie eine nachträgliche Genehmigung der durch beste Wertentwicklung vorteilhaften Schenkung.
Die Variante der zwei geschlossenen Augen lehnte sie ab und hielt sie auch nicht für genehmigungsfähig. Das Gericht befand sich in einer komfortablen Lage, dem Präjudiz der Nichtigkeit der Schenkung hatten wir zugestimmt und gleichzeitig eine einzig gangbare Alternative beantragt. (Anlage 13)

Mit der Begleitung der Anträge beauftragte meine Frau die Kanzlei Dr. Felsberger, deren Vertreterin Mag.a Aspernig am 3.3.2020 an einer Vorladung teilnahm und am Folgetag ihre Stellungnahme in Form einer „Äußerung“ einreichte die uns mit 2.500 € verrechnet wurde und bei der Richterin keine Beachtung fand.

Es ist unklar, warum die Frau Richterin nach einjähriger Lagerung immer noch beide Antragsvarianten verfolgte, indem Sie mit Beschluss vom 31.8.2020 einerseits einen Kollisionskurator mit der Sanierung beauftragt und andererseits im Status vom 30.12.2020 die Enteignung unseres Sohnes bescheinigte.
Die Frau Richterin gibt auf Anfrage des Finanzamts nach vier Jahren mit Schreiben vom 7.12.2022 bekannt „dass die Prüfung, ob dieser Erwerb pflegschaftsbehördlich zu bewilligen ist oder nicht, noch nicht abgeschlossen ist. Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden.“

Das Verfahren dreht sich um eine sechszeilige Genehmigung und um Punkt 4. eines dreiseitigen Schenkungsvertrags. Zur Bemäntelung seiner Dauer findet jeweils eine Welle der Nachforderung entscheidungsnotwendiger Unterlagen und unsere Beschuldigung wegen mangelnder Mitwirkung statt.

Die Erwachsenenvertreterin hatte die Originale aller uns verfügbaren Dokumente zu der ersten Einvernahme am 20.9.2019 in der Aktentasche mitgebracht und im dort übergebenen Lebenssituationsbericht schriftlich angeboten, im Einzelnen „(Schenkungsvertrag vom 02.08.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019).“ Die Richterin trug unserer schockierten Familie vor, unsere Schenkungen seien mangels Entsprechung einer Vorabgenehmigung des Bezirksgerichts vom 22.4.2010 ohnehin nichtig und nahm davon keine Kenntnis. Am 14.10.2019 forderte sie die angebotenen Dokumente jedoch ein, sowie ergänzend die Ertragsrechnungen seit Übernahme und alle historischen Mietverträge in Original und Übersetzung. Die Erwachsenenvertreterin lieferte alles am 4.11.2019, die Kopien der zweisprachig ausgefertigten Kaufverträge wurden wegen der entbehrlichen Passagen verkürzt auf ihre operativen Seiten. Das Gericht war zufrieden und forderte lediglich am 3.3.2020 noch eine notarielle Übersetzung der einzeiligen Grundbuchauszüge, die geliefert wurde.
Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wurde am 31.8.2020 als Kollisionskurator bestellt und mit der Begutachtung von Genehmigung und Schenkungsvertrag beauftragt. Er meldete sich nach neun Monaten am 10.6.2021 erstmals telefonisch, er könne die Begutachtung aufnehmen ihm fehlen jedoch Unterlagen wie deutschsprachige Kaufverträge und notariell übersetzte Grundbuchauszüge. Wir verweisen ihn auf die vollständige Gerichtsakte und benachrichtigen auch die Richterin von seiner Beschwerde.
In einer Ladung vom 17.12.2021 fordert das Gericht eine Volltextversion der Kaufverträge: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen eingeräumt wurde." Die Begründung ist unverständlich. Eine Nießbrauchsvereinbarung zwischen Schenker und Empfänger kann niemals Inhalt eines Kaufvertrags zwischen Bauträger und Käufer sein. Am 1.2.2022 übergab ich eine vollständig kopierte Garnitur deutsch/ungarisch eines Kaufvertrags mit dem Bemerken, die übrigen Verträge seien ident, was aus den vorliegenden Fragmenten hervorgeht. Die Eingabe wurde nicht beanstandet.
Erklärungsbedürftig ist außerdem, warum ein Amtshilfeersuchen an die ungarischen Behörden nicht vor dem Ausspruch der Präjudizien im September 2019, sondern exakt nach drei Jahren im Oktober 2022 ergeht. Die Ungarn können sich nach 10 Jahren mit dem Ablauf der Aufbewahrungspflicht und Verjährung aller Rechtsakte aus 2011 exkulpieren und beantworten zwei Anfragen mit Humor. Zur Rechtfertigung schreibt die Frau Richterin am 31.1.2023, dass die Anfragen „im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen in Budapest vorliegen oder nicht, verursacht wurden.“ Wir befinden uns also immer noch bei Elementarfragen und die Frau Richterin gibt mit Bezug auf den Zeithorizont mit Schreiben vom 7.12.2022 bekannt „dass die Prüfung, ob dieser Erwerb pflegschaftsbehördlich zu bewilligen ist oder nicht, noch nicht abgeschlossen ist. Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden.“
Man hatte uns erklärt, der neue gerichtliche Erwachsenenvertreter bringe einen Turbo ins Geschehen und gereiche uns dadurch gar zum Vorteil. Nun geht das Gerücht, Ihre Rechnungslegung sei langfristig terminiert, also mit einer Hängematte versehen. Ihre Bestellung, sehr geehrter Herr Mag. Levovnik, wurde am 16.12.2022 rechtskräftig. Ihren Antrittsbericht haben Sie bis heute nicht eingereicht. Ich bin dadurch vorschießend zu diesem Übergabebericht veranlasst den Sie hoffentlich in einem baldigen Antrittsbericht verarbeiten werden. Bitte bemühen Sie sich unabhängig davon um das primäre Anliegen von Felix, die nachhaltige Anlage seines toxischen Sparbuchs. Eine Chronologie des Genehmigungsverfahrens der Ertragsimmobilien findet sich hier:

Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit noch auf die nötige Ablehnung der Richterin Mag.a Fill lenken. Nachdem auch der Rechtsbeistand Dr. Felsberger nichts bewirken konnte und das Vertretungsnetz eine Intervention aus Kapazitätsgründen ablehnte, befand sich meine Gattin am Rande der Erschöpfung. Ich musste ihr beispringen und wir haben die Vertretung per 20.4.2020 geteilt. Ein Unfug in Anbetracht meiner residualen Lebenszeit.

Ich hatte auch das andere Gesicht des Bezirksgerichts kennen gelernt und betrieb als Erstes ein Ablehnungsverfahren gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. Ich wollte meine Familie nicht mit dieser Richterin zurücklassen. Der Herr Vorsteher wies meinen Antrag am 11.9.2020 ab. „Die machen das nicht“ so beschrieb er die Chancen eines Rekurses. Als Reaktion zogen wir (Vater und Mutter für Felix) den Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung zurück und begründeten dies mit der einjährigen Verschleppung durch den Kollisionskurator Mag.Trötzmüller. Wir forderten erneut eine rasche Entscheidung nach Aktenlage, also folgend den Präjudizien vom 20.9.2029. Alles war für Felix besser als ein weiterer Verzug und seinen Verlust konnte ich im Testament wieder heilen. Einer der Beweggründe für die frühzeitige Schenkung im Ausland war allerdings auch die Vermeidung bevorstehender Erbschaftssteuern.

Auch nach diesem Befreiungsschlag landeten wir wieder auf der langen Bank. Die Ablehnungsbeschwerde musste ich anschließend wegen Kollisionen mit der Zivilprozessordnung viermal einbringen und verzichtete schließlich auf einen Rekurs gegen die fünfte ablehnende Entscheidung des Herrn Vorstehers. Der zweijährige Weg unserer Ablehnungsbeschwerde wird hier beschrieben:

Es sind bald vier Jahre vergangen, jüngst gab es die hilflosen Kontakte mit ungarischen Behörden und vierstellige Kostenvorschreibungen für Übersetzungen, Honorare und Beschwerdekosten in einem völlig in der Sackgasse verirrten Verfahren was wir juristischen Laien wohl nicht zu vertreten haben. Lethargie ist uns nicht vorzuwerfen, denn wir haben 236 Eingaben geliefert.

Man wird den Eindruck nicht los, dass die entglittenen Verfahren um einen schlichten Gegenstand durch Ihre Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter geschönt werden sollen und noch lebt die Hoffnung, dass Sie Ihren Auftrag nicht kritiklos verfolgen.
Diese Ablösung der gesetzlichen elterlichen Vertretung, die versagte Ablehnung der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill und die Berührung des Verfahrens mit den Menschenrechten des Betroffenen bedürfen einer Expertise und Rüge am höheren Ort. Die Ergebnisse werden meine Lebenszeit überschreiten. Auch der Aufwand wäre nutzbringender in Therapien von Felix investiert.
Unser beeinträchtigter Sohn hat unter der Pflegschaftsbehörde schwer gelitten, das bekäme Sinn, wenn es nachfolgenden Kameraden erspart werden könnte. Ich verfolge die Idee einer Gewerkschaft der familiären Erwachsenenvertreter und werbe demnächst um prominente Gründer. Logo, Satzung und Programm sind fertig. Aufgrund ihrer Sachkenntnis werde ich Sie den Teilnehmern als Promoter benennen.

Durch die Meinung des Münchner Instituts für internationales Betreuungsrecht bestärkt, reklamiert Felix für sich und Kameraden die folgenden Grundrechte:

Das Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit. Dazu diente ihm 9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten Therapien im Kurbad. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute nicht den Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches Gutachten wurde versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch unberührt, doch aktuell zur Plünderung durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter freigegeben. Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen ist seit dem 22.9.2020 unbearbeitet.
Das Recht auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf ein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser in Budapest, das Gericht vermutet eine unzureichende österreichische Genehmigung und blockiert seinen Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß, wem was gehört und wem die Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften obwohl ihm der Vater als Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die Immobilien gehen in der nach dreijähriger Verfahrensdauer eingetretenen Krisensituation der Immobilienmärkte einer Entwertung entgegen. Der frühzeitig beantragte Beistand eines Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders wurde unterbunden.
Das Recht auf persönliche Aura und Selbstverteidigung. Felix tritt erfolgreich an die Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte Presseberichte, eine Doku-Webseite und einen Amateurfilm. Das Gericht erklärt die Bilder nicht entscheidungsfähiger Personen irrtümlich als absolut verboten und genehmigungsfeindlich und eröffnet willkürlich ein einjähriges Verfahren mit Gutachten und Clearingstelle gegen seine Mutter. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
Das geschützte Recht auf familiäre Intimität. Eine verärgerte Richterin ist seit drei Jahren bestimmendes Mitglied der Familie und nimmt nun mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch einen Juristen hinzu. Es kann nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt werden. Nach Enthebung seines Vorgängers im Skandal erfolgt die Nominierung wieder autonom und nicht nach Liste der Anwaltskammer.
Das Recht auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme seiner dort abgeschlossenen Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts, ohne dessen Adaption, verursacht schon bei der ersten Anhörung am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts unserer Familie die seitdem Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren bekommt.
Die Irrationalität in dem zurückliegenden Geschehen könnte auf Ressentiments gegen das Nachbarland Ungarn zurückzuführen sein. Meine Beobachtung von Ungarn-Bashing an den Gerichten habe ich protokolliert:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, wir befinden uns im Dissens über Ihre Verpflichtungen und die Priorität in deren Wahrnehmung. Im Vertretungsverzeichnis wird ausdrücklich festgehalten, dass die einzelnen Wirkungsbereiche der Ziffern 3 bis 8 auch die Vertretung vor Gericht beinhalten. Sie werden also nicht umhinkommen, vermögensbezogene Ansprüche Ihres Mandanten zu vertreten und ungebührliche Forderungen zu bekämpfen. Zu diesem Zweck wurden Ihnen ab Zuständigkeit alle an Felix gerichteten Gerichtsbeschlüsse im verschlossenen Couvert zugestellt und soll die beiliegende Liste der beim Erstgericht offenen Anträge dienen. Ich hatte vor dem Wechsel der Vertretung pflichtgemäß gegen sämtliche Entscheidungen der Frau Richterin Mag.a Fill eingesprochen und im Vertrauen auf Ihre Kompetenz diese Routine eingestellt. Der Anlagenotstand des Sparbuchs von Felix und die Erfüllung seiner vor Jahren eingegangenen Vertragsverpflichtung liegen oben auf, haben höchste Dringlichkeit und wurden schon bei Antragstellung in 2020 mit „eilt sehr“ überschrieben. Um die Penthäuser in Budapest geht ein Spiegelgefecht, die Verwertungschancen sind dahin, nun eilt nichts mehr. Kein Gericht der Welt wird Felix die Ansprüche und Vorteile aus einem, ohne sein Zutun, fehlerhaften Schenkungsvertrag oder einer interpretierbaren pflegschaftsbehördlichen Genehmigung versagen. Nichts wurde am Erstgericht entschieden, darum erhielten wir auch kein Rechtsmittel.

Das Gericht hat die bescheidenen Einkommen von uns Erwachsenenvertretern abgefragt. Für das Budget meiner jungen Familie sind Einnahmen aus dem für alle Immobilien vorgesehenen Nießbrauch unverzichtbar. Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg ausreichende Informationen für Ihr verantwortungsvolles Amt gegeben zu haben, dessen zeitnahen Ergebnissen wir mit Interesse entgegensehen.

Hochachtungsvoll
Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96A - A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at


Ihre Zuständigkeit hat am 16.12.2022 rechtskräftig begonnen. Hier die zum Ultimo 31.12.2022 offenen Anträge mit Vermögensbezug, die wir Ihrer Wahrnehmung empfehlen.



23.10.2019 1. Antrag auf nachtägliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern.
2. Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.
3. Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten Vorlage von Beweisurkunden. Nur Punkt 3 wurde seither entschieden.
Niemand weiß seit dem 20.9.2019 wem was gehört und wem die Erträge zustehen. Ich werde deshalb vom inländischen Finanzamt vorläufig veranlagt und konfrontiere die Richterin am 5.12.2022 mit einer Anfrage. Zum Stand des Verfahrens gibt sie folgende Auskunft mit Bescheid vom 7.12.2022: „Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüfung, ob dieser Erwerb pflegschaftsbehördlich zu bewilligen ist oder nicht, noch nicht abgeschlossen ist. Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden.“
09.04.2020 Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Nachhinein des Erwerbs einer Eigentumswohnung in Ungarn durch DKfm. Johann Seidl und Felix Massimo Seidl anteilig unter Verwendung eines Sparguthabens von Felix über 71.000 € bei der RLB Klagenfurt.
Diese Immobilie wurde in einer Notaktion gekauft und der Antrag auf nun nachträgliche Genehmigung mit Datum 27.12.2022 erneut eingebracht.
angesichts der Verhinderungshaltung des hiesigen Gerichts war eine Handlung im Interesse des Betroffenen unabdingbar. Der zugrunde liegende Kaufvertrag wurde vom Erwachsenenvertreter darlehensweise erfüllt. Seine Sicherheitsleistung auf Sparbuch blieb erhalten, die Möglichkeit einer kostenlosen Rückabwicklung besteht. Es gibt keinen Anlass diese Vorgehensweise zu beanstanden.
29.05.2020 Antrag auf Berichtigung des Protokolls der Sitzung vom 20. September 2019 im Büro der Richterin Frau Mag. Theresia Fill anlässlich der Neuübernahme unserer seit 2017 von wechselnden Richterinnen bewegten Agenden. Wir hatten unverzüglich nach Zustellung des amtlichen Protokolls ein Gegenprotokoll eingereicht.
Das Obergericht stellt neuerdings die Zulässigkeit eines Protokollbereinigungsverfahrens fest und ich wiederhole diesen Antrag zusammen mit drei weiteren Fällen einer unvollkommenen Protokollierung am 16.12.2022: „Wir mussten bislang von einem Beschluss des Gerichts vom 31.8.2020 ausgehen, des Inhalts: „Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.09.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019. Weitere Berichtigungen sind im Hinblick auf § 22 AußStrG nicht möglich.“ Demgegenüber verlautet das Kontrollgericht in seinem Beschluss vom 1.9.2022: „Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff ist primär mit dem Instrument eines Protokollierungsantrags zu begegnen“. Die Frau Richterin neigt zu beängstigenden Präjudizien und Zurufen die verfahrensleitend sind und sich im Protokoll nicht finden.

27.08.2020 Antrag zur Geschäftsordnung des Familiengerichts – Ablehnung der zuständigen Richterin Frau Mag.a Theresia Fill: „Die Richterin Frau Mag. Fill begegnet dringenden wirtschaftlichen, familiären und gesundheitlichen Bedürfnissen unseres beeinträchtigten Sohnes mit Praxisferne, persönlichem Abstand, Informationsverweigerung, Formalismus, Ignoranz und der Methode der langen Bank. Wir sehen darin einen Widerspruch zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes, der Inklusion und den Persönlichkeitsrechten auch dieses sehr schwachen Betroffenen. Die Richterin vertieft sich in Rechtskommentare wo es um wirtschaftliche Sachverhalte und vitale Lebensinteressen unserer Familie geht. Dieselbe Akribie sollte der Abfassung von Protokollen zukommen“.
19.10.2022 Ich verzichte gegenüber dem Herrn Vorsteher nach über zwei Jahren Verfahrensdauer auf ein weiteres Rechtsmittel: „Es ist als Kuriosum anzusehen, dass im Ablehnungsbegehren gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill das Obergericht wegen Formalien, die einem juristischen Laien im Außerstreitverfahren sicher nicht anzulasten sind, auch im dritten Anlauf zu keiner Entscheidung in der Hauptsache kommt und ich auf diese nach zweijähriger Korrespondenz nun verzichten kann. Ich darf mitteilen, dass wir gegen die von Ihnen, sehr geehrter Herr Vorsteher aktuell ausgesprochene fünfte Ablehnung der Befangenheit von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill beim Vorstand der Rechtsmittelabteilung, Herrn Richter Dr. Gerald Kerschbacher wegen beidseitiger Übermüdung nicht mehr einsprechen."

22.09.2020 Bitte um Rechtsauskunft bezüglich unseres zurückliegenden Antrags vom 5.8.2017, bei Gericht eingegangen am 7.8.2020, geführt unter dem Aktenzeichen 5P55/17v-10
Die Zuständigkeit der Abteilung 6 in dieser Frage war mit Einlassung des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 vorab geklärt. Wir haben unseren Antrag am 22.3.2021 mit erweiterter Begründung angemahnt und in der Not des weiteren Stillstands die Justizombudsstelle angerufen. Im Interesse von Felix wird eine geldwerte Entschädigung wegen Gesundheitsschäden durch den abrupten Entzug und weitere Verhinderung seiner Freizeitbleibe zu fordern sein. Zuletzt fordern wir eine Entscheidung im Wirtschaftsbericht per 1.11.2022.

20.08.2021 Antrag auf Zurücknahme der Bestellung des Kollisionskurators Mag. Trötzmüller wegen ungewöhnlicher Auswahl und Auftragsabwicklung.
Der Antrag wurde zwar am 28.3.2022 zurückgewiesen jedoch trägt
das Kontrollgericht mit Beschluss vom 4.5.2022 dem zwar ausschließlich zuständigen Erstgericht auf: „Es werde nicht umhin kommen sich mit den in den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten Bedenken und Säumnissen näher auseinanderzusetzen.“ Dieser Antrag wurde am 30.12.2022 wiederholt.

24.01.2022 Es wurden bislang keinerlei Genehmigungen erteilt unsere Sache befindet sich im Ausgangszustand vom 20.9.2019 den die Richterin damals mit dem Bemerken entschied, alle Schenkungen seien mangels zutreffender Genehmigung unwirksam. Wir durften annehmen, dass diese Einschätzung bereits fundiert sei und beantragen eine rasche Entscheidung nach Aktenlage.
Antrag, bezüglich der zurückliegenden Schenkungen von ungarischen Immobilien des DKfm. Johann Seidl an seinen minderjährigen und folgend beeinträchtigten Sohn Felix Massimo Seidl wegen fehlender, beziehungsweise unzutreffender pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, die Nichtigkeit auszusprechen.
Mein mit Grunddissens begründeter Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Fill wurde leider abgelehnt. Zwischenzeitlich hatten wir desaströse Erfahrungen mit zwei Genehmigungsanträgen für Ferienimmobilien, wo der gesundheitliche Bedarf unseres Sohnes nach langjährig gewohnten Therapien übergangen wurde. Aus der Erkenntnis, diese Richterin bleibe erhalten und eine geordnete Immobilienverwaltung sei künftig unmöglich haben wir diesen Antrag als Befreiungsschlag empfunden. Zeitgewinn war ein Trugschluss, weil sich die Richterin nun mit dilettantischen Mitteln
in Ungarn betätigt, Felix mit Übersetzungshonoraren belastet und im Beschluss vom 7.12.2022 nach dreieinhalb Jahren bekannt gibt: „Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden.“ Weil in Ungarn eine Genehmigung aus 2010 nach dem Hauptinhalt ausgelegt wurde, auch ein unvollkommener Schenkungsvertrag als gültiges Versprechen zum Wohl des Betroffenen herangezogen wird und Verjährung eingetreten ist befindet sich Felix dort in trockenen Tüchern.

30.06.2022 Wir beantragen der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl die Veröffentlichung von Bildern des Sohnes Felix im bisherigen Stil und Ausmaß zu genehmigen. Wir wiederholen diesen Antrag am 2.12.2022 nach Bekanntwerden der Rechtsmeinung des Obergerichts: „Selbst, wenn man – anders als das Erstgericht -davon ausgeht, dass das höchstpersönliche Recht des Betroffenen am eigenen Bild nicht absolut vertretungsfeindlich ist müsste eine Vertretungshandlung – wie eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildern und Videos – zur Wahrung des Wohls des Betroffenen erforderlich sein.“ Antrag auf Wiederaufnahme des Genehmigungsantrags vom 30.6.2022 zum Recht auf Bildveröffentlichungen unseres Sohnes Felix.
05.12.2022 Antrag auf Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Felix Massimo Seidl folgend einem Vorschlag der Rechtsanwaltskammer für Kärnten. Antrag auf Anerkennung der Befangenheit von Herrn Rechtsanwalt Mag. Levovnik
„Unsere Richterin verwirft alle beantragten Sachverständigen aus Medizin und Wirtschaft ist aber Anwälten zugetan, doch ausschließlich nach eigener Wahl und Bewährung in ihrem Umfeld Beitreibung. Wir sahen Befangenheit von Trötzmüller in seiner hauptsächlichen Tätigkeit als Insolvenzverwalter und damit Nähe zur Beitreibungsrichterin Mag.a Fill. Auch der vorgesehene Herr Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik tritt mit einer Expertise in Forderungsbeitreibung und Insolvenzverwaltung auf“.

03.01.2023 1. Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen den noch in Funktion befindlichen Kollisionskurator Mag. Trötzmüller nach den Vorgaben des Landesgerichts vom 4.5.2022 und unter Einbeziehung unserer mit Antrag vom 16.12.2022 geforderten Protokollierung.
2. Antrag auf Entscheidung des Antrags vom 23.10.2019 auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmoblie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen und Freigabe des zivilen Rechtswegs für eine allfällige Klagserhebung. Die gegenständliche Immobilie steht weiterhin zum Verkauf.
3. Antrag zur Verfahrensökonomie: Ich übergebe nachfolgend eine Liste der unerledigten Anliegen von Felix. Es ist undenkbar einem gewerblichen Erwachsenenvertreter dieses Chaos, die anstehenden Prüfungen und Weiterführungen und dauerhaft eine Immobilienverwaltung im Ausland aufzuladen, ohne an die kostenmäßigen Konsequenzen für Felix zu denken, dem nicht Verwaltung, sondern ökonomische Entwicklung seiner Vermögenssubstanz zukommt, die er unverkürzt in 20 Jahren braucht und die durch drei Jahre eines Genehmigungsverfahrens ohne Führung und Logik bereits in Schieflage geraten ist. Da alle Bemühungen auf das Wohl von Felix gerichtet sind, auch der Hinweis, dass er unter Risiko einer Fremdverwaltung auch noch sein weiteres und ergänzendes Erbe verlieren müsste. Im Übrigen verweise ich auf eine Interessenkollision jedes gewerblichen Erwachsenenvertreters denn er bezieht nach Entscheidung bekannter Varianten unterschiedliche Früchte.
Ich bitte sie auch die Belastung von Felix mit Übersetzungshonoraren uneinbringlicher Anfragen in Ungarn einzustellen und autonome Beschlüsse nicht weiter mit irreführender Rechtsmittelbelehrung zu versehen um Zurückweisungsgebühren der Revisionsinstanz zu vermeiden.
"Ich beantrage nach den weisen Einlassungen der Abteilungen 4 und 1 des Landesgerichts diese unselige Generalvollmacht an einen Gewerblichen abzusagen, zur Kuratierung einzelner Konfliktfälle durch Fachanwälte der Liste Erwachsenenvertreter, Kuratoren und Kuratorinnen der RAK für Kärnten zurückzukehren und im Interesse des Betroffenen um eine zeitnahe Bearbeitung.“

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mag. Levovnik, ich hoffe, Ihnen mit dieser Dokumentation der Vergangenheit und der offenen Anträge zu dienen, bitte Sie dieses Schreiben als "offenen Brief" anzusehen und werde auftauchende Fragen sorgfältig beantworten.
Hier noch ein Bild von Felix vor seiner ungarischen "Pince", dessen Verbot Ihre Auftraggeberin durch Übertragung auch sämtlicher Obliegenheiten nach § 269(1) Z 7 von Ihnen fordert.